26. Januar 2022

Glücksspiele und ihre Steuerfolgen

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Bei der Einführung des Geldspielgesetzes wurde auch die Besteuerung von Spielgewinnen neu geregelt. Wie die korrekte Bestimmung der Steuerfolgen beim Glücksspiel gelingen kann, wird im Artikel beleuchtet.

  • Dr. Mira Bazlen

    Tax Advisor
  • Thomas Linder

    Tax Partner

Bei der Einführung des Geldspielgesetzes (Bundesgesetz über Geldspiele; BGS) per 1. Januar 2019 wurde auch die Besteuerung von Spielgewinnen neu geregelt. Die Änderungen betreffen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG). Leider wurde dabei eine steuerliche Gleichbehandlung der verschiedenen Spiele verpasst.

Weiter wurden auch die Begrifflichkeiten des BGS nicht einheitlich übernommen. Das BGS umfasst sämtliche Glücks- und Geschicklichkeitsspiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, und unterteilt diese in Spielbankenspiele, Grossspiele, Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele und Kleinspiele. Dagegen verwenden die steuerlichen Regelungen die Kategorien Spielbankenspiele in Spielbanken, Grossspiele, Online-Spielbankenspiele, Kleinspiele und Verkaufsförderungsspiele. Dies erschwert unnötigerweise die korrekte Bestimmung der jeweiligen Steuerfolgen.

Klassischer Casino-Besuch
In Schweizer Casinos finden nach BGS sogenannte Spielbankenspiele statt. Dies sind z.B. Roulette, Blackjack, Baccara, Poker oder der «einarmige Bandit». Gewinne, die aus Spielbankenspielen in einem Schweizer Casino erzielt werden, sind sowohl von der Einkommenssteuer als auch von der Verrechnungssteuer befreit, sofern solche Gewinne nicht im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschaftet werden. Da die Gewinne vollständig steuerfrei sind, ist ein Abzug von Einsätzen nicht erlaubt.

Abweichend davon unterliegen Spielbankengewinne, die im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, der Verrechnungssteuer und der Einkommenssteuer. Von der Einkommenssteuer können geschäftsmässig begründete Kosten, wie z.B. die Spieleinsätze, abgezogen werden. Es bleibt jedoch unklar, was die Voraussetzungen in diesem Bereich für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind und wie ein Casino eine solche überhaupt feststellen kann.

Zu beachten ist zudem, dass die Einschränkung in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit nur in den gesetzlichen Bestimmungen zu Spielbankenspielen in Spielbanken zu finden ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die anderen Spielgewinne ausdrücklich unterschiedlich behandeln wollte.

Neue Online-Casinos
Neu dürfen Online-Spielbankenspiele von lizenzierten Schweizer Casinos angeboten werden. Für Gewinne aus den Online-Spielbankenspielen ist für die Einkommenssteuer ein echter Steuerfreibetrag von CHF 1 Mio. vorgesehen, so dass die Steuer lediglich auf dem CHF 1 Mio. übersteigenden Betrag anfällt. Zusätzlich werden vom steuerpflichtigen Gewinn die abgebuchten Einsatzkosten des Spielkontos im Steuerjahr abgezogen, maximal jedoch jährlich CHF 25’000. Die Kantone dürfen davon abweichende Höchstbeträge festsetzen. Schliesslich unterliegen Gewinne von über CHF 1 Mio. auch der Verrechnungssteuer.

Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Spielautomaten
Unter die Definition der Grossspiele fallen automatisiert, interkantonal oder online durchgeführte Lotterien wie «Swiss Lotto» und «Euro-Millions», Sportwetten wie «Jouez Sport» (Loterie Romande) und «Sporttip» (Swisslos) sowie Geschicklichkeitsspiele an Spielautomaten. Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen sind neu erst ab einem Betrag von CHF 1 Mio. bei der Einkommenssteuer zu versteuern (echter Freibetrag). Von dem CHF 1 Mio. übersteigenden Spielgewinn können 5% des übersteigenden Betrags als Einsatzkosten abgezogen werden, höchstens jedoch CHF 5’000 pro Gewinn. Es handelt sich um einen Pauschalabzug, unabhängig von den tatsächlichen Einsatzkosten. Die Kantone dürfen davon abweichende Höchstbeträge festsetzen. Auch hier wird bei einem Gewinn von über CHF 1 Mio. der übersteigende Betrag mit der Verrechnungssteuer erfasst.

Kleinspiele: Kleine Pokerturniere, Kleinlotterien und lokale Sportwetten
Klassische Kleinlotterien sind z.B. die Tombola an der Vereinsweihnachtsfeier oder die auf dem Land beliebten «Gold-Lottos». Waren früher nur Gewinne aus lotterieähnlichen Veranstaltungen bis zu einem Betrag von CHF 1’000 steuerfrei, unterliegen neu Gewinne aus Kleinspielen weder der Einkommenssteuer noch der Verrechnungssteuer. Da die Gewinne vollständig steuerfrei sind, ist ein Abzug von Einsätzen nicht erlaubt.

Verkaufsförderungsspiele
Verkaufsförderungsspiele sind kurzzeitig durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung (klassische Verkaufsförderungsspiele oder Mediengewinnspiele).
Die Gewinne aus der Teilnahme an solchen Spielen sind bis zu einem Gewinn von CHF 1’000 von der Einkommenssteuer befreit. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der ESTV um eine Freigrenze, so dass bei einem Gewinn von über CHF 1’000 der Gesamtgewinn zu versteuern ist. Wenn Spielgewinne der Besteuerung unterliegen, können 5% des Gewinns als Abzug geltend gemacht werden, höchstens jedoch CHF 5’000 pro Gewinn und unabhängig von den tatsächlichen Einsatzkosten. Gewinne aus Verkaufsförderungsspielen über CHF 1’000 unterliegen zudem der Verrechnungssteuer.
Zu beachten ist, dass bei einer ausschliesslichen Gratisteilnahme die für die Einkommenssteuer beschriebenen Regeln für Geldspielgewinne nicht zur Anwendung kommen, sondern die Generaleinkommensklausel. Für die Erhebung der Verrechnungssteuer fehlt dagegen eine gesetzliche Grundlage.

E-Sports
E-Sports kann in unterschiedlichsten Formen betrieben werden und könnte daher, je nachdem, als Gaming, Gambling oder auch als Sport qualifizieren. Zudem kann E-Sports im Rahmen von Events oder online durchgeführt werden. Eine generell-abstrakte geldspielrechtliche Qualifikation von E-Sports ist daher nicht möglich Sofern ein geldwerter Einsatz geleistet werden muss und um Geldgewinne gespielt wird, könnte allenfalls ein Geschicklichkeitsspiel (Grossspiel) vorliegen und der steuerliche Freibetrag von CHF 1 Mio. zu berücksichtigen sein. Die Qualifikation eines E-Sports-Events als Sportwettkampf hätte für den E-Sportler dagegen die Konsequenz, dass allfällige Gewinne der vollen Besteuerung unterliegen würden. Eine genaue Prüfung der Umstände wird daher empfohlen.

Spiele im Ausland und nicht zugelassene/bewilligte Spiele
Das Spielen im Ausland oder von nicht zugelassenen/bewilligten Spielen ist zwar für den Spieler nicht strafbar, allfällige Gewinne geniessen jedoch keine Steuerbefreiungen durch die Spezialbestimmungen. Aufgrund der Generaleinkommensklausel unterliegen sie grundsätzlich der Einkommenssteuer abzüglich der damit zusammenhängenden Aufwendungen und anderer Vermögensabgänge. Fraglich ist, inwieweit bei solchen Fällen ein allfälliger Abzug auf 5% des Gewinns, höchstens jedoch CHF 5’000 pro Gewinn, eingeschränkt wird. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen müssten sie auch auf nicht zugelassene Geldspiele Anwendung finden.

Bei der Verrechnungssteuer muss dagegen zwischen in- und ausländischen Spieleanbietern unterschieden werden, denn Gewinne von Geldspielanbietern im Ausland werden nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, da solche Spiele ganz grundsätzlich nicht dem BGS unterliegen und damit im VStG eine gesetzliche Grundlage fehlt. Gewinne aus nicht zugelassenen Geldspielen inländischer Anbieter unterliegen dagegen immer der Verrechnungssteuer.

Spiele im privaten Kreis
Bei Geldspielen im privaten Kreis, wie bspw. Tippspiele mit den Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen bei einem Fussballturnier oder bei privaten Pokerspielen, findet das Geldspielgesetz ebenfalls keine Anwendung. Entsprechend müssten allfällige Gewinne vollständig der Besteuerung unterworfen werden. In der Praxis sind solche Einkünfte bei kleineren Beträgen jedoch aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips regelmässig steuerfrei.

Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit den steuerlichen Neuerungen eine gewisse Entschärfung der ungleichmässigen Besteuerung von Spielgewinnen erreicht wurde. Von einer Gleichbehandlung kann jedoch weiterhin keine Rede sein. Während private Casino-Besuche und Kleinspiele ganz grundsätzlich und Grossspiele bzw. Online-Spielbankenspiele bis zu einem Freibetrag von CHF 1 Mio. steuerfrei bleiben, kennen Verkaufsförderungsspiele lediglich eine Freigrenze von CHF 1’000. Nicht nach dem BGS zugelassene und ausländische Spiele sowie professionelle Casino-Spieler und -Spielerinnen werden schliesslich voll besteuert.

Es darf aber auch die Frage aufgeworfen werden, wie es dem steuerpflichtigen Laien möglich sein soll, stets eine korrekte Qualifikation des jeweiligen Spieles vorzunehmen und die entsprechenden Steuerfolgen zu bestimmen. So kann auch unter dem neuen Geldspielgesetz die Besteuerung von Spielgewinnen selbst zu einem «Glücksspiel» werden – entsprechende Vorsicht ist geboten.

Dieser Beitrag basiert u.a. auf den Artikeln von Thomas Linder und Dr. Mira Bazlen «Glück im Spiel, Pech bei den Steuern?» in Expert Focus, Oktober 2021, S. 467–470 und «Glücksspiele und ihre Steuerfolgen» in Private - Das Geld-Magazin, 4/2021, S. 4–5. Zitate und Fundstellen wurden der Lesbarkeit halber nicht speziell hervorgehoben.