Revidiertes Güterkontrollgesetz und angepasste Verordnung treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
Die Bundesversammlung hatte bereits am 26. September 2014 das Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die europäischen Satellitennavigationsprogramme (SR 0.741.826.8) genehmigt. Das Abkommen bedingt u.a. die Kontrolle von strategischen Gütern, also Technologien, Daten und Gütern, die speziell für die europäischen Satellitennavigationsprogramme konzipiert oder verändert wurden. Auch wurden Anpassungen des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (SR 946.202, Güterkontrollgesetz, GKG) vorgenommen.
Die Änderungen im Güterkontrollgesetz wurden auch in die Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter eingearbeitet (SR 946.202.1, Güterkontrollverordnung, GKV). Die Definition der exportkontrollierten strategischen Güter ist im neuen Anhang 4 vorgesehen. Dieser soll der EU-Definition entsprechen und wird entsprechend ergänzt sobald die EU Liste publiziert ist.
Neben sprachlichen und strukturellen Anpassungen wurden u.a. folgende Änderungen eingearbeitet:
Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob bisher Lizenzausnahmen für Güter mit geringem Wert genutzt wurden. Hier ist in Zukunft eine Lizenz vom SECO einzuholen.
Auch muss in Zukunft berücksichtigt werden, dass bei Gütern, die durch die Catch-all clause betroffen sind, nicht nur ein Reporting notwendig ist sondern ein Lizenzantrag, was zu Verzögerungen führen kann. Weiterhin müssen Unternehmen prüfen, ob Vermittlungsdienste möglicherweise durch die neuen Lizenzpflichten von der Catch-all Regelung betroffen sind.
(Quelle: Medienmitteilung)