22. April 2021

Subventionen - MWST-Praxisanpassung

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Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST («ESTV») hat am 1. April 2021 einen Entwurf zur Praxisanpassung bei Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Subventionen aufgeschaltet.

Der Erhalt von Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizites führt gemäss bisheriger Praxis zu einer Kürzung der abzugsberechtigten Vorsteuer im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz.

In Fällen, wo die Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz jedoch das Verhältnis der Finanzierung der Aufwendungen und Investitionen nicht angemessen berücksichtigt, soll künftig eine andere Methode gewählt werden. Als Alternative sieht die ESTV vor, dass die Vorsteuerkürzung auf Aufwendungen und Investitionen nach dem Verhältnis der Subventionen zum finanzierten Aufwand vorgenommen wird.

Ergänzend schlägt die ESTV im Zusammenhang mit Covid-19-Beiträgen, die als Subvention zur Deckung eines Betriebsdefizites zu betrachten sind, folgende Vereinfachungen bei der Vorsteuerkürzung vor (vorausgesetzt das Verhältnis der Finanzierung der Aufwendungen und Investitionen mit Subventionen wird dabei angemessen berücksichtigt):

  • Auf den Vorsteuern des Warenaufwands ist keine Vorsteuerkürzung vorzunehmen.
  • Auf den Vorsteuern von Investitionen (aktivierte Gegenstände und Dienstleistungen) ist keine Vorsteuerkürzung vorzunehmen.
  • Anstelle des Umsatzschlüssels kann der Kürzungsschlüssel im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtaufwand (exkl. MWST) berechnet werden. Dies ist besonders für steuerpflichtige Personen vorgesehen, bei denen der Umsatz aufgrund der Covid-19-Situation eingebrochen ist und der Aufwand deshalb den noch vereinnahmten Umsatz und die Subventionen deutlich übersteigt. Es ist der Aufwand gemäss Erfolgsrechnung (exkl. MWST) inkl. Abschreibungen zu berücksichtigen. Nicht in den Aufwand einzubeziehen ist der Warenaufwand, da auf diesem keine Vorsteuerkürzung vorzunehmen ist.

Die vorgeschlagene Alternativmethode auf Kostenbasis eröffnet den Weg für ein sachgerechteres Ergebnis bei der Vorsteuerkürzung und ist daher unseres Erachtens zu begrüssen. Die Frist zur Stellungnahme ist am 13. April 2021 abgelaufen und die definitive Verabschiedung der Praxis bleibt abzuwarten.