29. April 2026

Wenn Vollstreckung auf Aussenpolitik trifft: Sanktionen als hartes Hindernis für Vollstreckungen in der Schweiz

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Das Schweizer Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 2026 (4A_305/2025) entschieden, dass die Vollstreckbarkeit Sanktionen weichen kann – und dass die Vollstreckungsgerichte von Amts wegen tätig werden müssen.

  • Raphael Brunner

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Ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel ist normalerweise das Ende der Geschichte: Sobald man ihn hat, verläuft die Schweizer Betreibung in der Regel schnell, technisch und vorhersehbar. Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_305/2025 (13. März 2026) zeigt, wie schnell sich diese Gewissheit auflöst, wenn Sanktionen ins Spiel kommen. In diesem Szenario geht es bei der Eintreibung nicht mehr nur um Verfahrensform – es wird zu einer Frage, ob das Schweizer Recht eine Zahlung überhaupt zulässt, und aussenpolitische Massnahmen können die privatrechtliche Vollstreckung ausser Kraft setzen.

 

Eine scheinbar gewöhnliche Betreibung – bis Sanktionen in den Mittelpunkt rückten

Der Fall begann als gewöhnliche Betreibung. Ein im Diamanten- und Mineraliensektor tätiges angolanisches Unternehmen verfolgte eine in der Schweiz ansässige Privatperson wegen 368'207.06 CHF (zuzüglich Zinsen) und stützte sich dabei insbesondere auf einen LCIA-Schiedsspruch vom 28. April 2023. Im Januar 2024 stellte der Gläubiger einen Schweizer Zahlungsbefehl zu; der Schuldner legte Rechtsvorschlag ein. Der Gläubiger beantragte daraufhin die definitive Rechtsöffnung – das summarische Verfahren, das normalerweise erfolgreich ist, wenn ein Gläubiger über einen nach schweizerischem Vollstreckungsrecht qualifizierten Titel wie einen rechtskräftigen Schiedsspruch verfügt. Das Bezirksgericht Aarau gab dem Antrag statt, doch das Kantonsgericht Aargau hob das Urteil auf und lehnte die definitive Rechtsöffnung ab, woraufhin der Streitfall vor das Schweizer Bundesgericht gelangte.

Was die Gerichte feststellten: „Kontrolle“ und indirekte Zahlungen spielen eine Rolle

Der Wendepunkt war die Schweizer Ukraine-Verordnung. Artikel 15 friert Gelder und wirtschaftliche Ressourcen ein, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle (direkt oder indirekt) von benannten Personen/Organisationen befinden, und verbietet es, ihnen Gelder zur Verfügung zu stellen – direkt oder indirekt.

Obwohl die Gläubigerin in Angola eingetragen war, kam das Kantonsgericht zu dem Schluss, dass sie von einer in Anhang 8 der Schweizer Ukraine-Verordnung aufgeführten sanktionierten Organisation kontrolliert wurde. Die Analyse ging über formale Aspekte hinaus und stützte sich auf eine Reihe von Indikatoren: Die sanktionierte Organisation hielt rund 41 % des Aktienkapitals des Gläubigers; als russische Staatsangehörige beschriebene Personen bekleideten einflussreiche Führungs- und Schlüsselpositionen im Management (insbesondere in den Bereichen Finanzen und Produktion); wichtige Verträge wurden von der obersten Finanzleitung unterzeichnet; und der Gläubiger tauchte mit detaillierten Finanzzahlen im Konzernabschluss der sanktionierten Organisation auf, was die Schlussfolgerung einer einheitlichen Geschäftsführung und Konsolidierung stützte.

Der Gläubiger argumentierte, dass der Schuldner nach schweizerischem Recht durch Zahlung an das Betreibungsamt seine Verbindlichkeiten tilgen könne (Art. 12 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs). Die Gerichte wiesen dies als Umgehungsmanöver zurück: Eine Zahlung an das Amt begründet ein depositum irregulare und führt zu einer indirekten Wertübertragung, da der Gläubiger einen Anspruch auf Auszahlung erwirbt. Auch dies käme einer indirekten Bereitstellung von Geldern gleich – genau das, was Artikel 15 verhindern soll.

Die rechtliche Begründung des Bundesgerichts: Vollstreckbarkeit weicht Sanktionen – und Gerichte müssen von Amts wegen handeln

Das kantonale Gericht hatte das Sanktionsverbot als nachträgliche Rechtsunmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts eingestuft, was zu der Schlussfolgerung führte, dass die Forderung nicht durch eine definitive Rechtsöffnung vollstreckt werden könne. Das Schweizerische Bundesgericht bestätigte das Ergebnis, liess jedoch offen, ob diese Einstufung zutreffend war.

Erstens hob das Schweizer Bundesgericht den systemischen Widerspruch hervor, der entstehen würde, wenn eine Vollstreckung zugelassen würde: Ein Schuldner darf nicht in eine Lage gebracht werden, in der das Schweizer Recht die Zahlung aufgrund von Sanktionen verbietet, während die Schweizer Behörden die Zahlung durch Vollstreckung erzwingen. Folglich muss die Forderung zumindest so lange nicht vollstreckbar sein, wie Sanktionen die Zahlung blockieren – unabhängig davon, ob man die Situation als Erlöschen durch Unmöglichkeit oder, vorsichtiger ausgedrückt, als eine Form der gesetzlichen „Aussetzung“ der Vollstreckbarkeit charakterisiert.

Zweitens behandelte das Schweizer Bundesgericht Sanktionen als eine Frage des zwingenden Schweizer Rechts, das die aussenpolitischen Interessen der Schweiz widerspiegelt und daher auch in privatrechtlichen Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist.

Drittens – und am praktischsten – signalisierte das Schweizer Bundesgericht, dass die Einhaltung von Sanktionen nicht das Vorbringen der Parteien überlassen werden kann. Während die endgültige Rechtsöffnung in der Regel strenge Anforderungen an den schriftlichen Nachweis von Einreden stellt, verhält es sich bei Sanktionen anders: Angesichts ihres zwingenden Charakters müssen Gerichte in der Lage sein, Sanktionsfragen von Amts wegen zu prüfen und, falls erforderlich, ein Vollstreckungsmoratorium aufrechtzuerhalten, selbst wenn der Schuldner dies nicht ordnungsgemäss geltend gemacht oder nachgewiesen hat.

Was Mandanten jetzt beachten, sollten

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_305/2025 bestätigt, dass das Sanktionsrecht als entscheidende Einschränkung der Schuldbetreibung wirkt. Eine Forderung kann in der Sache völlig gültig sein und dennoch in der Schweiz praktisch uneinbringlich werden, wenn die Zahlung – direkt oder indirekt – untersagt ist. Daraus ergeben sich folgende praktische Schlussfolgerungen:

  • Erfassen Sie die Kontrolle, nicht nur das Eigentum. Minderheitsbeteiligungen, Einfluss auf die Unternehmensführung, Konsolidierungssignale und Führungsrollen können bei der Beurteilung der „Kontrolle“ entscheidend sein.
  • Unterziehen Sie den Zahlungsweg einem Stresstest. Die Zahlung „in das System“ (über Behörden) kann dennoch eine indirekte Bereitstellung von Geldern darstellen.
  • Beziehen Sie Sanktionsaspekte von Anfang an in Ihre Vollstreckungsstrategie ein. Bevor Sie eine Betreibung einleiten, Forderungen erwerben oder über Vergleichsmöglichkeiten verhandeln, sollten Sie das Sanktionsrisiko prüfen – denn die Schweizer Gerichte müssen dies von sich aus ansprechen, und ein ansonsten solider Anspruch kann zu einem Vollstreckungsstillstand führen.

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