01. Juli 2025

Automatischer Informationsaustausch über Kryptowerte

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Umsetzung des Crypto-Asset Reporting Frameworks (CARF) der OECD in der Schweiz

  • Thomas Linder

    Tax Partner
  • Annika Lundin

    Tax Consultant
  • Eric Sutter

    Senior Tax Advisor

Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen natürliche und juristische Personen, welche Kryptodienstleistungen anbieten, dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Crypto-Asset Reporting Framework (CARF). Die Schweiz hat sich zur Umsetzung dieses Standards verpflichtet – mit weitreichenden Folgen für die Anbieter.

1. Was ist das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)?

Das CARF ist ein internationaler Standard, der von der OECD entwickelt wurde. Sein Hauptziel ist es, die Transparenz im Bereich der Krypto-Assets zu erhöhen und bestehende Lücken in den Steuerrahmenwerken zu schliessen, insbesondere im Vergleich zum Common Reporting Standard (CRS), der sich auf traditionelle Finanzwerte konzentriert. CARF ist Teil eines globalen Bestrebens die Steuertransparenz zu erhöhen.

2. Internationale Umsetzung und Position der Schweiz

Gemäss der aktuellen Liste der OECD vom 13. März 2025 haben bislang 50 Staaten das multilaterale Abkommen über den automatischen Informationsaustausch betreffend Kryptowerte unterzeichnet. Dazu zählen die EU-Mitgliedstaaten sowie bedeutende Finanzplätze wie das Vereinigte Königreich, Singapur, die Vereinigten Arabischen Emirate und Cayman Islands. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben das Abkommen jedoch nicht unterzeichnet und eigene nationale Regulierungsansätze angekündigt.

Die Schweiz hat sich – leider ohne eingehende politische Auseinandersetzung zu Sinn und Zweck der Regulierung – zur Umsetzung des CARF verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sollen bereits am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Der erste automatische Informationsaustausch ist sodann für das Jahr 2027 vorgesehen und betrifft relevante Transaktionen mit Kryptowerten ab dem 1. Januar 2026.

Grundlage für die schweizerische Teilnahme am internationalen Austausch bildet unter anderem die am 6. Juni 2025 vom Bundesrat verabschiedete Botschaft zur Genehmigung des Austauschs mit ausgewählten Partnerstaaten. Vorgesehen ist ein Datenaustausch mit insgesamt 74 Staaten, die aus Sicht der Schweiz im Bereich des Kryptoverkehrs als besonders relevant gelten – darunter alle EU-Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich sowie ein Grossteil der G20-Staaten (mit Ausnahme der USA, Chinas und Saudi-Arabiens). Ein effektiver Datenaustausch erfolgt jedoch nur mit Staaten, die den CARF-Standard ihrerseits implementiert haben und die Voraussetzungen für eine bilaterale Zusammenarbeit erfüllen.

3. Wer ist ein Meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen (mAK)?

Die Meldepflicht nach CARF betrifft sogenannte Meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen (mAK). Darunter fallen natürliche Personen oder Rechtsträger, die gewerblich Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften mit relevanten Kryptowerten (siehe unten Ziffer 4) für oder im Auftrag von Kunden anbieten. Eine Meldepflicht entsteht, wenn eine solche Dienstleistung entweder auf einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung oder der Anbieter Kontrolle bzw. genügenden Einfluss auf die Durchführung des Tauschgeschäfts ausübt – etwa über eine Handelsplattform oder einen Smart Contract.

Als mAK gelten unter anderem folgende Anbieter, sofern diese gewerblich Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften mit relevanten Kryptowerten für oder im Auftrag von Kunden anbieten (keine abschliessende Aufzählung):

  • Banken;
  • Treuhänder;
  • Plattformbetreiber: Unternehmen, die den Handel mit relevanten Kryptowerten ermöglichen (z.B. Krypto-Börsen, OTC-Desks, Broker oder Krypto-ATMs);
  • Intermediäre oder Gegenparteien: Personen oder Unternehmen, die Krypto-Transaktionen für oder im Auftrag von Kunden durchführen (z.B. als Kommissionäre, Market Maker oder Broker);
  • DeFi-Anbieter mit Kontrolle oder Einfluss: wenn z.B. Smart Contracts kontrolliert, parametrisiert oder verwaltet werden (etwa via Admin Keys oder Governance-Tokens).

Anbieter mit rein technischen Funktionen ohne Bezug zur Durchführung von Tauschgeschäften qualifizieren nicht als mAK. Dazu zählen beispielsweise die blosse Übertragung, Verwahrung oder Verwaltung von Kryptowerten sowie die Bereitstellung von Software oder Infrastruktur, die keine eigenständige Durchführung oder Einflussnahme von Tauschgeschäften ermöglicht.

Ebenfalls nicht als mAK gelten Parteien, welche Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot oder Verkauf von Kryptowerten durch einen Emittenten bereitstellen.

4. Welche relevanten Kryptowerte unterliegen der Meldepflicht?

Die Meldepflicht nach CARF bezieht sich auf sogenannte relevante Kryptowerte. Diese werden im Standard weit gefasst definiert als digitale Darstellungen eines Werts, die mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer vergleichbaren Technologie kryptografisch gesichert und für Transaktionen nutzbar gemacht werden.

Ein Kryptowert gilt dann als „relevant“, wenn er für Zahlungs- oder Anlagezwecke genutzt werden kann. Entscheidend ist dabei nicht die aufsichtsrechtliche Einordnung im Finanzmarktrecht, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Verwendungszweck.

Zu den relevanten Kryptowerten zählen insbesondere:

  • Native Token wie Bitcoin oder Ethereum;
  • Stablecoins;
  • Tokenisierte Vermögenswerte oder Rechte;
  • NFTs, sofern sie handelbar sind und einen Zahlungs- oder Anlagezweck erfüllen (z.B. Fractional NFTs mit Marktwert);
  • Andere Token mit Zahlungs- oder Anlagezweck.

Nicht unter die Meldepflicht fallen hingegen persönliche oder nicht handelbare NFTs, etwa digitale Sammlerstücke ohne Marktwert, oder interne Nutzungstoken, die ausschliesslich für den Zugang zu Plattformfunktionen verwendet werden. Ebenfalls ausgenommen sind elektronische Zahlungsmittel (E-Money), wie etwa Prepaid-Karten oder E-Geld-Konten, sowie digitale Zentralbankwährungen (Central Bank Digital Currencies, CBDCs).

Tauschgeschäfte zwischen nicht relevanten Kryptowerten unterliegen nicht der Meldepflicht nach CARF. Wird jedoch ein relevanter Kryptowert gegen einen nicht relevanten Kryptowert getauscht, ist die Transaktion insoweit meldepflichtig, als der relevante Kryptowert betroffen ist. Massgeblich ist stets, ob ein relevanter Kryptowert Bestandteil des Tauschvorgangs ist.

5. Welche Transaktionen sind meldepflichtig?

Die Meldepflicht nach CARF bezieht sich nicht nur auf den klassischen Handel mit Kryptowerten, sondern auch auf eine Reihe weiterer Transaktionsarten, bei denen relevante Kryptowerte übertragen oder getauscht werden. Ziel ist es, den Steuerbehörden ein vollständiges Bild der wirtschaftlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowerten zu ermöglichen.

Meldepflichtig sind:

  • Tauschgeschäfte, bei denen Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen oder gegen Fiatgeld getauscht werden (z.B. Fiat ↔ Krypto, Krypto ↔ Krypto, Krypto ↔ Fiat);
  • Übertragungen zwischen zwei mAKs;
  • Übertragungen von einem mAK an eine externe Partei (z.B. Auszahlung auf Self-Custody-Wallet) und umgekehrt;
  • Interne Übertragungen zwischen verschiedenen Nutzern auf derselben Plattform eines mAK.

Weitere Vorgänge wie Staking-Erträge, Mining-Rewards oder Airdrops können ebenfalls meldepflichtig sein – je nachdem, ob sie eine wirtschaftlich relevante Vermögenszunahme darstellen und ob sie im Rahmen einer meldepflichtigen Dienstleistung (z.B. über eine Plattform oder Wallet mit Kontrollzugriff) erfolgen.

6. Was muss gemeldet werden?

mAK müssen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) jährlich strukturierte Informationen zu allen meldepflichtigen Transaktionen übermitteln. Die OECD hat einen Leitfaden für Steuerbehörden («User Guide for Tax Administrations») veröffentlicht, gemäss dem die Meldung anhand eines standardisierten Katalogs vordefinierter Transaktionscodes erfolgen soll, wobei Basisdaten, Transaktionsdetails und aggregierte Beträge erfasst werden müssen. Da es sich um ein internationales Reporting handelt, ist davon auszugehen, dass mAK das Reporting gemäss der Wegleitung der OECD vornehmen müssen.

7. Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiko

mAK sind verpflichtet, eine Reihe gesetzlich festgelegter Sorgfalts-, Melde- und Aufbewahrungspflichten einzuhalten. Diese Pflichten umfassen insbesondere die Identifikation der meldepflichtigen Nutzer, die korrekte Einordnung der Transaktionen und die fristgerechte und vollständige Datenübermittlung an die ESTV.

Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten kann eine Busse von bis zu 250’000 Franken, bei fahrlässigem Verhalten von bis zu 100'000 Franken verhängt werden. Zusätzlich drohen bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber der ESTV Bussen bis 100’000 Franken bei Vorsatz bzw. bis 50’000 Franken bei Fahrlässigkeit. Wer dem mAK vorsätzlich falsche oder unterlassene Selbstauskünfte erteilt, kann mit einer Busse bis 10’000 Franken bestraft werden.

Neben dem mAK selbst können auch Mitglieder der Leitungsorgane (z. B. Verwaltungsräte, Stiftungsräte etc.) bei pflichtwidrigem Verhalten persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie durch die Verletzung ihrer Organisations- oder Aufsichtspflichten den Schaden herbeigeführt haben.

8. Was ist zu tun?

Falls Sie Anhaltspunkte dafür haben – oder bereits wissen –, dass Ihr Unternehmen unter die CARF-Regulierung fällt, sind folgende Schritte und Massnahmen unerlässlich, um die Compliance sicherzustellen:

  • Analyse: Zunächst ist es entscheidend, die genauen Auswirkungen von CARF auf Ihr Geschäftsmodell zu verstehen. Dies beinhaltet eine Analyse, ob Ihr Unternehmen wirklich ein mAK ist und, wenn ja, in welchem Umfang Ihre Dienstleistungen als meldepflichtige Transaktionen qualifizieren.
  • Informationssammlung: Als mAK müssen Sie am dem 1. Januar 2026 detaillierte Informationen über Ihre Kunden und die von Ihnen getätigten Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto-Assets sammeln. Dazu gehören Angaben zur Identität des Kunden, Art der Transaktion und Transaktionsvolumen. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, eine entsprechende technische Lösung zu implementieren.
  • Reporting: Die gesammelten Informationen müssen jährlich per 30. Juni des Folgejahres an die ESTV gemeldet werden. Die ESTV wird diese Daten dann prüfen, ob das Reporting den Vorgaben entspricht und mit den relevanten Partnerstaaten austauschen.
  • Risikomanagement: Bei Verstössen gegen die Melde- oder Sorgfaltspflichten können gemäss dem Gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) Bussen von bis zu CHF 250'000 (bei Fahrlässigkeit CHF 100'000) verhängt werden. Aufgrund aktueller vieler offener Detailfragen ist es empfehlenswert, regelmässig den CARF-Status zu prüfen und die entsprechenden Abklärungen schriftlich festzuhalten.

Die neuen Vorgaben werfen viele praktische Fragen auf, insbesondere für VASPs, DeFi-Anbieter oder etablierte Finanzintermediäre mit Krypto-Exposure.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Geschäftstätigkeit im Hinblick auf die Einstufung als mAK zu beurteilen, die meldepflichtigen Informationen zu identifizieren und die jährliche Deklaration der relevanten Kryptowerte gegenüber der ESTV vorzubereiten.

Wir freuen uns über eine unverbindliche Kontaktaufnahme!