Die von den zuständigen Behörden der Schweiz und Deutschland am 6. April 2023 abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zur Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland wird weiterhin Geltung haben.
Die von den zuständigen Behörden der Schweiz und Deutschland am 6. April 2023 abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zur Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland («DBA CH-DE») wird weiterhin Geltung haben. Demnach findet die Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA CH-DE – unter bestimmten Voraussetzungen – auch auf nicht im Handelsregister eingetragene «leitende Angestellte» Anwendung.
Art. 15 Abs. 4 DBA CH-DE ermöglicht eine Besteuerung der Einkünfte in der Schweiz, die eine in Deutschland ansässige natürliche Person (Arbeitnehmer) für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist – ein sog. «leitender Angestellter» – von einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft (Arbeitgeber) bezieht, im anderen Vertragsstaat (d.h. Schweiz) bzw. vice versa. Damit wird dem Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft das Besteuerungsrecht am Lohn des/der leitenden Angestellten zugewiesen, unabhängig vom Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung.
Ist jedoch die Tätigkeit des/der leitenden Angestellten so ausgestaltet, dass er/sie lediglich Aufgaben ausserhalb der Schweiz (z.B. Deutschland) wahrnimmt, darf die Schweiz nicht besteuern.
Nach der Konsultationsvereinbarung soll Art. 15 Abs. 4 DBA CH-DE dann Anwendung finden, wenn der/die leitende Angestellte über umfassende Vertretungsbefugnisse verfügt. Dies soll anhand der folgenden Kriterien beurteilt werden:
Bei der Prüfung anhand obiger Kriterien werden die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigt. Es müssen daher nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt werden.
Die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 hat den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 4 DBA CH-DE ausgeweitet.
Natürliche Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz oder Deutschland, welche eine leitende Stellung bei einer in der Schweiz oder in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft innehaben und nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist daher zu empfehlen, ihre steuerliche Situation genau zu prüfen. Denn durch die Neureglung ist es möglich, dass sie als leitende Angestellte i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA CH-DE qualifizieren und infolgedessen das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft (Arbeitgeber) zu fällt. Darüber hinaus stellt sich für betroffene Kapitalgesellschaften die Frage, ob Quellensteuern einzubehalten und abzuführen sind.
Mit der Einführung von Art. 5 Abs. 1 lit. abis DBG bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. abis StHG jeweils per 1. Januar 2025 besteht nunmehr unzweifelhaft auch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage, um die Einkünfte eines leitenden Angestellten eines Schweizer Arbeitgebers in der Schweiz zu besteuern.
Die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 findet auf alle offenen Fälle Anwendung. Die ursprüngliche zeitliche Begrenzung wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, wobei sich die zuständigen Behörden auf eine Weiterführung einigen können.
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