24. Juli 2020

Die Krux der Abholklausel «Ex Works» aus Sicht der Exportkontrolle

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Die Verwendung von internationalen Handelsklauseln wie Incoterms® 2020 bietet den Parteien eines internationalen Handelsgeschäfts eine standardisierte Abwicklung ihres Vertragsverhältnisses.

Die Verwendung von internationalen Handelsklauseln wie Incoterms® 2020 bietet den Parteien eines internationalen Handelsgeschäfts eine standardisierte Abwicklung ihres Vertragsverhältnisses.

Werden Incoterms® vertraglich vereinbart, sind die wesentlichen Elemente der Erfüllung einer internationalen Warenlieferung (Übergang Besitz und Risiko, Verantwortlichkeit für Transport, Versicherung, Zoll und Kosten) definiert. Abweichende bzw. individuelle Regeln sind zwar möglich, jedoch nicht notwendig. Incoterms® schaffen damit Rechtssicherheit in internationalen und Handelsgeschäften verhindern Missverständnisse und Streitigkeiten zwischen den Parteien. Incoterms®-Klauseln werden generell von internationalen Gerichten anerkannt, werden aber nur wirksam, wenn sich die Parteien über die Verwendung vertraglich einig geworden sind.

EXW («Ex Works» – ab Werk) ist eine der Incoterms®-Regeln und bedeutet, dass der Verkäufer seine Ware ab Platz zum Verkauf anbietet. Dem Käufer obliegt hierbei die Pflicht, die gekaufte Ware ab Platz abzuholen, weswegen die Ex-Works Klausel auch als «Abholklausel» bezeichnet werden kann.

Durch die vertragliche Einbeziehung dieser Klausel ist die Kosten- und Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer eindeutig geregelt. Für den Verkäufer bedeutet es, dass er die Ware lediglich am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit abholbereit anbieten muss und von seinen Pflichten und Risiken ab dem Moment der Übergabe frei wird. Der Transport sowie bereits die Verladung obliegen dem Käufer. Der Pflichtenkreis des Käufers würde damit grundsätzlich auch die Anmeldung der Ware am Zoll bei einem internationalen Verkauf beinhalten.

Dass die «Ex Works» Klausel zwar eine Vereinfachung im internationalen Handelsrecht darstellt, aber nicht mit allen nationalen Regelungen harmoniert, wurde durch Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. Mai 2017 (SK.2016.51) deutlich. Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt verkaufte ein Unternehmen zwei Werkzeugmaschinen (Dual Use) ab Platz und vertrat die Auffassung, dass der Erwerbende entsprechend der Bedeutung aus dem Ausland sich eigenständig um die Zollanmeldung kümmern müsse. In der Folge wurde der Vertreter des Unternehmens wegen der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG) schuldig gesprochen.

Der Verurteilung lag folgende Begründung zugrunde: Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf von Dual-Use Gütern wird eine Bewilligung des SECO benötigt, Art. 3 Abs. 1 Güterkontrollverordnung (GKV). SECO erteilt die Bewilligungen grundsätzlich nur an natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschussgebiet haben. Dem Empfänger im Ausland ist es prinzipiell nicht möglich, eine Ausfuhrbewilligung für Dual-Use Güter einzuholen. Die Bewilligungspflicht umfasst dabei neben neuen Gütern auch solche, die in gebrauchten oder defekten Zustand sind.

Das schweizerische Güterkontrollgesetz (GKG) sowie die Güterkontrollverordnung (GKV) legt einem ausländischen Käufer damit keine Pflichten auf. Die normierten Pflichten richten sich nur an den Exporteur, Ausführer bzw. Versender im Inland, da nur dieser der nationalen Gesetzgebung untersteht. Aus diesem Grund kann auch ausschliesslich der inländischen Vertragspartner die notwendige Ausfuhrbewilligung einholen.

Das Einholen einer Ausfuhrbewilligung liegt demnach nach Güterkontrollrecht unabhängig von der Vereinbarung der Incoterms®-Klausel «Ex Works» oder einer anderslautenden privatrechtlichen Vereinbarung beim schweizerischen Exporteur. Wie in dem genannten Urteil deutlich festgehalten, ist die Verwendung der «Ex Works»-Klausel in Hinblick auf das Güterkontrollrecht unbeachtlich. Vielmehr gilt: Wer ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt, macht sich nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG strafbar.

MME Legal | Tax | Compliance unterstützt ihre Klienten sowohl bei der Überprüfung und Überarbeitung von internationalen Handelsverträgen als auch in der Organisation der Erfüllung solcher Verträge, um vertragliche Rechte und Pflichten mit der tatsächlichen Organisation und Durchführung des Handelsgeschäfts in Einklang zu bringen.