02. Februar 2022

Corona-Kurzarbeitsentschädigung – neue Leitentscheide des Bundesgerichts

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Das Bundesgericht hatte in den vergangenen Monaten mehrfach Gelegenheit, sich zum Thema Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu äussern. Drei Entscheide aus den Monaten September-November 2021 sind zur Publikation vorgesehen und werden vom Bundesgericht damit als besonders wichtig erachtet.

Beitrag zufolge Aufhebung der COVID-Massnahmen nicht mehr aktuell, jedoch für auf die Vergangenheit bezogene Fragen noch von Relevanz.

In einem Urteil vom 17. November 2021 (BGer 8C_272/2021) hat das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Februar 2021 bestätigt. Das Kantonsgericht Luzern hatte in jenem Entscheid kurz zusammengefasst festgehalten, dass bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer im Monatslohn Ferien- und Feiertage mitberücksichtigt werden müssen. Dieser Entscheid widersprach der Praxis diverser Ausgleichskassen und auch der entsprechenden Anweisung des Seco. Die Luzerner Arbeitslosenkasse hat den Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen, ist nun aber unterlegen. Als Konsequenz aus dem bundesgerichtlichen Urteil muss die Luzerner Arbeitslosenkasse ermitteln, wie sie im Rahmen des geltenden summarischen Abrechnungsverfahrens die Ferien- und Feiertage von Arbeitnehmern im Monatslohn miteinbezieht. Das Seco hat bereits angekündigt, einen entsprechenden Vorschlag auszuarbeiten und diesen Anfang 2022 dem Bundesrat vorzulegen (Pressemitteilung Seco vom 10. Dezember 2021). Für den einzelnen Antragsteller wird sich danach zeigen, inwiefern allenfalls Anspruch auf Nachzahlung zusätzlicher Gelder besteht.

In den beiden weiteren zur Publikation vorgesehenen Entscheiden hatte sich das Bundesgericht mit zwei Einzelfragen zu befassen:

  • Die Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbstätige im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Lock-Down im Frühling 2020 ist durch die damalige Verordnungslage abschliessend geregelt. Es gibt insbesondere keinen Anspruch auf Erwerbsersatzzahlungen für selbständigerwerbstätige Ärzte, deren Umsatz einen starken Einbruch erlitten hat, sofern sie im Jahr 2019 ein Einkommen über CHF 90'000 hatten und entsprechend keine Härtefälle sind. (BGer 9C_132/2021 vom 15. September 2021)
  • Der Beginn der Kurzarbeitsentschädigung für einen Fussballclub im Zusammenhang mit den Massnahmen der ausserordentlichen Lage im Jahr 2020 wird frühestens ab dem 17. März 2021 bewilligt. Davor war ein Spielbetrieb noch möglich, wenn auch in stark eingeschränktem Ausmass. (BGer 8C_463/2021 vom 9. November 2021).