19. Juli 2016

Deklaration Geschäftsfahrzeug im Lohnausweis

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Wie allgemein erwartet, ändert die ESTV doch noch die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises für 2016 und die folgenden Jahre und versteckt darin geschickt eine Steuererhöhung.

Wie allgemein erwartet, ändert die Eidg. Steuerverwaltung doch noch die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises für 2016 und die folgenden Jahre und versteckt darin geschickt eine Steuererhöhung.

Unselbständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg seit 1.1.2016 nur noch 3’000 Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbständig Erwerbs¬tätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung im Lohnausweis wie bisher ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises pro Monat als Lohn aufzuführen.

Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises ab sofort auch den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 70). Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt.

Damit führt die Steuerverwaltung quasi durch die Hintertüre eine Erhöhung des Privatanteils ein. Während für alle Quellensteuerpflichtigen, für Grenzgänger, für die MWST und die Sozialversicherungen weiterhin die 0.8%/Monat als Lohnbestandteil gelten, wird für die ordentliche Einkommenssteuer zusätzlich noch der Arbeitsweg dazugezählt. Der Steuerpflichtige selber hat aber in seiner Steuererklärung zusätzlich die Tage zu deklarieren, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt; Basis ist die entsprechende Bescheinigung im Lohnausweis. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu versteuern, sofern und soweit dieser Naturalwert den zulässigen Pen-dlerabzug von 3‘000 Franken übersteigt.

Grundsätzlich werden nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Pendlerabzug anerkannt. Entsprechend hätten wohl viele Erwerbstätige mit Geschäftsfahrzeug gar kein Anrecht darauf, die Kosten für die Benutzung des privaten Fahrzeugs abzuziehen. Trotzdem wird jetzt der Arbeitsweg über rund 10km mit 0.70 Franken zusätzlich zu den 9.6% des Anschaffungspreises zum Einkommen geschlagen – offensichtlich unbesehen davon, ob das Auto überhaupt zum Pendeln benutzt wird. Einzige Ausnahme ist, wie dargelegt, der Aussendienstmitarbeiter, der direkt zum Kunden und von dort wieder nach Hause fährt; oder darf der Steuerpflichtige nachweisen, dass er an den übrigen Tagen trotz Geschäftsfahrzeug mit dem Zug pendelt?

Es bleibt die Frage, ob diese verdeckte und selektive Steuererhöhung überhaupt eine gesetzliche Grundlage hat und wieso die Eidg. Steuerverwaltung Arbeitgeber, Steuerpflichtige und Steuerämter mit diesem grossen administrativen Mehraufwand belastet.

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