22. Februar 2022

Anlage- und Personalvorsorgestiftungen: Massgebliche Belastung bei Radio- und TV-Abgabe

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Die Radio- und TV-Abgabe basiert auf der MWST-Deklaration und kann insbesondere bei Anlagestiftungen und Personalvorsorgestiftungen zu relevanten Abgaben führen. Da die Buchhaltungen in der Regeln nicht entsprechend eingerichtet sind, ist die Basis oft manuell zu ermitteln.

Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Unternehmen erhoben. Abgabepflichtig sind Unternehmen (mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens CHF 500‘000 erzielen. Die Radio- und TV-Abgabe kennt neu 18 Tarifstufen. Zum Beispiel schuldet ein Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von CHF 100 Mio. eine Radio- und TV Abgabe von CHF 13'665 oder ab einem Gesamtumsatz von CHF 1 Mia. eine Radio- und TV-Abgabe von stattlichen CHF 49'925.

 

Die Radio- und TV-Abgabe berechnet sich auf dem weltweiten Gesamtumsatz des Unternehmens. Gemäss Gesetz und Praxis ist die steuerliche Qualifikation der Umsätze nicht relevant für die Unternehmensabgabe. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarierte Gesamtumsatz, inklusive die MWST-ausgenommenen Umsätze. Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz. Die Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV erstellt automatisch eine jährliche Rechnung für die Radio- und TV-Abgabe basierend auf den eingereichten MWST-Deklarationen.

 

Im Gegensatz zu früher ist somit zentral, dass in den MWST-Deklarationen der Gesamtumsatz vollständig erfasst ist. Gemäss Q&A zur Radio- und TV-Abgabe können (nur) Banken und Versicherungen von der vollständigen Deklaration von der Steuer ausgenommenen Umsätze verzichten, sofern sie sich bei der Radio- und TV-Abgabe freiwillig dem höchsten Tarif unterstellen. Besonders bei MWST-registrierten Anlagestiftungen, Personalvorsorgestiftungen, Wertschriftenhandelsunternehmen und MWST-registrierte Immobilienfonds können die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu hohen Radio- und TV-Abgaben führen. In der Regel ist die Ermittlung des relevanten Umsatzes manuell vorzunehmen, da die notwendige MWST-Codes in der entsprechenden Buchhaltung üblicherweise nicht eingerichtet sind.

 

Insbesondere folgende Umsätze sind relevant und fliessen in die Basis:

  • Bruttoerlös Wertschriften- und Liegenschaftsverkäufe
  • Dividenden, Zinsen, Anlagefondsausschüttungen, Mietertrag
  • Risikoprämieneinnahmen

 Insbesondere folgende Umsätze sind nicht Bestandteil der Basis:

  • Redemptions/Rückgabe zur Tilgung von Anlagefondsanteilen und Obligationen
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sparbeiträge bei Personalvorsorgestiftungen
  • Wert des Bodens beim Verkauf einer Liegenschaft
  • Umbuchungen zwischen verschiedenen Anlagegruppen
  • Bewertungs- und Abgrenzungsbuchungen

Aktuell ist «Busy Season» für die Erstellung der MWST-Deklaration des vierten Quartales 2021. Üblicherweise wird mit der Erstellung der Deklaration des vierten Quartals das Gesamtjahr reflektiert und allfällige «Fehler» der Vorquartale mit Korrekturabrechnungen bereinigt.

 

Wir empfehlen insbesondere Unternehmen, welche die MWST-Registrierung dazumal nur aufgrund eines Teilbereiches vorgenommen haben (wie zum Beispiel einige vermietete Parkplätze, optierte geschäftliche Vermietung der Parterreebene einer Liegenschaft oder Personalvorsorgestiftungen, Anlagefonds und andere «Gefässe» der Vermögensverwaltung mit Liegenschaften) die Vollständigkeit der deklarierten Umsätze kritisch zu prüfen. Gerne unterstützen wir dabei.