Gemäss neuem Bundesgerichtsurteil gehen auch beim Asset-Deal die mehrwertsteuerlichen Risiken auf den Käufer über (partielle Steuersukzession). Aufgrund dieser neuen Ausgangslage ist es beim Asset-Deal empfehlenswert, ähnliche mehrwertsteuerliche Prüfungen (Due Diligence) wie beim Share-Deal durchzuführen.
Das Bundesgericht («BGer») hat mit dem neulich veröffentlichten Urteil 2C 923/2018 («Urteil») einen neuen Weg beim Asset-Deal eingeschlagen.
In der Vergangenheit verblieben die mehrwertsteuerlichen Risiken bei der Übernahme von Aktiven und Passiven (Asset-Deal) beim Verkäufer, ausser es wurden sämtliche Aktiven und Passiven übertragen und der übertragende Rechtsträger ging mit der Transaktion unter (sowie wenige weitere Ausnahmen). Der Käufer der Aktiven und Passiven war somit geschützt und musste sich nicht um die historischen MWST-Risiken des mittels Asset-Deals erworbenen (Teil-)Betriebes kümmern. Dies im Gegensatz zu einem Share-Deal, bei welchem die Aktien am Unternehmen und somit die ganze «MWST-Geschichte» des Unternehmens erworben wurden.
Mit dem neuen Urteil hat das BGer die bisherige gerichtlich bestätigte Praxis aufgrund des seit 1. Januar 2010 geltenden Art. 16 Abs. 2 MWSTG relativiert. Gemäss Urteil muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Asset-Deal die mehrwertsteuerlichen Risiken des gekauften (Teil-)Betriebes auf den Käufer übergehen (partielle Steuersukzession), auch wenn die verkaufende Rechtseinheit weiterhin bestehen bleibt und weiterhin operativ tätig ist.
Die finalen Auswirkungen des Urteils sind noch nicht abschliessend geklärt. Viele Fragen sind momentan noch offen.
Das Urteil bedeutet jedoch, dass inskünftig nicht nur bei einem Share-Deal, sondern neu auch bei einem Asset-Deal die allfälligen mehrwertsteuerlichen Risiken (und Opportunitäten) vor dem Kauf durch den Käufer genau geprüft werden sollten (zum Beispiel mit einer Due Diligence) und entsprechende Bestimmungen im Kaufvertrag aufgenommen werden sollten.