Die Wort-/Bildmarke «CannaMed Schweiz» führt trotz starker Ähnlichkeit und teilweise gleicher medizinischer Produkte und Dienstleistungen zu keiner Verwechslungsgefahr mit «Swiss CannaMed».
Ausgangslage des Widerspruchsverfahrens war eine Markenanmeldung der Wort-/Bildmarke «CannaMed Schweiz» (fig.) («angefochtene Marke»), welche von der Swiss CannaMed SA und der CF&F Finance Suisse SA basierend auf ihrer älteren Wort-/Bildmarke «Swiss CannaMed» (fig.) («Widerspruchsmarke») angefochten wurde.
Während die Widerspruchsmarke Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 5 und 31 beansprucht, wurde die angefochtene Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 44 angemeldet.
Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) bejahte für viele Waren der Klasse 5, wie unter anderem «produits pharmaceutiques» und «pharmazeutischen Erzeugnisse» sowie «produits vétérinaires» und «veterinärmedizinische Erzeugnisse», die Warengleichartigkeit zwischen der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 44 (unter anderem Auskünfte über Gesundheitsfragen am Telefon; Zurverfügungstellen von Informationen zur Gesundheitspflege via Telefon und das Internet; medizinische Beratung im Gesundheitswesen; Gesundheits- und Schönheitspflege) wurde die Gleichartigkeit zwischen den Waren in Klasse 5 der Widerspruchsmarke (unter anderem pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische und veterinärmedizinische Präparate; Hygieneartikel für medizinische Zwecke) jedoch verneint. Das IGE hielt in Anlehnung an die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung fest, dass für die Annahme einer Gleichartigkeit zwischen Waren und Dienstleistungen eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei. Zu bejahen sei die Gleichartigkeit, aber wenn Ware und Dienstleistung ein sinnvolles Leistungspaket darstellen würden. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Bezug auf Waren in Klasse 5 und den medizinischen Dienstleistungen in Klasse 44 bereits in früherer Rechtsprechung festgehalten, dass zwar gewisse thematische Berührungspunkte bestehen würden, hingegen sei keine Marktübung bekannt, wonach Ärzte regelmässig in Warenbereich der Klasse 5 diversifizieren und diese Produkte selbständig kommerzialisieren würden. Es seien hier keine Gründe ersichtlich warum von dieser im 2012 etablierten Praxis abgewichen werden solle. Somit sei eine Gleichartigkeit zwischen den Waren in der Klasse 5 und den medizinischen Dienstleistungen zu verneinen.
Demgegenüber hat das IGE eine Gleichartigkeit zwischen den produits cosmétiques et préparations de toilette non médicamenteux der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Dienstleistung Schönheitspflege (Klasse 44) bejaht. Da Schönheitspflegedienstleistungen funktionell mit Kosmetika zusammenhängen und deren Einsatz für die Leistungserbringung als notwendig gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht in B 7502/2006 – CHANEL / HAUTE COIFFURE CHANEL bereits festgehalten, dass Abnehmer erwarten, in einem Coiffeursalon auch Haarpflegeprodukte zu finden (E. 4.2). Entsprechend gehen sie davon aus, dass beide konkurrierenden Produkte unter derselben Marke angeboten würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Gleichartigkeit zwischen Waren der Klasse 3 und Schönheitspflegedienstleistungen mehrfach bestätigt und das IGE hat sich dem angeschlossen.
Im Rahmen der Prüfung des Zeichenvergleichs stufte das IGE das Schweizerkreuz und den Unterstrich unter dem Begriff «Schweiz» des angefochtenen Zeichens als banal ein, womit das Augenmerk in erster Linie auf die Wortelemente des angefochtenen Zeichens zu richten war.
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Beim Vergleich der beiden Zeichen hinsichtlich ihres Schrift- und Klangbilds stellte das IGE fest, dass diese im Ausdruck «Cannamed», der in einem Wort gehalten ist, überein-stimmen. Trotz der zusätzlichen Elemente «Swiss» und «Schweiz» führe dies zu schrift-bildlichen und klanglichen Übereinstimmungen. Gemäss IGE sei der Umstand, dass das Wortelement «med» beim älteren Zeichen kleingeschrieben und im jüngeren mit einem Grossbuchstaben beginne, für die Kennzeichnungskraft unerheblich, da Unterschiede in der Gross- und Kleinschreibung das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks regelmässig nicht beeinflussen. Da jedoch beide Zeichen mit einem Grossbuchstaben beginnen, dürfte es sich hierbei um ein Versehen des IGE handeln. Im Ergebnis hat dies jedoch keine Auswirkungen, da das IGE zutreffend festhält, dass Unterschiede in der Gross- und Kleinschreibung für den Gesamteindruck nicht massgebend sind. Entsprechend kann auch eine identische Schreibweise keinen Einfluss auf den Gesamteindruck haben. In Bezug auf den Sinngehalt der Wortzeichen hielt das IGE fest, dass «Canna» von den Verkehrskreisen überwiegend als Hinweis auf Cannabis verstanden werde, insbesondere in Kombination mit dem Zeichenelement «med». Das Verständnis «Cannabis» gelte im vorliegenden Fall in Verbindung mit allen relevanten Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44. Zudem werden die Zusätze «Med» und «Swiss» als geläufige Begrif-fe für «Medizin» beziehungsweise «schweizerisch» wahrgenommen. Während das Wi-derspruchszeichen im Sinne von «schweizerisches medizinisches Cannabis» verstan-den werde, werde das angefochtene Zeichen als «medizinisches Cannabis Schweiz» verstanden. Somit kam das IGE zum Schluss, dass zwischen den beiden Zeichen ein weitgehend übereinstimmender Sinngehalt besteht.
Insgesamt bejahte das IGE aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten sowie dem weitgehend übereinstimmenden Sinngehalt die Zeichenähnlichkeit.
Im Zentrum stand sodann die Frage, ob zwischen den beiden Marken eine Verwechs-lungsgefahr besteht. Das IGE hielt diesbezüglich fest, dass den Wortelementen «Swiss CannaMed» in der Bedeutung schweizerisches medizinisches Cannabis in Verbindung mit den strittigen Waren und Dienstleistungen ein direkt beschreibender Sinngehalt zu-komme. Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke beruhe auf der Kombination mit dem grafischen Element, das sich oben rechts über dem Begriff «med» befindet. Jedoch prä-gen die Kreuze die Marke nur wenig, weshalb die Widerspruchsmarke insgesamt nur über eine stark reduzierte Kennzeichnungskraft verfüge.
Weiter hielt das IGE fest, dass die übereinstimmenden Elemente „CannaMed“ sowie «Schweiz» beziehungsweise «Swiss» als direkt beschreibende Angaben gelten. Eine Verwechslungsgefahr aufgrund solcher gemeinfreier Elemente käme nur bei besonderer Verkehrsbekanntheit in der Schweiz in Betracht, die von der widersprechenden Partei weder substantiiert behauptet noch belegt worden sei. Zwar bestehe zwischen den Mar-ken eine ausgeprägte Ähnlichkeit, jedoch beschränke sich diese auf gemeinfreie Elemen-te. Überdies sei die kennzeichnungskräftige Anordnung der vier roten Quadrate des älte-ren Zeichens im angefochtenen Zeichen nicht enthalten und die Elemente «Swiss» bezie-hungsweise «Schweiz» sowie die Kreuze seien in den beiden Zeichen anders angeordnet.
Das IGE verneinte dementsprechend – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Waren teilweise gleich oder hochgradig gleichartig sind – eine Verwechslungsgefahr und wies den Widerspruch folglich ab.
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