20. Dezember 2023

In der Schweiz wird keine Banklizenz für Staking benötigt

  • Artikel
  • Legal
  • Blockchain / Digital Assets

FINMA veröffentlicht Aufsichtsmitteilung zu Staking – die Schweiz ist erneut Vorreiter für die Web3 Industrie.

Kurz:
Gute Nachrichten von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA): Nachdem die FINMA im Frühjahr 2023 angedeutet hatte, dass Staking-as-a-Service für Ethereum (ETH) unter das Schweizer Bankenrecht fallen könnte, wurde die Eignung der Schweiz als Drehscheibe für Digital-Asset-Unternehmen international in Frage gestellt. Diese Unsicherheit ist nun beseitigt, und die Forderung nach einer Banklizenz für Staking-as-a-Service-Anbieter ist vom Tisch.

Auf gemeinsame Intervention der Branche, an der MME stark beteiligt war, hat die FINMA die technischen Parameter im Zusammenhang mit dem ETH-Staking sorgfältig geprüft. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Bankenregulierung nicht anwendbar ist, solange die Dienstleistung richtig ausgestaltet ist. Wie ein solches Angebot aufgebaut sein muss, ist im Folgenden zusammengefasst. Die Anforderungen sind leicht zu erfüllen - die Schweiz ist definitiv zurück auf der Landkarte als eine der führenden Rechtsordnungen im Bereich der digitalen Vermögenswerte und des Web3.

Detailliert:
Im Sommer 2023 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) das Thema Custodial-Staking überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass gewisse Modelle als Einlage gemäss Bankengesetz qualifiziert werden können. Nicht zur Debatte stand Non-Custodial-Staking, d.h. direktes Staking ohne Custodian auf einem Proof-of-Stake (PoS) oder Delegated-Proof-of-Stake (DPoS) Netzwerk.

Diese Mitteilung hat in der Web3 Industrie der Schweiz für Unruhe gesorgt, da viele Geschäftsmodelle von Finanzintermediären im Web3-Bereich ohne Custodial-Staking nicht wirtschaftlich wären.

Nach verschiedenen Interaktionen mit Industrieorganisationen und dem Financial Innovation Desk (FIND), welcher erst kürzlich durch das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) ins Leben gerufen wurde, hat nun die FINMA Ihre Praxis bekannt gegeben, die aus unserer Sicht sehr zu begrüssen ist. Die Aufsichtsmitteilung schafft nicht nur Klarheit, sondern fördert auch die Innovation und Adaption von Web3 Technologien, ohne die Sicherheit und den Ruf des Schweizer Finanzplatzes zu gefährden.

Wie sollte ein ETH Staking-as-a-Service Setup aufgebaut sein?

Bei ETH Custodial-Staking Dienstleistungen sind grundsätzlich zwei Setups zu unterscheiden:

  • Staking Anbieter betreibt Nodes selbst: Betreibt ein Custodian die technische Infrastruktur für die Validatoren-Nodes selbst, liegt sowohl der Withdrawal Key als auch der Validator Key, der auch als Signing Key bezeichnet wird, beim Custodian. In diesem Fall behält dieser jederzeit die ausschliessliche Verfügungsmacht über die gestakten kryptobasierten Vermögenswerte. Damit wird der gesetzlichen Vorgabe (Art. 16 Ziff. 1bis BankG), die Vermögenswerte für den Kunden jederzeit bereitzuhalten, Genüge getan.

  • Staking-Anbieter lagern den Betrieb von Nodes aus: Lagert der Verwahrer den Betrieb der technischen Infrastruktur für die Validator-Nodes an einen Dritten aus, so behält die Verwahrstelle zu jeder Zeit die Kontrolle über die kryptobasierten Vermögenswerte im Sinne von Art. 16 Abs. 1bis BankG, wenn die Validator Keys beim Dritten und die Withdrawal Key bei der Depotbank liegen.

    Dies setzt zudem voraus, dass der Dritte (i) vor der Aufnahme seiner Dienste oder der Einrichtung eines Nodes eine Nachricht mit Validator Keys signiert hat, die an den Staking (Beacon) Deposit Contract gesendet wird und damit unwiderruflich die Withdrawaladresse des Kunden festlegt, und (ii) eine vorsignierte Voluntary Exit Message (VEM) – eine Nachricht, die der Validator im Falle eines freiwilligen Ausstiegs an die Beacon-Chain sendet, um den Ausstiegsprozess des Validators abzuwickeln – an den Verwahrer off-chain sendet.

    Dadurch wird sichergestellt, dass die Staking Rewards und die 32 ETH, die dem Node zugewiesen wurden, nur an die Withdrawaladresse des Kunden gesendet werden können, und dass der Verwahrer den Node jederzeit durch das Senden (broadcasting) der VEM auflösen und über die 32 ETH verfügen kann, ohne dass eine dritte Partei eingreift.

    Alternativ kann der Dritte die Validatoren Keys vorab in sicherer Weise mit dem Verwahrer teilen, wodurch dieser nach Festlegung der Withdrawaladresse durch Anwendung der Validator Keys wiederum jederzeit den Node ohne Zutun des Dritten auflösen und über die 32 ETH verfügen kann.

Treuhandeinlage als alternative Lösung?

Die Custodial-Staking Dienstleistung kann auch als Treuhandeinlage ausgestaltet werden. Als Treuhandanlage wird die Vermittlung von Festgeldern (in- und ausländischer Währung) bei meist ausländischen Banken oder anderen Finanzinstituten (Finanzintermediäre) zur Anlage gegen Erhebung einer Kommission umschrieben. Eine Treuhandanlage wird vom Finanzintermediär im eigenen Namen aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden abgeschlossen. Gemäss der Treuhandvereinbarung trägt der Kunde das Währungs- und Transferrisiko sowie das Ausfallrisiko des Finanzintermediärs (Delkredererisiko). Dadurch wird jedes Risiko des Finanzintermediärs aus der Treuhandanlage ausgeschlossen und es liegt keine Einlage gemäss Bankengesetz vor. Gemäss FINMA muss aber der Finanzintermediär direkt die Keys zu den ETH halten (Validator und Withdrawal Keys). Ein Outsourcing der Keys durch den Finanzintermediär ist nicht gestattet (Art. 16 Ziff. 2 BankG).

Allgemeine vertragliche und betriebliche Pflichten

Unabhängig von der gewählten Struktur, hat der Custodian folgendes sicherzustellen:

  • Klare Instruktion des Kunden für das Staking, inkl. die Anzahl notwendiger nativer kryptobasierter Vermögenswerte für das Staking, und die Chancen und Risiken, müssen dem Kunden transparent und verständlich kommuniziert werden.
  • Der Custodian hat die operationellen Risiken seiner Staking-Dienstleistung laufend zu prüfen und falls notwendig, die Dienstleistung anzupassen (auch Teil des BCM-Konzepts).

Die Problematik von Custodial-Staking betrifft ETH und wahrscheinlich auch andere Proof-of-Stake-Protokolle, da für den Einsatz ein Transfer der nativen Vermögenswerte erforderlich ist. Eine Qualifikation als Bankeinlage bzw. Publikumseinlage setzt aber zusätzlich voraus, dass die nativen Vermögenswerte eines Protokolls überhaupt als Zahlungsmittel im Sinne des Bankengesetzes qualifiziert sind, was bei reinen Utility Token nicht der Fall ist.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.