Reminder - Beteiligungsabzug in Liechtenstein – Handlungsbedarf jetzt prüfen
Die neuen Regelungen für den Beteiligungsabzug in Liechtenstein sind per 1.1.2019 in Kraft getreten. Für Beteiligungen, welche vom liechtensteinischen Anteilseigner bereits vor dem 1.1.2019 erworben wurden, gelten die neuen Bestimmungen erstmals ab der Steuerperiode 2022.
Änderungen im Überblick
Die geänderten Bestimmungen zum Beteiligungsabzug in Liechtenstein sind per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen und Kapitalgewinnen sowie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Abschreibungen auf Verlusten auf Beteiligungen. Neu wird für ausländische Beteiligungserträge und Kapitalgewinne die Steuerbefreiung in Liechtenstein versagt, wenn diese aus einer passiven Tätigkeit resultieren sowie einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Darüber hinaus werden Abschreibungen auf Beteiligungen sowie Veräusserungsverluste aus Beteiligungsverkäufen dem steuerlichen Reinertrag hinzugerechnet. Lesen Sie mehr dazu in unserem Magazinbeitrag vom April 2019.
Für Beteiligungen an ausländischen juristischen Personen, welche vor dem 1. Januar 2019 erworben wurden («Altbeteiligungen»), findet die neue Regelung für den liechtensteinischen Anteilseigner erstmals ab dem Steuerjahr 2022 Anwendung.
Wir empfehlen daher, allfällige bestehende, Beteiligungsstrukturen unbedingt zu überprüfen, damit allfällige Umstrukturierungen noch vor Ende 2021 umgesetzt werden können. Wir unterstützen Sie gerne in der Analyse und Implementation.
Februar 2021 | Autoren: Andreas Müller, Christina Stocker
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