26. November 2025

Änderungen im Bereich der Sozialversicherungen im Hinblick auf das Jahr 2026

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Auf das Jahr 2026 hin treten einige wichtige sozialversicherungsrechtliche Neuerungen in Kraft. Rentnerinnen und Rentner erhalten erstmals eine 13. AHV-Altersrente und neu sind nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a möglich.

  • Natascha Figoutz

    Legal Associate
  • Moritz Kellenberger

    Tax Advisor

13. Altersrente der AHV

Im Jahr 2026 erhalten AHV-Rentnerinnen und Rentner erstmals eine 13. Altersrente. Die Auszahlung erfolgt per Dezember und setzt voraus, dass in diesem Monat ein Anspruch auf eine Altersrente besteht. Formell erfolgt die Auszahlung als Zuschlag zur Dezember-Rente. Der Betrag entspricht einem Zwölftel der gesamten tatsächlichen Monatsrenten des betreffenden Jahres. Dies ist insbesondere bei Fällen, in denen der Rentenanspruch unterjährig entstanden ist (z.B. Pensionierung per August) oder bei einer Anpassung des Rentenanspruchs (z.B. Plafonierung bei Ehegatten) zu beachten.

Für die 13. Altersrente hingegen nicht zu berücksichtigen sind Kinder- und Zusatzrenten sowie Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration gemäss Rentenrevision AHV21. Bei Witwen- und Waisenrenten sowie IV-Renten werden ebenfalls nur zwölf Monatsrenten ausgerichtet.


Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a

Ab dem Jahr 2026 kann erstmalig eine rückwirkende Einzahlung von Beiträgen an die Säule 3a vorgenommen werden. Inskünftig können unvollständige oder verpasste Einzahlungen innert 10 Jahren nachgeholt werden, jedoch nur für Einzahlungslücken, welche ab 2025 entstanden sind. Nachzahlungen für frühere Jahre sind hingegen nicht möglich.

Vorausgesetzt ist, dass überhaupt in die Säule 3a einbezahlt werden durfte, d.h. dass im betreffenden Jahr AHV-pflichtiges Einkommen vorhanden war. Ausserdem muss der Maximalbeitrag des aktuellen Jahres vollumfänglich ausgeschöpft sein.

Betragsmässig ist die Nachzahlung auf den sog. kleinen Maximalbeitrag (2026 unverändert CHF 7'258) beschränkt. Dies gilt gleichermassen für Selbständigerwerbende, welche keiner Pensionskasse angeschlossen sind und üblicherweise den sog. grossen Maximalbeitrag (2026 unverändert CHF 36'288 leisten können). Pro Jahr kann somit lediglich der zulässige Maximalbetrag und ein zusätzlicher kleiner Maximalbetrag einbezahlt werden.

Steuerlich können sämtliche in einem Jahr getätigten Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Unsere Sozialversicherungs- und Steuerexperten stehen Ihnen gerne zur Seite, wenn Sie vor entsprechenden Fragestellungen stehen.

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