26. August 2026

Neue EU-Vorgaben zu Kennzeichnungspflichten bzgl. Gewährleistung, Reparatur und Software-Updates

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Ab 27. September 2026 gelten in der EU neue Informationspflichten für B2C-Händler. Diese betreffen auch Schweizer Unternehmen im EU-Binnenmarkt.

  • Caroline Gaul

    Legal Partner
  • Laura Verrone

    Junior Legal Associate

Ab dem 27. September 2026 gelten in der EU verschärfte Informationspflichten für B2C-Händler und zwar sowohl im stationären Handel als auch im Onlinehandel. Die neuen Vorgaben werden auch Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen haben, die ihre Produkte an Verbraucher im EU‑Binnenmarkt vertreiben wollen.

Empowering Consumers Directive

Die neuen Informationspflichten ergeben sich aus der sog. «Empowering Consumers Directive» (Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, «EmpCo», vgl. auch zum Schutz vor irreführenden Werbeaussagen im Bereich der Nachhaltigkeitswerbung hier). Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 hat die EU-Kommission die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie festgelegt. Diese gilt ab dem 27. September 2026.

Kurzübersicht über die neuen Informationspflichten

1.      Gesetzliche Gewährleistung 

Der EU-Gesetzgeber verpflichtet Händler, Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren einschliesslich seiner wichtigsten Elemente zu informieren. Diese Informationspflicht hat mittels der Verwendung folgender EU-weit harmonisierter Mitteilung zu erfolgen:

Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht muss im stationären Handel gut sichtbar im Verkaufsraum, etwa im Kassenbereich, angebracht werden. Im Onlinehandel ist sie als allgemeine Erinnerung auf der Website des Verkäufers bereitzustellen.

2.      Haltbarkeitsgarantie 

Übernimmt ein Hersteller für die gesamte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von über zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten, muss diese Garantie den Verbrauchern mittels eines harmonisierten «Garantie-Etiketts» zur Verfügung gestellt werden. Dieses hat folgende Informationen zu enthalten:

Während das «Garantie-Etikett» in physischen Geschäften gut sichtbar auf der Ware selbst, der Verpackung oder am Warenregal anzubringen ist, soll dieses im Onlinehandel direkt neben der Abbildung der Ware zu sehen sein.

3.      Reparaturfähigkeit und -kosten

Weiter sieht die EmpCo zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Informationen über die Reparaturfähigkeit der angebotenen Waren vor, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen.

4.      Software-Updates

Schliesslich sind Händler, die Waren mit digitalen Elementen verkaufen oder digitale Inhalte beziehungsweise Dienstleistungen bereitstellen, neuerdings verpflichtet, Verbraucher über den Mindestzeitraum zu informieren, während dessen Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden, sofern ihnen diese Information vom Hersteller oder Anbieter zur Verfügung gestellt wurden.

Müssen Schweizer Unternehmen die neuen Informationspflichten beachten?

Die neuen Informationspflichten werden auch Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen haben, die ihre Produkte an Verbraucher im EU-Binnenmarkt vertreiben oder vertreiben lassen.

Risiken bei Nichteinhaltung der neuen Informationspflichten

Verstösse gegen die Informationspflichten, wie fehlende oder unzureichende Angaben, können als unlautere Geschäftspraktiken qualifiziert werden, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche sowie Massnahmen der Marktüberwachungsbehörden nach sich ziehen.

Fazit

Die neuen EU‑Regelungen führen zu einer deutlichen Verschärfung der Transparenzanforderungen im Verbraucherschutzrecht. Hersteller und Händler, einschliesslich Schweizer Unternehmen, sind gehalten, die neuen Anforderungen zeitnah zu prüfen und entsprechend umzusetzen, da die neuen Vorschriften bereits ab dem 27. September 2026 gelten.