Die Bedingungen für die Registrierung von Jachten zur See unter der Schweizer Flagge sind streng. Wir beleuchten die Eintragungsvoraussetzungen für die Registrierung von Hochseeyachten unter Schweizer Flagge und zeigen auf, unter welchen Umständen die Schweizer Flagge am Heck einer Hochseejacht nicht nur schön ist, sondern auch Sinn machen kann.
Mit Art. 35 Abs. 2 SSG (Seeschifffahrtsgesetz, SR 747.30) hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt durch Verordnung die Eintragung von Jachten in einem Schweizerischen Register vorzusehen und die Voraussetzungen für die Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten zu bestimmen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass der Jachtenverordnung (SR 747.321.7) Gebrauch gemacht.
Das Jachtenregister wird direkt vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt in Basel (SSA; Art. 2 Abs. 1 Jachtenverordnung) und nicht wie für die kommerzielle Hochseeschifffahrt, vom Grundbuchamt Basel Stadt geführt (Art. 2 Abs. 1 Seeschifffahrtsverordnung). Einziger Registerhafen für Hochseejachten in der Schweiz ist Basel.
Grund für die Führung des Jachtenregisters direkt durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt dürfte mitunter sein, dass in das Hochseejachtenregister keine Pfandrechte zugunsten Dritter eingetragen werden können.
Per 1. Januar 2025 wurde die Jachtenverordnung angepasst und dabei wurden die Eintragungsvoraussetzungen teils substanziell gelockert.
Schweizerische Hochseejachten müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, über eine bewohnbare Kabine und ein selbstlenzendes Cockpit verfügen und nach den Richtlinien des Seeschifffahrtsamtes ausgerüstet sein. Es kann sich um hochseetaugliche Segel- oder Motorjachten handeln. In der Schweiz registrierte Jachten dürfen ausschliesslich für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt verwendet werden. Dies bedeutet, eine kommerzielle Nutzung, z.B. die entgeltliche Vercharterung der Jacht an Dritte, ist in jedem Fall untersagt. Ebenfalls aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass auf eine in der Schweiz registrierte Jacht kein Registerpfandrecht eingetragen werden kann. So ist im Registrierungsantrag zu bestätigen, dass der Eigner den Kauf sowie den Unterhalt der Jacht aus persönlichen Mitteln finanziert.
Der Eigner einer schweizerischen Jacht muss eine natürliche Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz sein, wobei die juristische Person ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben und im Handelsregister eingetragen sein muss.
Hinsichtlich fernmelderechtlicher Bestimmungen zur Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge ist das BAKOM des UVEK zuständig. Falls die Jacht mit einer entsprechenden Send- und/oder Empfangsanlage ausgerüstet ist, muss ein Antrag für deren Zulassung eingereicht werden. Die Registrierung kann erst mit deren Zulassung erfolgen.
Sind die rechtlichen und technischen Registrierungsvoraussetzungen erfüllt, registriert das Seeschifffahrtsamt Eigner und Jacht im Jachtenregister und stellt den Flaggenschein aus. Der Flaggenschein berechtigt und verpflichtet die Jacht zur Führung der Schweizer Flagge.
Trotz diesen strengen Voraussetzungen fahren zur Zeit rund 1500 Hochseejachten unter Schweizer Flagge.
Aus EU Sicht gilt eine in der Schweiz registrierte Jacht grundsätzlich als Nicht -EU Gut. Für die Verwendung einer in der Schweiz registrierten Jacht in EU Gewässer bestehen demnach grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
Die erste Möglichkeit ist in der Regel bereits erfüllt, wenn die Jacht in der EU erworben wird oder – beim Kauf einer Gebrauchtjacht – bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die EU eingeführt wurde oder die Jacht von der Werft nach Einfuhr in die EU erworben wird. Gegebenenfalls muss dem Eigner die entsprechende Dokumentation der Einfuhr und der Entrichtung der Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) vorliegen. Trifft keiner dieser Sachverhalte zu, so ist eine definitive, ordentliche Einfuhr einer Jacht in die EU nicht zuletzt auf Grund der hohen Einfuhrmehrwertsteuer mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
In entsprechenden Fällen wird in der Praxis deshalb für in die EU nicht importierte Jachten mit Schweizer Flagge das Regime der vorübergehenden, zollfreien Einfuhr in die EU angewendet. Eine vorübergehend, zollfrei in die EU eingeführte Jacht mit Schweizer Flagge kann während 18 Monaten ohne Unterbruch in EU-Gewässern verbleiben. Die vorübergehende Einfuhr einer Jacht muss zwingend im ersten Land der EU, welches auf dem Land- oder Seeweg erreicht wird, angemeldet (deklariert) werden. Der Zollvorgang selbst kann an der Grenze oder dort, wo das Boot stationiert werden soll, erledigt werden.
Die Frist kann um maximal 6 Monate also auf total 24 Monate erstreckt werden. Voraussetzung für eine Erstreckung ist jedoch, dass die Jacht in dieser Zeit nicht verwendet und nicht bewegt wird. Eine Verlängerung kommt also nur dann in Frage, wenn die Jacht in dieser Zeit fix in einem Hafen oder einer Werft stationiert bleit.
Verlässt die Jacht nach 18 Monaten (oder bei Verlängerung nach 24 Monaten) die EU Gewässer, so stellt sich die Frage, wie viel Zeit verstreichen muss, bis die Jacht wiederum vorübergehend erneut in die EU eigeführt werden kann. Die Frage kann nicht einheitliche beantwortet werden und ist letztlich abhängig von der Praxis der Zollstelle, bei welcher die Jacht zur vorübergehenden Einfuhr erneut angemeldet wird. Unzulässig ist die Verwendung des Ausnahmestatus der vorübergehenden Einfuhr dann, wenn dieses Institut offensichtlich zur Umgehung der definitiven ordentlichen Einfuhr der Jacht in die EU verwendet wird. Ein kurzes Verlassen der EU Gewässer, um umgehend wieder an den fix gemieteten Anlegerplatz in der EU zurück zu kehren, dürfte deshalb substantielle Risiken mit sich bringen. Geht der Zoll eines EU-Landes von einem Umgehungstatbestand aus, so wird dieser EU Jacht vom Eigner Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer, verbunden mit einer Busse, erheben. Einfuhren unter dem Ausnahmestatus der zollfreien vorübergehenden Einfuhr in die EU sind folglich sorgfältig abzuklären.
Da eine in der Schweiz registrierte Hochseejacht physisch nie in die Schweiz eingeführt wird, ist eine Einfuhr der Jacht in die Schweiz auch nicht Eintragungsvoraussetzung für eine Registrierung im Jachtenregister oder für die Ausstellung des Flaggenscheins. Unter Umständen kann es aber durchaus Sinn machen, eine Jacht formell in die Schweiz einzuführen und hier zu verzollen (Zoll und Einfuhr-Mehrwertsteuer, vgl. dazu Ziffer 3.3 nachstehend).
Zur endgültigen Einfuhr in das Schweizer Zollgebiet, ist eine Jacht bei einer (beliebigen) Schweizer Zollstelle zur Zollveranlagung anzumelden. Neben der korrekt ausgefüllten Einfuhrzollanmeldung sind die Begleitdokumente vorzulegen.
Anmeldepflichtige Person und somit Zollschuldner ist der Importeur oder Auftraggeber. Die Zollabgaben richten sich nach dem Gewicht der Yacht und betragen zwischen Fr. 30.-- bis Fr. 45.-- je 100 kg Leergewicht. Wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind kann die Jacht zollfrei oder zu reduzierten Ansätzen eingeführt werden (Stichwort «Freihandelsabkommen / Zollpräferenz»).
Ausser dem allfälligen Einfuhrzoll unterliegt die Jacht der Mehrwertsteuer. Diese beträgt 7,7 %. Bemessungsgrundlage ist in der Regel das Entgelt, das für die Yacht bezahlt wird. Basis bildet die Rechnung oder der Kaufvertrag.
Verlegt ein Eigner einer Schweizer Jacht, die formell in die Schweiz eingeführt und hier verzollt wurde, seinen Wohnsitz in ein EU Land, so besteht die Möglichkeit, dass die von ihm im Schweizer Jachtenregister registrierte Jacht als Umzugsgut bzw. Übersiedlungsgut zollfrei und Einfuhrmehrwertsteuerfrei in das entsprechende EU Land eingeführt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Jacht mindestens 6 Monate im Eigentum des Umziehenden war und dieser muss mindestens 1 Jahr in der Schweiz gelebt haben. Als Beleg dafür, dass der Zollvorgang erledigt ist, stellt das Zollamt in diesem Fall eine sog. Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Auch hier ist nicht vorausgesetzt, dass die Jacht physisch in die Schweiz eingeführt bzw. aus der Schweiz ausgeführt ist. Die Jacht muss aber gleichzeitig mit der Wohnsitzverlegung im entsprechenden neuen EU-Wohnsitzland physisch eingeführt und entsprechend als Umzugsgut angemeldet werden. Die Anmeldung in einem anderen EU Land als dem neuen Wohnsitzland ist nicht möglich.
Die Schweizer Flagge für Jachten ist Schweizer Staatsbürgern, natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz vorbehalten und die Jacht kann nicht kommerziell verwendet werden. Dies ist vom Bundesrat bewusst so gewollt und macht die Schweizer Flagge am Heck einer Hochseejacht umso spezieller. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn in die EU nicht eingeführte Jachten aus Übersee in die EU Gewässer überführt werden sollen. Dies kann für Schweizer Jachtenbesitzer sowohl aus organisatorischer Sicht wie auch finanziell aufwändig werden.
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