30. März 2026

Intra-Group Transfer in die Schweiz

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Die Schweiz ist ein attraktiver Standort für internationale Unternehmen. Unser Beitrag zeigt die wichtigsten Aspekte für konzerninterne Entsendungen und Anstellungen sowie relevante ausländerrechtliche Grundlagen.

  • Florentine Kaps

    Senior Legal Associate
  • Michèle Stutz

    Legal Partner

Die Schweiz ist ein attraktiver Standort für internationale Unternehmen – entsprechend häufig kommt es zu konzerninternen Versetzungen von Mitarbeitenden aus dem Ausland. In unserem Beitrag Zuzug in die Schweiz - Ausländerrecht haben wir bereits einen Überblick darüber vermittelt, welche Arten von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen bestehen und unter welchen Voraussetzungen diese erteilt werden. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte für Unternehmen, die Mitarbeitende konzernintern aus dem Ausland temporär in die Schweiz entsenden oder temporär oder dauerhaft in der Schweiz lokal anstellen möchten. Die beschriebenen Regelungen stellen allgemeine Grundsätze dar. In besonderen Fällen können spezifische gesetzliche Bestimmungen oder abweichende kantonale Praktiken gelten.

1. Was ist ein Intra-Group Transfer?

Ein Intra-Group Transfer liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Mitarbeitenden aus einer ausländischen Konzerngesellschaft in eine schweizerische Konzerngesellschaft versetzt. Dabei wird zwischen zwei Einsatzarten unterschieden:

  • Entsendung: Der Mitarbeitende bleibt beim ausländischen Arbeitgeber angestellt und wird befristet in der Schweiz eingesetzt (z. B. für ein Projekt). Es besteht kein Schweizer Arbeitsvertrag. In der Regel macht eine Entsendung dort Sinn, wo auch ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz und dem Entsendestaat besteht, da der entsandte Mitarbeiter in der Regel gestützt darauf im Ursprungsstaat versichert bleiben kann. Fehlt ein Abkommen, liegt keine Entsendung im engeren Sinne vor und es besteht das Risiko einer sozialversicherungsrechtlichen Doppelbelastung.
  • Lokale Anstellung: Der Mitarbeitende erhält vom Schweizer Unternehmen einen Schweizer Arbeitsvertrag.

2. Arbeitsbewilligung

Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um Mitarbeitende mit EU/EFTA‑Staatsangehörigkeit oder um solche aus einem Drittstaat handelt.

2.1 EU/EFTA-Staatsangehörige

  • Einsätze bis zu acht Tagen pro Jahr: Grundsätzlich keine Melde- und keine Bewilligungspflicht. Nur für gewisse Branchen (wie z.B. im Bau- oder Gastgewerbe) besteht bereits ab dem 1. Tag eine Meldepflicht.
  • Einsätze bis 90 Tage pro Jahr: Keine Bewilligungspflicht. Einsätze bis zu insgesamt 90 Tage pro Kalenderjahr können über das Meldeverfahren abgewickelt werden. Das Meldeverfahren kommt ausnahmsweise auch bei Entsendungen für Drittstaatsangehörige zur Anwendung, wenn die betreffenden Mitarbeitenden vor der Entsendung in die Schweiz bereits seit mindestens 12 Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Mitgliedstaates zugelassen gewesen sind. Das Meldeverfahren werden wir Ihnen in einem künftigen Magazinartikel näher beleuchten.
  • Lokale Anstellung über 90 Tage: EU/EFTA‑Staatsangehörige, die mit einem lokalen Arbeitsvertrag für mehr als 90 Tage in die Schweiz kommen, müssen je nach Dauer des Arbeitsvertrages eine L- oder B-Bewilligung beantragen. Diese Bewilligungen werden in der Regel problemlos erteilt.
  • Entsendungen über 90 Tage: Wird ein EU/EFTA-Staatsangehöriger entsandt und dauert der Einsatz über 90 Tage, so muss eine Arbeitsbewilligung eingeholt werden. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei Drittstaatsangehörigen mit Ausnahme des Inländervorrangs, da EU/EFTA‑Staatsangehörige arbeitsmarktrechtlich wie lokale Mitarbeitende behandelt werden (vgl. sogleich).

2.2 Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige dürfen – abgesehen von sehr kurzfristigen Einsätzen von bis zu 8 Tagen, die in den meisten Branchen nicht bewilligungspflichtig sind – nur mit einer vorgängig bewilligten Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz arbeiten. Der Vorteil beim Intra-Group Transfer besteht insbesondere darin, dass für Drittstaatsangehörige der Inländervorrang entfällt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen muss, dass keine geeigneten Schweizer oder EU/EFTAMitarbeitenden für die offene Stelle verfügbar sind. Dies vereinfacht und beschleunigt das Bewilligungsverfahren in vielen Fällen erheblich. Die Bewilligung wird in der Regel erteilt, wenn:

  • es sich um Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie qualifizierte Fachkräfte handelt. Ausbildung, Berufserfahrung und ein der Position entsprechendes Gehalt sind entscheidend;
  • damit der Inländervorrang entfällt, muss die Person mindestens ein Jahr im Konzern tätig gewesen sein. Hier gibt es zum Teil Kantone, in welchen diese minimale Tätigkeit auch kürzer sein kann;
  • ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewilligung besteht; und
  • Lohn- und Arbeitsbedingungen orts-, berufs- und branchenüblich sind. Dies beinhaltet bei Entsendungen auch, dass der Arbeitgeber dem entsandten Mitarbeitenden im ersten Jahr alle im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen (Reise-, Verpflegungs-, und Unterkunftskosten) entschädigt.

3. Sozialversicherung und Krankenversicherung

3.1 Sozialversicherung

Grundsätzlich unterstehen alle Arbeitnehmenden in der Schweiz dem Schweizer Sozialversicherungssystem. Bei Entsendungen gibt es jedoch Abkommen zur Vermeidung von Doppelbeiträgen. EU/EFTA-Staatsangehörige können mit einer A1-Bescheinigung befristet im Sozialversicherungssystem ihres Heimatstaates verbleiben. Das Sozialversicherungsabkommen mit der EU bzw. EFTA ist für solche Fälle der Entsendung allerdings nur auf EU bzw. EFTA und Schweizer Staatsangehörige anwendbar. Werden Drittstaatsangehörige aus diesen Staaten in die Schweiz entsandt, ist zu prüfen, ob ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht. Auch mit einigen Drittstaaten bestehen bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die eine vergleichbare Regelung vorsehen, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die entsandt werden, aber in der Regel grosszügiger sind als die Abkommen mit der EU bzw. EFTA. Inhaber einer entsprechenden Entsendebescheinigung (Certificate of Coverage) bleiben vorübergehend im Heimatstaat sozialversichert und müssen in der Schweiz keine Sozialversicherungsbeiträge leisten.

3.2 Krankenversicherung

In der Schweiz gilt die obligatorische Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Personen, die in der Schweiz leben müssen spätestens drei Monate nach Einreise eine Schweizer Krankenversicherung abschliessen. Bei Entsendungen ist es jedoch allenfalls möglich bei der kantonalen Behörde eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen, sofern eine A1-Bescheinigung oder Certificate of Coverage vorliegt und die Person über eine gleichwertige Auslandskrankenversicherung verfügt.

4. Fazit

Die konzerninterne Versetzung von Mitarbeitenden aus dem Ausland in die Schweiz (Intra-Group Transfer) ist mit vielfältigen aufenthalts-, arbeits- und sozialrechtlichen Herausforderungen verbunden. Entscheidend ist, die regulatorischen Unterschiede – sei es nach Staatsangehörigkeit oder nach Art des Einsatzes – frühzeitig zu kennen und zu berücksichtigen. Eine sorgfältige Planung verhindert Probleme wie Verzögerungen bei der Einreise oder fehlende Versicherungsdeckungen zu vermeiden. Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Begleitung internationaler Personaleinsätze und bietet ganzheitliche Beratung in diesen Fragen. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.


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