09. Februar 2024

Stärkung des Stiftungsstandorts Zürich

  • Artikel
  • Legal
  • Strukturierung / Ansiedlung

Der Kanton Zürich stärkt seine Attraktivität als Stiftungsstandort: Neben anderen Massnahmen erlaubt das Steueramt neu angemessene Honorare von Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten von steuerbefreiten gemeinnützigen Stiftungen und Aktivitäten mit Wirkungen im Ausland.

Im Jahr 2023 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich beschlossen, den Zürcher Stiftungsstandort im Rahmen einer «Stiftungsstrategie» attraktiver zu machen. Basierend auf einer Studie hat die Zürcher Regierung nun verschiedene Massnahmen eingeleitet, um dieses Ziel zu erreichen. Ein Kernanliegen betraf die Verbesserung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Hierfür hat das kantonale Steueramt seine Praxis nun wie folgt geändert:

Neu steht einer «angemessenen Entschädigung» von Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten von steuerbefreiten gemeinnütziger Stiftungen nichts mehr entgegen. Bezüglich des Kriteriums der «Angemessenheit» von Entschädigungen geht das Kantonale Steueramt Zürich bei Stiftungen grundsätzlich davon aus, dass die Entschädigungen des Stiftungsrats von der Stiftungsaufsicht überprüft wurden und werden. Das Steueramt nimmt nur dann eigene Prüfhandlungen vor, wenn die Angemessenheit von solchen Entschädigungen zweifelhaft ist – also als exzessiv und deshalb missbräuchlich erscheint. Dabei wird es in erster Linie eine Stellungnahme der zuständigen Stiftungsaufsicht einholen.

Die Stiftungsaufsicht wird daher eine Praxis zur Angemessenheit der Entschädigungen von Stiftungsräten in steuerbefreiten gemeinnützigen Stiftungen ausarbeiten müssen. Gemäss eines vom Kanton Zürich in Auftrag gegebenen Gutachtens müssen die Entschädigungen marktkonform und sachgerecht, also «zeit- und leistungsgerecht» sein, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Wir sind in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass eine Entschädigung dann als marktkonform zu akzeptieren ist, solange nicht eine zweckwidrigen Verwendung der Stiftungsmittel erfolgt.

Bei Vereinen (und anderen Organisationen), deren Entschädigungsregelungen nicht von einer unabhängigen Aufsicht überprüft werden, beurteilt das Kantonale Steueramt Zürich die Angemessenheit der Entschädigungen selbst. Es ist zu erwarten, dass sich das Steueramt Zürich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes an den Angemessenheitskriterien der Stiftungsaufsicht orientieren wird.

Im Weiteren werden gemeinnützige Tätigkeiten von Zürcher Stiftungen im Ausland unter dem Aspekt der Steuerbefreiung nach dem gleichen Massstab wie Tätigkeiten im Inland gemessen. Ausländische Tätigkeiten sind unabhängig von Art und Ort der Tätigkeit möglich, sofern sie aus schweizerischer gesamtgesellschaftlicher Sicht als fördernswert erscheinen und der mit der Steuerbefreiung einhergehende «Verlust» an Steuereinnahmen als gerechtfertigt erachtet werden kann. Dazu müssen die Tätigkeiten im Ausland natürlich gemeinnützig sein sowie eine positive Ausstrahlung in die Schweiz haben oder zumindest in der Schweiz als fördernswert wahrgenommen werden.

Nicht zuletzt gelten unternehmerische Fördermodelle (Darlehen, Beteiligungen, Wandeldarlehen) als mit einer Steuerbefreiung grundsätzlich vereinbar, selbst wenn ein Mittelrückfluss (Rückzahlungen und Verzinsung von Darlehen, Erträge aus Beteiligungen, Erfolgsbeteiligungen) an die gemeinnützige Institution möglich ist. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, wo (noch) kein Markt besteht und somit spezifisch Investitionen getätigt werden, welche rein gewinnorientierte Dritte nicht machen würden. Die Investitionen sind nur im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit zugelassen.

Diese Praxisänderungen sind sehr zu begrüssen und fördern ein zeitgemässes und wirkungsvolles Stiftungswesen in Zürich. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Medienmitteilung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich.

Das Stiftungsrechtsteam von MME steht Ihnen bei Fragen betreffend dieser Praxisänderungen gerne zu Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.