11. August 2020

Jachten zur See unter der Schweizer Flagge – eine reine Spielerei?

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Die Bedingungen für die Registrierung von Jachten zur See unter der Schweizer Flagge sind streng. Wir zeigen auf, was die Voraussetzungen sind und unter welchen Umständen die Schweizer Flagge am Heck einer Jacht zur See sinnvoll ist.

  • Raphael Brunner

    Legal Partner

1. Rechtsgrundlage und zuständige Behörde

Mit Art. 35 Abs. 2 SSG (Seeschifffahrtsgesetz, SR 747.30) hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Eintragung von Jachten in ein schweizerisches Register vorzusehen und die Voraussetzungen der Eintragung sowie den rechtlichen Status der eingetragenen Jachten festzulegen. Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz mit dem Erlass der Jachtenverordnung (SR 747.321.7) Gebrauch gemacht.

Das Jachtregister wird vom schweizerischen Seeschifffahrtsamt in Basel (SSA; Art. 2 Abs. 1 Jachtenverordnung) geführt und nicht, wie bei der gewerblichen Schifffahrt vom Grundbuchamt Basel Stadt (Art. 2 Abs. 1 Seeschifffahrtsgesetz). Der einzige Registerhafen für Jachten zur See in der Schweiz ist in Basel.

Der Grund wieso das schweizerische Seeschifffahrtsamt die Jachten direkt registriert, kann darin liegen, dass im Jachtregister keine Pfandrechte zu Gunsten Dritter eingetragen werden können.

2. Die Eintragungsvoraussetzungen

Schweizerische Jachten zur See müssen bestimmte technische Anforderungen, eine bewohnbare Kabine und ein selbstentwässerndes Cockpit haben sowie nach den Richtlinien des schweizerischen Seeschifffahrtsamtes ausgestattet sein. Es kann sich bei den Jachten zur See um Segel- oder Motorjachten handeln. In der Schweiz registrierte Jachten dürfen nur für Sport- und Vergnügungsfahren eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass eine kommerzielle Nutzung, z.B. das Chartern der Jacht an Dritte gegen eine Gebühr in jedem Fall verboten ist. Aus diesem Grundsatz ergibt sich auch, dass auf einer in der Schweiz registrierten Jacht kein Registerpfandrecht eingetragen werden kann. Im Eintragungsgesuch muss bestätigt werden, dass der Eigentümer den Kauf und Unterhalt der Jacht mit seinen persönlichen Mitteln finanziert.

Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht muss Schweizer Staatsbürger sein. Falls der Eigentümer ein Doppelbürger ist, kann er seine Jacht nicht eintragen lassen, wenn er im Land seiner zweiten Staatsangehörigkeit wohnhaft ist. Alternativ kann sich nur ein nach Schweizer Recht gegründeter Verein mit dem Zweck zur Förderung der Sport- und Freizeitschifffahrt als Eigentümer einer Jacht registrieren.

Wenn die rechtlichen und technischen Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind, trägt das schweizerische Seeschifffahrtsamt den Eigentümer und seine Jacht in das Jachtregister ein und stellt den schweizerischen Flaggenschein aus. Der Flaggenschein berechtigt und verpflichtet die Jacht unter der Schweizer Flagge zu fahren.

Trotz diesen strengen Auflagen fahren heute rund 1500 Jachten zur See unter der Schweizer Flagge.

3. Zollspezifische Überlegungen

3.1 Verwendung der in Schweiz registrierten Jacht in EU-Gewässern

Aus Sicht der EU gilt eine in der Schweiz registrierte Jacht zur See im Allgemeinen als Nicht-EU-Gut. Für die Nutzung einer in der Schweiz registrierten Jacht in EU-Gewässern gibt es daher grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

  • Die Jacht wird unter Entrichtung von Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuern in die EU eingeführt;
  • Die Jacht wird unter vorübergehender Zollbefreiung in die EU importiert.

Die erste Möglichkeit ist in der Regel bereits erfüllt, wenn die Jacht in der EU gekauft wird oder – im Falle des Kaufs einer gebrauchten Jacht – bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die EU eingeführt wurde oder wenn die Jacht nach der Einfuhr in die EU von der Schiffswerft gekauft wurde. Falls notwendig, muss der Eigentümer über die entsprechenden Unterlagen betreffend die Einfuhr und die Zahlung von Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) verfügen. Trifft keiner dieser Umstände zu, ist eine definitive, ordnungsgemässe Einfuhr der Jacht in die EU mit erheblichen Mehrkosten verbunden, nicht zuletzt wegen der hohen Einfuhrmehrwertsteuer.

Für Jachten unter der Schweizer Flagge, die in die EU eingeführt werden, wird deshalb in entsprechenden Fällen in der Praxis das Regime der vorübergehenden zollfreien Einfuhr angewendet. Eine unter der Schweizer Flagge eingeführte Jacht kann sich 18 Monate ununterbrochen in EU-Gewässern aufhalten. Der vorübergehende Import der Jacht muss beim ersten durch Land- oder Wasserweg erreichten EU-Land deklariert werden. Das Zollverfahren selbst kann an der Grenze oder an dem Ort, an welchem das Boot stationiert werden soll, durchgeführt werden.

Die Frist kann um maximal 6 Monate, d.h. auf insgesamt 24 Monate, verlängert werden. Voraussetzung für eine Verlängerung ist jedoch, dass die Jacht während dieser Zeit nicht benutzt und bewegt wird. Eine Verlängerung ist daher nur möglich, wenn die Jacht während dieses Zeitraums in einem Hafen oder einer Schiffswerft stationiert ist.

Wenn die Jacht die EU-Gewässer nach 18 Monaten (bzw. 24 Monaten bei Verlängerung) verlässt, stellt sich die Frage, wie viel Zeit vergehen muss, bis die Jacht wieder vorübergehend in die EU eingeführt werden kann. Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden und hängt letztlich von der Praxis des Zollamts ab, bei der die Jacht wieder zur vorübergehenden Einfuhr angemeldet wird. Die Inanspruchnahme des Ausnahmestatus der vorübergehenden Einfuhr ist unzulässig, wenn dieses Verfahren offensichtlich dazu benutzt wird, die endgültige reguläre Einfuhr der Jacht in die EU zu umgehen. Ein kurzes Verlassen der EU-Gewässer, um danach sofort an den dauerhaft gemieteten Liegeplatz in der EU zurückzukehren, dürfte daher mit erheblichen Risiken verbunden sein. Wenn die Zollbehörde eines EU-Landes davon ausgeht, dass damit die reguläre Einfuhr der Jacht umgangen wird, muss der Eigentümer Zollgebühren, Einfuhrmehrwertsteuern sowie eine Geldstrafe zahlen. Importe im Rahmen des Ausnahmestatus der zollfreien vorübergehenden Einfuhr in die EU müssen daher im Vorfeld sorgfältig abgeklärt werden.

 

3.2 Einfuhr der Jacht in die Schweiz (Art. 47 Zollgesetz; SR 631.0, Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr)

Da eine in der Schweiz registrierte Jacht nie physisch in die Schweiz eingeführt wird, ist die Einfuhr der Jacht in die Schweiz keine Voraussetzung für die Eintragung in das Jachtregister oder für die Ausstellung des schweizerischen Flaggenscheins. Unter gewissen Umständen kann es jedoch sinnvoll sein, eine Jacht formell in die Schweiz einzuführen und dort Zollgebühren zu entrichten (Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuer, siehe unten Abschnitt 3.3).

Für die endgültige Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet muss die Jacht bei einer schweizerischen Zollstelle zur Zollabfertigung angemeldet werden. Neben der korrekt ausgefüllten Einfuhrzollanmeldung sind auch die Begleitdokumente vorzulegen.

Die anmeldepflichtige Person sowie der Zollschuldner ist der Importeur oder der Auftraggeber. Die Zollgebühren richten sich nach dem Gewicht der Jacht und betragen zwischen CHF 30 bis CHF 45 per 100 kg Leergewicht. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann die Jacht zollfrei oder zu reduzierten Zollansätzen eingeführt werden («Freihandelsabkommen / Zollpräferenz»).

Zusätzlich zu den möglichen Einfuhrzöllen unterliegt die Jacht der Mehrwertsteuer (MwSt). Diese beträgt 7.7%. Grundsätzlich dient der für die Jacht bezahlte Betrag als Berechnungsgrundlage. Die Basis dafür ist die Rechnung oder der Kaufvertrag.

 

3.3 Umzug von der Schweiz in die EU

Wenn der Eigentümer einer Schweizer Jacht, die formell in die Schweiz eingeführt und verzollt wurde, seinen Wohnsitz in ein EU-Land verlegt, ist es möglich, dass die Jacht, die er im schweizerischen Jachtregister eingetragen hat, zoll- und mehrwertsteuerfrei als Umzugs- oder Übersiedlungsgut in das entsprechende EU-Land eingeführt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Jacht seit mindestens 6 Monaten im Besitz der umziehenden Person ist und diese seit mindestens einem Jahr in der Schweiz wohnt. In diesem Fall stellt das Zollamt eine sogenannte Zollabfertigungsbescheinigung als Nachweis für den Abschluss des Zollverfahrens aus. Wie bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass die Jacht physisch in die Schweiz eingeführt oder aus der Schweiz ausgeführt wird. Die Jacht muss jedoch gleichzeitig mit der Wohnsitzverlegung physisch in das entsprechende neue EU-Wohnland eingeführt und als Umzugsgut deklariert werden. Eine Registrierung in einem anderen EU-Land als dem neuen Wohnsitzland ist nicht möglich.

4. Zusammenfassung

Die Schweizer Flagge für Jachten ist Schweizern Bürgern vorbehalten und darf nicht kommerziell genutzt werden. Dies ist vom Bundesrat bewusst so gewollt und macht die Schweizer Flagge am Heck einer Jacht zur See umso spezieller. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Jachten, die nicht in die EU importiert worden sind, von Übersee in EU-Gewässer überführt werden sollen. Dies kann für Schweizer Jachteigentümer sowohl aus organisatorischer und finanzieller Sicht kostspielig sein.

MME Legal | Tax | Compliance unterstützt sie gerne in allen Fragen rund um Jachten zur See, deren Kauf (neu gebaute und gebrauchte Boote), Registrierung und Betrieb.

Ihr Team