Die Energiewende ist digital. Smart Meter stehen dabei im Zentrum rechtlicher und praktischer Fragen.
Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien setzt der Bundesrat die Rahmenbedingungen für die Energiewende schrittweise um. Den Vollzug der neuen Regelungen hat der Bundesrat in verschiedenen Verordnungen präzisiert. Das erste Paket, welches unter anderem die flächendeckende Umstellung auf Smart Meter vorschreibt, ist nach einer Vernehmlassung im Frühjahr 2024 am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und bildete den Auftakt zur praktischen Umsetzung.
Darauf aufbauend hat der Bundesrat am 19. Februar 2025 das zweite Paket der Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien verabschiedet. Es konkretisiert weitere zentrale Punkte, darunter Regelungen zu lokalen Elektrizitätsgemeinschaften und zu Minimalvergütungen, und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Das gestaffelte Inkrafttreten der Gesetzesänderungen und der Verordnungen soll der Strombranche ausreichend Zeit geben, um gewisse Massnahmen umzusetzen.
Ein Smart Meter ist ein intelligenter Stromzähler. Anders als herkömmliche Stromzähler erfasst ein Smart Meter nicht nur die verbrauchte Energie, sondern auch den Zeitpunkt des Verbrauchs (Art. 17abis Abs. 1 StromVG). Die Messdaten werden fernausgelesen und automatisch an den Netzbetreiber übertragen.
Endverbraucher sind grundsätzlich verpflichtet, den Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen zu dulden. Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer vom 20. Juni 2025, A-484/2024; A-503/2024, E. 4.2.2) wird Endverbrauchern durch Art. 8asexies Abs. 7 StromVV (nun Art. 8ater Abs. 2 StromVV) kein Wahlrecht eingeräumt, um auf intelligente Messsysteme zu verzichten. Die Regelung erlaube Netzbetreibern lediglich, Mehrkosten infolge einer Verweigerung (z.B. für Ablesung oder Datenverarbeitung) individuell zu verrechnen, um durch finanzielle Anreize die Akzeptanz intelligenter Messsysteme zu erhöhen.
Von einem Smart Meter zu unterscheiden sind intelligente Steuer- und Regelsysteme (Art. 17b StromVG). Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, mit denen ferngesteuert auf den Verbrauch, die Erzeugung oder Speicherung von Strom, namentlich zur Optimierung des Eigenverbrauchs oder zur Sicherstellung eines stabilen Netzbetriebs, Einfluss genommen werden kann. Im Gegensatz zu intelligenten Messsystemen bedarf der Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme bei Endverbrauchern der Zustimmung der Betroffenen (Art. 17b Abs. 3 StromVG). Dabei ist deren explizites, aktives Einverständnis («Opt-In-Modell») erforderlich (Urteil des BVGer vom 26. Juli 2022, A-2372/2021, E. 6.4.3).
Mit dem Einsatz eines Smart Meters stellt sich unweigerlich die Frage, welche Daten dabei erfasst und gespeichert werden. Der elektronische Elektrizitätszähler eines Smart Meters erfasst Wirk- und Blindenergie und ermittelt Lastgänge mit einer Periode von 15 Minuten und speichert diese für mindestens 60 Tage. Zudem weist er Schnittstellen auf und erfasst sowie protokolliert Unterbrüche der Stromversorgung (Art. 8adecies Abs. 1 lit. a Ziff. 1-4 StromVV).
Für Endverbraucher relevant ist hier vor allem die Speicherung sogenannter Lastgangdaten. Ein Lastgang im Stromverbrauch ist eine zeitliche Aufzeichnung des Stromverbrauchs in festgelegten Intervallen von 15 Minuten. Die 15-Minuten-Werte eines Lastgangs stellen den durchschnittlichen Stromverbrauch innerhalb dieses Intervalls dar. Entsprechend werden Lastgangdaten viertelstündlich im Smart Meter gespeichert (vgl. Art. 8adecies Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StromVV).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung auch festgehalten hat, dass für die Beurteilung, ob ein Profiling im Sinne des Datenschutzrechts vorliegt, entscheidend ist, ob die Personendaten zur Auswertung bestimmter persönlicher Aspekte im Sinne von Art. 5 lit. f DSG verwendet werden. Eine automatische Ansammlung von Daten ohne deren Verknüpfung oder weitergehende Auswertung erfülle diese Voraussetzung nicht und stellt folglich kein Profiling dar (Urteil des BVGer vom 20. Juni 2025, A-484/2024; A-503/2024, E. 6.6.2).
Es dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, deren Elemente erfolgreich auf die Gewährleistung der Datensicherheit hin geprüft wurden (Art. 8b Abs. 1 StromVV). Die Prüfung wird vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bzw. durch von ihm damit betraute Dritte durchgeführt (Art. 8b Abs. 3 StromVV).
Gestützt auf Art. 8b Abs. 2 StromVV und auf Basis der Studie «Schutzbedarfsanalyse Smart Metering in der Schweiz» des Bundesamts für Energie (BFE) vom Juni 2016 hat der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) im Oktober 2018 Richtlinien für die Datensicherheit von intelligenten Messsystemen verabschiedet. Diese legen die zu prüfenden Elemente, die Anforderungen an diese und die Art und Weise der Prüfung fest.
Die nationale Datenplattform («Data Hub») im Stromsektor soll als Drehscheibe für energiewirtschaftliche Daten dienen und einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Austausch zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Bilanzgruppen, der nationalen Netzgesellschaft und den Endverbrauchern sicherstellen. Dabei geht es um Messdaten von Produktion, Einspeisung und Verbrauch sowie um Stammdaten. Für Endverbraucher wird ein einheitlicher digitaler Datenzugang eröffnet, der es ihnen erlaubt, ihre Daten unabhängigen Energiedienstleistern zur Verfügung zu stellen und von neuen digitalen Dienstleistungen, beispielsweise zur Reduktion des Energieverbrauchs, zu profitieren.
Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung werden intelligente Messsysteme weiter zunehmen. Das Gesetz, die Verordnung sowie die jüngere Rechtsprechung legen die Anforderungen an den rechtmässigen Einsatz von Smart Metern fest. Abzugrenzen sind Smart Meter von intelligenten Steuer- und Regelungssystemen gemäss Stromversorgungsgesetz, deren Einsatz der Zustimmung der Betroffenen erfordert. Abzugrenzen sind Smart Meter auch von sonstigen Messzählern, wie beispielsweise Funkwasserzählern, für die keine konkrete Rechtsgrundlage bezüglich der Datenbearbeitung besteht. Ihr rechtmässiger Einsatz muss im Einzelfall geprüft werden. So hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2021 betreffend Funkwasserzählern beispielsweise entschieden, dass ihr übermässiger Einsatz nicht verhältnismässig war (Urteil des BGer, BGE 147 I 346).
Links zu den Gesetzen und Verordnungen:
Bundesgesetz über die Stromversorgung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/418/de
Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien
(Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes): https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2024/679/de
Stromversorgungsverordnung: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/226/de
Bundesgesetz über den Datenschutz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de
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