25. März 2020

Steuerliche Entlastung von Unternehmen und Privatpersonen

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Der Bundesrat hat zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus unter anderem eine Liquiditätshilfe im Steuerbereich beschlossen.

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus unter anderem eine Liquiditätshilfe im Steuerbereich beschlossen (Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit, SR 641.207.2).

Direkte Steuern

Verschiedene Kantone haben auf die ausserordentliche Lage reagiert und verlängern die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen. Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, St. Gallen, das Wallis und Zürich gewähren eine Erstreckung bis zum 31. Mai 2020. Freiburg und Schaffhausen bis zum 30. Juni 2020. Besonders grosszügig sind die Kantone Solothurn, (Fristerstreckung bis zum 31. Juli) und Bern (Fristerstreckung bis 15. September). Auch andere Kantone machen sich über mögliche Fristerstreckungen Gedanken.

Die provisorischen Steuerrechnungen für das laufende Kalenderjahr 2020 basieren auf Vorjahreszahlen. Da das aktuelle Jahr höchst ungewiss enden wird, können Sie gegebenenfalls eine tiefere Steuerrechnung beantragen. In diversen Kantonen werden zudem die Verzugszinsen ebenfalls auf 0% gesenkt (für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020) und/oder es wird vorläufig auf Betreibungen verzichtet. Das erlaubt, die Zahlung der provisorischen Rechnung aufzuschieben, bis die tatsächliche Steuerbelastung zuverlässiger abgeschätzt werden kann.

Bei definitiven Rechnungen und provisorischen Rechnungen der Vorjahre kann bei Bedarf ein Gesuch auf Ratenzahlung eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass in den meisten Kantonen die Steuerverwaltungen den Besucherverkehr vorerst geschlossen haben. Steuerpflichtige und ihre Rechtsvertreter können sich schriftlich (per E-Mail, postalisch) oder telefonisch mit den Steuerbehörden in Verbindung setzen.

Mehrwertsteuer

Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz von 4,0 auf 0,0 Prozent gesenkt.

Eine Verlängerung der Abrechnungs- und Zahlungsfrist um drei Monate gewährt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen praxisgemäss formlos und ohne Begründung mittels Online-Formular.

Nebst der Fristverlängerung besteht auch die Möglichkeit, online einen Zahlungsplan (Abzahlungsvereinbarung mit Raten) zu beantragen, sofern die Zahlung mit einer erheblichen Härte verbunden ist.

Nutzen Sie diese Möglichkeiten um eine Ermessenseinschätzung und Busse wegen nicht fristgerecht eingereichten MWST-Abrechnungen oder Einleitung der Betreibung (nach Ablauf des aktuellen Rechtsstillstands bis und mit 4. April 2020) bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten zu vermeiden. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Gesuchstellung um weitergehende Erstreckungen der Abrechnungs- und Zahlungsfristen oder der Beantragung eines Zahlungsplans für offene Mehrwertsteuer-Verbindlichkeiten und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Die ESTV weist generell darauf hin, im Falle einer Überlastung der Telefonleitungen zunächst den E-Mail-Kanal zu benutzen, da diese Art der Kommunikation schneller abgewickelt werden kann. Verbindliche Anfragen können bei der ESTV weiterhin gestellt werden. Für eine Beantwortung ist allenfalls mit einer längeren als der gewohnten Frist von 30 Tagen zu rechnen.