15. September 2021

Achtung: „Steuerfalle“ bei Verkauf von Gutscheinen!

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Bald ist der Sommer vorbei und das Weihnachtsgeschäft steht bereits wieder vor der Tür. Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk, aber aufgepasst: Zu welchem Zeitpunkt unterliegt der Verkauf von Gutscheinen der Mehrwertsteuer?

Es existieren zwei Arten von Gutscheinen: die Wertgutscheine, welche den Empfänger/innen das Recht auf einen bestimmten Geldbetrag geben, den sie zum Kauf einer beliebigen Ware oder Dienstleistung gebrauchen können. In der Regel kann aus einer bestimmten Auswahl ausgesucht werden, was mit dem „Geld“ des Gutscheins gekauft werden möchte (z.B. Bücher in einem Bücherladen, Behandlung nach Wahl bei Kosmetikerin usw.). Zum anderen existieren die Leistungsgutscheine, welche den Empfänger/innen das Recht auf den Bezug einer im Voraus bestimmten Aktivität (z.B. ein Fallschirmsprung, eine Sportmassage usw.) einräumt.

Bis im August 2021 galt, dass Verkäufe von Gutscheinen grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Einlösung in der Mehrwertsteuerdeklaration als Umsatz zu deklarieren waren, bzw. wurde nicht direkt differenziert zwischen Wert- und Leistungsgutscheinen.

Mit einem Urteil vom 10. August 2021 (A-2587/2020) hat nun das Bundesverwaltungsgericht (BVG) zwischen Wert- und Leistungsgutscheinen differenziert. Der Verkauf derLeistungsgutscheine wird als Vorauszahlung angesehen und muss daher zum Zeitpunkt des Verkaufs/Bezahlung (und nicht erst bei der Einlösung) versteuert werden. Wichtiges Kriterium ist die genau vorbestimmte Aktivität (also z.B. Sportmassage, Fallschirmabsprung), welche an einem bestimmten Ort (beim Physiotherapeuten an der Mustergasse 11) und/oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (Montag, 13:00Uhr) eingelöst werden muss/kann.

Das BVG Urteil hat nun zur Folge, dass alle Unternehmen, welche Gutscheine anbieten, zu überprüfen haben, ob ihre Gutscheine aus mehrwertsteuerlicher Sicht (1) Wertgutscheine (versteuern zum Zeitpunkt der Einlösung) oder (2) Leistungsgutscheine (versteuern zum Zeitpunkt der Bezahlung) sind. Der Zeitpunkt der Deklaration in der MWST-Abrechnung muss für jeden einzelnen Verkauf von Gutscheinen genau bestimmt werden, da eine verspätete Deklaration zu Verzugszinsen/Bussen führen kann.

Gerne kann Sie unser MWST-Team bei der Beurteilung kompetent unterstützen.