05. Januar 2021

Vaterschaftsurlaub ab dem 1. Januar 2021

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Ab dem 1. Januar 2021 erhalten Väter in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten ab Geburt ihres Kindes zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub.

Am 27. September 2020 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60,3 % Ja-Stimmen angenommen. Künftig erhalten Väter in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten ab Geburt ihres Kindes zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2020 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2021 festgelegt.

Nachdem die Eidgenössische Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub – zum Nutzen der ganzen Familie» ursprünglich einen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub von vier Wochen gefordert hatte, haben sich Nationalrat und Ständerat für einen Urlaub von zwei Wochen ausgesprochen. Im Zuge dieses indirekten Gegenvorschlages kam es zum Rückzug der ursprünglichen Initiative unter der Bedingung, dass die Gesetzesgrundlage für einen zweiwöchigen Urlaub in Kraft tritt.

Anspruch auf Entschädigung

Wie der Mutterschaftsurlaub wird der Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung finanziert. 0.05 zusätzliche Lohnprozente werden hierfür je hälftig bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhoben. Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende. Sie müssen zudem in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Im Unterschied zur Mutter ist der Vater nur anspruchsberechtigt, wenn er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird.

Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 2’744 Franken ergibt. Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schätzt die Kosten des Urlaubs bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf rund 230 Millionen Franken pro Jahr.

Anspruch auf Urlaub

Gilt der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes als dessen rechtlicher Vater oder wird er dies innerhalb der folgenden sechs Monate, hat er nach Art. 329g Abs. 1 OR einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen. Im Unterschied zur Vaterschaftsentschädigung wird der Urlaubsanspruch nach Obligationenrecht folglich nicht von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig gemacht. Dies hat zum Ergebnis, dass auch ein nicht zur Vaterschaftsentschädigung berechtigter Vater zum Bezug von Vaterschaftsurlaub berechtigt sein kann.

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub bzw. -entschädigung beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes. Die zwei Wochen können am Stück oder tageweise innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt bezogen werden. Den Arbeitgebern ist es verboten, im Gegenzug die Ferien zu kürzen. Im Unterschied zur Mutterschaftsentschädigung ermöglicht ein längerer Spitalaufenthalt des Kindes keine Verschiebung des Anspruchsbeginns.

Der Anspruch endet beim Eintritt eines der nachfolgenden fünf Ereignisse:

  • Ablauf der sechsmonatigen Rahmenfrist;
  • Ausschöpfung der 14 Taggelder bzw. der 2 Ferienwochen;
  • Tod des Vaters;
  • Tod des Kindes;
  • Aberkennung der Vaterschaft.

Verlängerung der Kündigungsfrist und Vaterschaftsurlaub bei Stellenwechsel

Art. 335c Abs. 3 OR sieht vor, dass die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Vaterschaftsurlaubstage verlängert wird, sofern der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschaftsurlaub hat. Ein Grund dafür könnte der Verzicht auf einen spezifischen Kündigungsschutz analog zu Art. 336c Abs. 1 lit. c OR sein. Dies erscheint angesichts der langen Rahmenfrist für den Bezug sinnvoll, zumal eine Kündigung, die einzig deswegen ausgesprochen würde, weil der Mitarbeiter Vaterschaftsurlaub bezieht oder beziehen will, ohnehin missbräuchlich wäre.

Die neuen Bestimmungen regeln indes nicht, ob das Arbeitsverhältnis bei einer Verlängerung der Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Vaterschaftsurlaubstage am letzten Urlaubstag endet oder analog zur Reglung nach Art. 336c Abs. 3 OR bis zum nächstfolgenden Endtermin verlängert wird.

Gleichermassen ungeklärt ist die Frage, was mit dem Anspruch auf Vaterschaftsurlaub passiert, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und seine Vaterschaftsurlaubstage noch nicht (vollständig) bezogen hat. Ausserdem müsste bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung ein einvernehmlicher Verzicht auf den sofortigen Bezug der Urlaubstage und damit auf eine Verlängerung der Kündigungsfrist möglich sein, zumal der Zweck des Vaterschaftsurlaubs einer Verkürzung der Rahmenfrist für den Bezug entgegensteht. Folgerichtig müsste es dem Arbeitnehmer in diesen Fällen offenstehen, den Vaterschaftsurlaub unter dem alten oder neuen Arbeitsverhältnis zu beziehen.