Zwingende Angabe einer E-Mailadresse im elektronischen Geschäftsverkehr
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt für den elektronischen (Online)Geschäftsverkehr klare und vollständige Angabe von Identität und Kontaktadresse, einschliesslich derjenigen der elektronischen Post (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG). Die schweizerische Lauterkeitskommission SLK erachtete dafür bisher die Aufschaltung eines Kontaktformulars als rechtsgenüglich. Das Handelsgericht Zürich hat nun in seinem neusten Entscheid HG17014-O diese Praxis verworfen: wer nur ein Kontaktformular aufschaltet erfüllt die genannten lauterkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – dazu noch nicht geäussert.
Im Urteil vom 11. März 2020 bat sich dem Handelsgericht des Kantons Zürich die Möglichkeit einer Präzisierung hinsichtlich der Anforderungen an die Identität im elektronischen Geschäftsverkehr. Vor dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Online-Tauschbörse Viagogo hat sich das Handelsgericht unter anderem mit der Vorschrift von Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG auseinandergesetzt. Dabei kommt es zum Schluss, dass die Bestimmung zur Schaffung von Transparenz im elektronischen Geschäftsverkehr nichts anders als eine E-Mailadresse im eigentlichen Sinne meinen kann. Zumal, so das Handelsgericht, gäbe es in der Welt der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten sonst nur Nutzernamen (Verweis auf Twitter, Skype, etc.). Es sei demnach «klar und unzweifelhaft», dass vorbezeichnete Regel die Angabe einer E-Mailadresse verlangt. Weiter wird festgehalten, dass die Option eines Kontaktformulars (ohne Angabe einer E-Mailadresse) nicht ausreichend ist. Schliesslich sind die erwähnten Identitätsangaben inklusive E-Mailadresse direkt und leicht ersichtlich auf der Homepage anzubringen – typischerweise unter «Impressum», «Home» oder «Über uns».
Ist Ihre Webseite UWG-konform? Gerne stehen Ihnen unsere Experten zur Verfügung und machen Ihre Webseite und Ihren Onlinehandel fit für den elektronischen Geschäftsverkehr.
Juli 2020 | Autoren: Dr. Jonatan Baier, Romina Lauper
Ihr Team

Dr. Jonatan Baier
Legal Partner
E-Mail

Dr. Martin Eckert
Legal Partner
E-Mail

Luca Hitz
Legal Associate
E-Mail

Philipp Stadler
Legal Associate
E-Mail

Michael Kunz
Senior Legal Associate
E-Mail

Stefan Keller
Legal Associate
E-Mail
Ihr Kontakt
Wünschen Sie, dass wir Sie kontaktieren? Bitte füllen Sie das Formular aus und unsere Berater setzen sich gerne persönlich mit Ihnen in Verbindung.
Angebot
Aus dem Magazin
Meldepflicht bei Cyber-Attacken
Die FINMA erinnert mit ihrer Aufsichtsmitteilung 05/2020 an die bereits geltende gesetzliche Meldepflicht von wesentlichen Vorkommnissen und präzisiert die Anforderungen in Bezug auf Cyber-Attacken. Der nachfolgende Artikel ist eine Auslegungshilfe zur Aufsichtsmitteilung und zeigt den Handlungsbedarf für FINMA beaufsichtigte Institute auf.
Whistleblowing und interne Untersuchungen
Whistleblower, also Arbeitnehmer, die aus ethischen Gründen oder aus Pflichtgefühl auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen, setzen sich insbesondere dem Risiko strafrechtlicher Sanktionen oder im Falle einer andauernden Beschäftigung im Betrieb einer Kündigung oder anderen Repressalien aus. Dieser Magazinbeitrag beleuchtet die geltenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Aspekte in Bezug auf die Meldung von Missständen am Arbeitsplatz und deren Untersuchung.
Alle MagazinbeiträgePublikationen
Dr. Martin Eckert
Datenschutzrecht - Schweizerische und europäische Rechtsgrundlagen. Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister
Dr. Martin Eckert
Auch Blockchain-Projekte unterliegen dem Datenschutz