23. März 2020

Bundesrat beschliesst weitere Einreisebeschränkungen

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Dieser Beitrag dient der Beantwortung der wichtigsten Fragen rund um die bundesrätlich angeordneten Einreisebeschränkungen im Rahmen der derzeitigen COVID-19-Pandemie.

Beitrag zufolge Lockerung der COVID-Massnahmen nicht mehr aktuell, jedoch für auf die Vergangenheit bezogene Fragen noch von Relevanz.

Der Bundesrat hat am 25. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) weiter ausgedehnt. Gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes, welcher vorsieht, dass im Falle einer ausserordentlichen Lage der Bundesrat für das ganze Land notwendige Massnahmen anordnen kann, wurden die Einreisebeschränkungen ausgedehnt.

Diese Länder/Regionen sind betroffen

Um die Kapazitäten der Schweizer Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmittel zu gewährleisten, gelten Einreisebeschränkungen von Personen aus Risikoländern oder -regionen. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 der COVID-19-Verordnung 2 auf- und laufend vom Bundesrat nachgeführt. Ab dem 25. März 2020 gelten die Einreisebeschränkungen für folgende Länder:

  • sämtliche Schengen-Staaten (ausser Liechtenstein), jeweils inklusive Luftverkehr
  • alle Staaten ausserhalb der EU/EFTA

Ausnahmen vom Einreiseverbot und Konsequenz bei Verletzung

Die Einreise in die Schweiz ist für Personen aus den soeben genannten Gebieten nicht zulässig, es sei denn:

  • sie verfügen über das Schweizer Bürgerrecht,
  • sie verfügen über ein Reisedokument und einen Aufenthaltstitel für die Schweiz,
  • sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise und besitzen eine Meldebestätigung,
  • sie führen einen gewerblichen Warentransport (Warenverkehr),
  • sie sind auf der Durchreise in ein anderes Land (Transitverkehr),
  • es besteht eine äusserste Notwendigkeit, oder
  • sie sind Spezialist/Spezialistin im Gesundheitsbereich.

Die Konsequenz einer Verletzung dieser Vorschriften darf nicht unterschätzt werden. Bei Verletzung der Einreisebestimmungen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem kann ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.

Einstellung der Visa-Ausstellungen

Vor diesem Hintergrund erteilt die Schweiz an Personen aus den genannten Risikoländern oder -regionen derzeit keine Schengen-Visa sowie nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung mehr. Eine Ausnahme besteht dann, wenn für eine Person äusserste Notwendigkeit besteht oder für Spezialisten und Spezialistinnen im Gesund-heitsbereich. Äusserste Notwendigkeit besteht beispielsweise für visumspflichtige Familienangehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

Die Einstellung der Ausstellung von Schengen-Visa und nationalen Visa sowie Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung gilt vorerst bis zum 15. Juni 2020.

Weitere Antworten auf Fragen in diesem Zusammenhang finden Sie unter den FAQs.

FAQ zum Thema Coronavirus und Einreisebeschränkungen:

Q: Ich habe eine Grenzgängerbewilligung. Darf ich noch zur Arbeit in die Schweiz kommen?

A: Nach aktuellem Stand (19. März 2020) können Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel, wie z.B. eine Grenzgängerbewilligung, weiterhin in die Schweiz einreisen. Zeigen Sie Ihre Bewilligung bei Aufforderung an der Grenze vor, so dass Ihnen die Einreise erlaubt wird.

Q: Ich bin Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA und habe einen Auftrag in der Schweiz. Darf ich meine Arbeitnehmer zur Erfüllung des Auftrags in die Schweiz schicken?

A: Freizügigkeitsberechtigte, die einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz haben, dürfen weiterhin einreisen oder ihre Arbeitnehmer zur Erfüllung des Auftrags in die Schweiz schicken. Die einreisenden Personen müssen allerdings eine Meldebestätigung vorweisen können. Die Meldebestätigung ist für alle Branchen und Erwerbstätigkeiten ab dem ersten Tag erforderlich. Die Regelung der acht meldefreien Tage findet keine Anwendung. Die Meldung muss gemäss dem Meldeverfahren vor der Einreise erfolgt und auch bestätigt worden sein.

Q: Wir haben eine Bewilligung für einen Drittstaatler beantragt, was jetzt?

A: Derzeit stellt die Schweiz keine Schengen-Visa, nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung mehr an Drittstaatler aus (COVID-19-Verordnung 2 vom 18. März 2020). Vor diesem Hintergrund werden sämtliche pendenten Gesuche für neu einreisende Drittstaatler vorläufig sistiert. Die zuständigen Behörden klären mit dem Gesuchsteller ab, ob ein konkretes Gesuch pendent zu halten ist oder ob es als gegenstandslos ad acta zu legen ist.

Q: Kann ich derzeit ein Gesuch für einen Drittstaatler stellen?

A: Vorerst werden neue arbeitsmarktliche Gesuche von den kantonalen Behörden bis auf Weiteres nicht mehr entgegengenommen, mit Ausnahme der Gesuche für Spezialisten im Gesundheitsbereich.

Q: Ich habe bereits ein Visum erhalten. Darf ich in die Schweiz einreisen?

A: Sofern ein Gesuch vom SEM bereits bewilligt wurde und eine Einreiseermächtigung resp. die Zusicherung der Bewilligung bereits erteilt wurde, können Sie weiterhin in die Schweiz einreisen.

Q: Ich habe ein Visum erhalten, kann allerdings aufgrund der Situation nicht in die Schweiz einreisen. Was muss ich tun?

A: Personen, die bereits ein Visum erhalten haben, dieses aber nicht benutzen können, kann unter gewissen Bedingungen ein gebührenfreies Ersatzvisum resp. ein Anschlussvisum erteilt werden.

Bereits erteilte Visa im Pass müssen weder aufgehoben, annulliert noch ungültig erklärt werden, ausser dies wird vom Gesuchsteller ausdrücklich verlangt.

Q: Wir müssen eine Bewilligung für einen Drittstaatler verlängern, geht das noch?

A: Mit der COVID-19-Verordnung 2 vom 18. März 2020 wurde nur die Ausstellung der nationalen und Schengen-Visa und Ermächtigung zur Visa-Ausstellung eingestellt. Die Massnahme trifft somit neu einreisende Drittstaatler. Sich bereits in der Schweiz befindende Drittstaatler, welche bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben, sind von dieser Massnahme nicht betroffen. Die Stellung des Gesuchs um Verlängerung dieses gültigen Aufenthaltstitels ist weiterhin möglich.

Q: Ich kann die Schweiz aufgrund der Situation nicht vor Ablauf der Gültigkeit meines Visums, resp. Aufenthaltstitels, / vor Ablauf des maximal gültigen Aufenthalts von max. 90 Tagen im bewilligungsfreien Raum verlassen. Was muss ich tun?

A: Die zuständige Migrationsbehörde am Aufenthaltsort kann visumspflichtigen Personen das Visum verlängern resp. Wegweisungsverfügungen mit angemessener Fristansetzung zur Ausreise (Verlängerung im Bedarfsfall möglich) oder D-Visa erlassen. Damit bleibt der Aufenthalt in der Schweiz zulässig. Ein aufgrund der vorliegenden Situation zu langer Aufenthalt im Schengen-Raum wird nicht als Overstay behandelt und es werden keine Sanktionen verhängt.