04. Mai 2026

Meldeverfahren – was gilt?

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Tagtäglich überqueren tausende Arbeitnehmende die Schweizer Grenze, um in der Schweiz zu arbeiten. Dieser Artikel soll aufzeigen, was der Arbeitgeber bei solchen Arbeitnehmenden aus migrationsrechtlicher Sicht zu beachten hat.

  • Anna Giger

    Legal Associate

Tagtäglich überqueren tausende Arbeitnehmende die Schweizer Grenze, um in der Schweiz zu arbeiten. Neben den klassischen Grenzgängern gehören dazu auch Arbeitnehmende, die nur für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit, sei dies ein Tag oder auch mehrere, für eine spezifische Arbeit von ihrem Arbeitgeber in die Schweiz geschickt werden oder hier eine befristete Stelle antreten.

Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU bzw. EFTA wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsandte oder Selbständige) für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Es besteht lediglich eine Meldepflicht. Auch mit dem Vereinigten Königreich («UK») besteht ein derzeit bis Ende 2029 befristetes Abkommen, welches das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer auch nach Brexit weiterhin ermöglicht.

Ebenfalls von der für EU/EFTA Arbeitnehmer anwendbaren Meldepflicht erfasst sind Stellenantritte von bis zu drei Monaten bei einem Unternehmen in der Schweiz. Sollte ein Stellenantritt in der Schweiz länger als drei Monate dauern, muss eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung respektive, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Grenzgängerbewilligung eingeholt werden. Vom Abkommen mit dem UK sind befristete Stellenantritte nicht erfasst.

Wo können diese Meldungen gemacht werden und was sind die Fristen?

Sowohl juristische als auch natürliche Personen können sich für das Erfassen von Meldungen auf der Website Easygov.ch registrieren. Über diese Website ist die Erfassung einer solchen Meldung danach möglich. Dabei ist zu beachten, dass sich die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch die entsandte Person beziehen.

Eine Meldung muss zwingend mindestens 8 Kalendertage (inkl. Sonn- und Feiertage) vor Beginn des Einsatzes gemacht werden (sog. «Voranmeldefrist»). Die Behörden sind hier sehr streng. Arbeitseinsätze sollten daher frühzeitig geplant und der zuständigen internen Stelle zur Meldung weitergeleitet werden. Nur für Notfälle (z.B. zur Behebung eines plötzlich eingetretenen Schadens an einer Arbeitsmaschine oder einer Störung der Energieversorgung) sind Ausnahmen von dieser 8 Tage Regel vorgesehen. Allerdings gilt es auch bei einer solchen Ausnahme zu beachten, dass die Arbeit frühestens am Tag der Meldung aufgenommen werden darf.

Berechnung des Kontingents

Wie bereits erwähnt, gilt das 90 Arbeitstage-Kontingent pro Kalenderjahr pro Unternehmen und entsandte Person. Viele Branchen profitieren von 8 meldefreien Tagen. Das heisst, die Tätigkeit eines entsandten Arbeitnehmenden ist erst meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauert. Dabei sollte beachtet werden, dass eine erste Meldung nicht zu früh erfolgt, ansonsten riskiert das Unternehmen, dass es seine 8 meldefreien Tage verliert. Wichtig ist, dass diese 8 meldefreien Tage nicht für alle Branchen gelten. Manche Branchen (wie z.B. das Bauhaupt- und -nebengewerbe sowie das Hotel- und Gastgewerbe) sowie selbständige Dienstleistungserbringende (mit EU/EFTA Nationalität) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA müssen Einsätze ab dem ersten Tag melden. Damit soll Lohndumping und die Umgehung von arbeitsrechtlichen Vorschriften vermieden werden.

Bei der Meldung sollten nur Arbeitstage gemeldet werden. Insbesondere Tage, die allein zur An- und Abreise dienen, sollten nicht gemeldet werden, um nicht unnötig Tage des Kontingents zu verlieren. Änderungen können gemeldet werden und die Meldung kann auch gelöscht werden, sollte die Geschäftsreise doch nicht stattfinden. Die Mitteilung muss aber unbedingt bis spätestens 12:00 Uhr des ersten Einsatztages vorgenommen werden, ansonsten das Kontingent gemäss der ursprünglichen Meldung gebraucht wird.

Des Weiteren ist zu beachten, dass nicht jede Handlung in Zusammenhang mit einer Dienstreise als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes gilt. Das Staatsekretariat für Migration (SEM) führt verschiedene Tätigkeiten auf, die nicht als Erwerbstätigkeit gelten, so z.B.:

  • Theoretische Ausbildung mit Schulungskonzept (ohne Praktikum) ohne Erwerbstätigkeit (hierzu gehören zum Beispiel Teilnahmen an Workshops oder Seminaren über neue Applikationssysteme),
  • geschäftliche Besprechung ohne Erwerbstätigkeit (u.a. repräsentative Einsätze von Kadermitgliedern oder Auftrags- und Vertragsverhandlungen) sowie
  • die passive Teilnahme an Kongressen und Veranstaltungen.

Die Abgrenzung bereitet verständlicherweise oft Schwierigkeiten, lohnt sich aber, angeschaut zu werden – gerade, wenn das 90 Tagekontingent knapp werden könnte.

Wenn Sie betreffend das Vorgehen unsicher sind oder nicht wissen, ob Ihre Tätigkeit als Erwerbstätigkeit gilt, helfen Ihnen unsere Experten jederzeit sehr gerne weiter.

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