05. Februar 2026

ZOÉ vs. ZO SKIN HEALTH

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Der Migros-Genossenschafts-Bund kann sich mit seiner Marke «ZOÉ» vor dem IGE nicht durchsetzen.

  • Luca Hitz

    Legal Partner
  • Laura Verrone

    Junior Legal Associate

Anlass für das Widerspruchsverfahrengab die Markenanmeldung der Wortmarke «ZO SKIN HEALTH» («angefochtene Marke»)durch die ZO Skin Health, Inc., die vom Migros-Genossenschafts-Bund mit seinerälteren Wortmarke «ZOÉ» («Widerspruchsmarke») angefochten wurde.

Warenvergleich

Beide Marken beanspruchen Warenin der Klasse 3. Während die Widerspruchsmarke für die Waren«Körperpflegemittel; Kosmetika; Hautpflegemittel, nicht für medizinischeZwecke» eingetragen ist, wurde die Eintragung der angefochtenen Marke für dieWaren «Kosmetische Produkte» beantragt.

Das Institut für GeistigesEigentum (IGE) stellte fest, dass «Kosmetische Produkte» und «Kosmetika»identisch seien. Weiter sei der breite Begriff «Kosmetische Produkte» derWiderspruchsmarke identisch oder zumindest hochgradig gleichartig zu«Körperpflegemittel» sowie «Hautpflegemittel» der angefochtenen Marke, da vieleKörperpflegemittel auf dem Markt kosmetische Wirkungen haben und nebenReinigung und Pflege auch der Verbesserung des Hauterscheinungsbildes dienen. Somitqualifizierte das IGE die beanspruchten Waren als gleich beziehungsweisehochgradig gleichartig.

Zeichenvergleich

In Bezug auf den Zeichenvergleichhielt das IGE fest, dass die Begriffskombination «SKIN HEALTH» desangefochtenen Zeichens rein beschreibend und diese entsprechend nicht daskennzeichnende Hauptelement der angefochtenen Marke sei. Beim Zeichenvergleichsei daher in erster Linie auf die Elemente «ZOÉ» und «ZO» abzustellen.

Weiter stellte das IGEhinsichtlich des Schriftbildes der Wortzeichen fest, dass diese in den erstenzwei Buchstaben übereinstimmen. Jedoch handle es ich bei den Zeichenelementenum Kurzwörter, die gemäss Praxis akustisch und optisch leichter erfasst werdenund sich leichter einprägen als längere Wörter, weshalb Verwechslungen infolgeVerhörens oder Verlesens seltener auftreten würden. Somit bejahte das IGEÄhnlichkeiten im Schriftbild aufgrund der ersten beiden Buchstaben der beidenZeichen. In Bezug auf das Klangbild hielt das IGE fest, dass «ZOÉ» und «ZO»zwar aus einer unterschiedlichen Anzahl von Silben bestehen, jedoch aufgrundder identischen ersten Silbe (zo) Ähnlichkeiten aufweisen.

Auf sinnbildlicher Ebene würdendie beiden Zeichen unterschiedliche Sinngehalte aufweisen, da «ZOÉ» ein in derSchweiz verbreiteter weiblicher Vorname sei, während «ZO» von den massgebendenAbnehmerkreisen als Fantasiebezeichnung wahrgenommen werde. Damit verfüge dieangefochtene Marke über einen anderen Sinngehalt als die Widerspruchsmarke.

Insgesamt bestehen gemäss IGE jedochÄhnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene.

Verwechslungsgefahr

Hinsichtlich derVerwechslungsgefahr hielt das IGE fest, dass diese anhand der konkretenAbnehmerkreise zu beurteilen sei. Gemäss Rechtsprechung würden «Massenartikeldes täglichen Bedarfs» von Konsumenten mit geringerer Aufmerksamkeit und Unterscheidungsvermögengekauft als Spezialprodukte. Dabei qualifizieren Kosmetika gemäss Praxis alssolche Massenartikel des täglichen Bedarfs. Das IGE ging entsprechend von einemgeringen Aufmerksamkeitsgrad des konkret betroffenen Abnehmerkreises aus.

Die widersprechende Partei machteeine erhöhte Kennzeichnungskraft geltend und berief sich auf jahrzehntelangenintensiven Gebrauch, eine grosse Produktpalette, hohe Verkaufszahlen,schweizweite Präsenz und Werbung sowie eine angebliche hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke.Das IGE hielt jedoch fest, dass der Marke «ZOÉ» in der Bedeutung als weiblicherName in Verbindung mit den betroffenen Waren zwar kein direkt beschreibenderSinngehalt entnommen werden könne, der Widerspruchsmarke aber nur eine originäre,durchschnittliche Kennzeichnungskraft mit normalem Schutzumfang zukomme. Beider Annahme, eine Widerspruchsmarke sei allgemein bekannt und geniesse dadurcheinen erweiterten Schutzumfang, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des IGE Zurückhaltunggeboten. Das IGE erinnerte daran, dass nur sehr bekannte Marken wie z.B. «Coca-Cola»für Getränke, die Marke «Valser» für Mineralwasser sowie «Facebook» fürSocial-Media-Dienste, einen solchen Schutzumfang geniessen würden und erinnertan die hohen Anforderungen. Laut IGE liegen im vorliegenden Fall keine Indizienvor, die für eine Institutsnotorietät der Widerspruchsmarke sprechen würden.Das IGE verneinte auch eine hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke, da diesegestützt auf die eingereichten Belege von der widersprechenden Partei nichtglaubhaft gemacht worden sei.

Das IGE hielt sodann fest, dass bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrundder Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstabanzulegen sei. Bei Kurzzeichen fallen selbst kleine Unterschiede stark insGewicht. Dies ist gemäss IGE vorliegend der Fall: Der in der angefochtenenMarke fehlende Buchstabe „É“ ist aufgrund der Kürze der beiden Zeichen wederüberhörbar noch übersehbar und führt damit sowohl auf phonetischer als auchschriftbildlicher Ebene zu einer klaren Unterscheidbarkeit. Zusätzlichunterscheiden sich die Zeichen in ihrem Sinngehalt. Auch unter Berücksichtigungder Warengleichheit beziehungsweise hochgradigen Warengleichartigkeit, dergeringen Aufmerksamkeit der Abnehmer sowie der durchschnittlichenKennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die angefochtene Marke dengeforderten Zeichenabstand ein.

Somitverneinte das IGE eine Verwechslungsgefahr und wies den Widerspruch ab.

 

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