31. März 2016

Änderung des Zoll-Transitverfahrens in der Schweiz

  • Artikel
  • Compliance
  • Tax
  • Handel / Logistik / Wettbewerb
  • Regulatory Compliance
  • Transaktionen / M&A

Der Beschlussentwurf zur Änderung der Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren tritt am 1. Mai 2016 in Kraft

Der Bundesrat hat am 23. März 2016 den Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung des «Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (gVV)» gutgeheissen. Er tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

Das gVV ist ein internationales Zoll-Transitverfahren, das in 34 Ländern angewendet wird (in den 28 Mitgliedstaaten der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island, Türkei, Mazedonien und Serbien (ab 1. Februar 2016)). In diesem Verfahren dürfen Waren mit einem Minimum an Formalitäten und unter Aussetzung von Zöllen sowie nationalen Abgaben zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien befördert werden. Das Verfahren wird elektronisch abgewickelt. Im gVV-Anwendungsgebiet werden jährlich ungefähr 14 Millionen Versandverfahren eröffnet. Die Schweiz ist einer der wichtigsten Vertragspartner dieses Übereinkommens.

Das gVV ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit zur Beförderung von unverzollten Waren durch mehrere Staaten. Dazu ist im Land, in dem das Versandverfahren eröffnet wird, eine Bürgschaft zu leisten, die nach Erledigung des Verfahrens wieder freigegeben wird.

Das Regelverfahren wird elektronisch abgewickelt (bekannt unter dem Begriff NCTS - Neues Computerisiertes Transitsystem)

Als Zolldokument gilt das so genannte Versandbegleitdokument, welches bei der Eröffnung des Verfahrens vom System erstellt und von Ihnen ausgedruckt werden muss. Dieses Dokument muss der Sendung beiliegen. Auf dem Dokument ist auch ersichtlich, ob es sich um Waren des freien EU-Verkehrs (so genannte T 2 Waren) oder um andere Waren handelt (T 1 Waren).

Das Versandverfahren ist an eine Transitfrist gebunden, innerhalb welcher die Waren der von Ihnen bestimmten Zollstelle vorgeführt werden müssen.

Aufgrund der definitiven Anwendung des Zollkodexes der Europäischen Union auf den 1. Mai 2016 werden eine Reihe von redaktionellen und technischen Anpassungen im Übereinkommen nötig. So müssen z. B. gewisse Begriffe ersetzt werden («Europäische Gemeinschaft» durch «Europäische Union» oder «EFTA-Land» durch «Land des gemeinsamen Versandverfahrens»). Ferner fallen einzelne Listen in den Anlagen zum Übereinkommen weg und Anforderungen an die Zollverschlüsse und die Bürgschaften werden präzisiert. Für den Transit im Eisenbahnverkehr durch die Schweiz wird ausserdem ein weiter vereinfachtes Verfahren eingerichtet.

(Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates auf www.admin.ch)

 

Ihr Team