In einem Leiturteil für Digital Currency Service Provider hat der EUGH entschieden, dass Transaktionen, bei denen herkömmliche Währungen in Bitcoins gewechselt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
In einem Leiturteil für Digital Currency Service Provider hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Transaktionen, bei denen herkömmliche Währungen in Bitcoins gewechselt werden und umgekehrt, nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Ausnahmebestimmung für den Geldwechsel mit traditionellen Währungen gelte auch für Wechselgeschäfte mit Bitcoins (Skatteverket v David Hedqvist (C-264/14), 22 Oktober 2015). Der Entscheid beseitigt regulatorische Unsicherheiten im Umfeld von Bitcoin Transaktionen. MME erwartet eine positive Wirkung auf Bitcoin Service Provider in der EU.
Damit kommt die EU zum gleichen Schluss wie die Eidgenössische Steuerverwaltung. Die ESTV hat auf formelles Ersuchen einiger Bitcoin-Unternehmen bestätigt, dass die digitale Währung mehrwertsteuerlich gleich zu behandeln ist wie der Schweizer Franken oder Geld in ausländischer Währung. Das heisst der Handel mit Bitcoins stellt im Rahmen der Mehrwertsteuer weder eine Lieferung noch eine Dienstleistung dar, sondern vielmehr ein Zahlungsmittel, und ist somit mehrwertsteuerbefreit gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG.