Stempelsteuer
Praxispräzisierung im Zusammenhang mit Sachauslagen bei Schweizer und ausländischen Anlagefonds
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat mit der Mitteilung vom 12. Januar 2021 ihre Praxis im Zusammenhang mit Sachauslagen bei Schweizer und ausländischen Anlagefonds präzisiert.
Die Rückgabe von Schweizer und ausländischen Fondsanteilen zur Tilgung durch den Anteilsinhaber an den Fonds ist von der Stempelsteuer ausgenommen. Wird die Forderung anstelle einer Barzahlung mit der Lieferung von steuerbaren Urkunden aus dem Fondsvermögen beglichen (d.h. Sachauslage), stellt dies gemäss ESTV eine entgeltliche Übertragung von steuerbaren Urkunden dar und unterliegt in der Folge grundsätzlich der Stempelsteuer. Sachauslagen (d.h. Rückzahlungen des Nettoanlagevermögens an die Anteilsinhaber mittels Wertschriften) sind nur dann von der Stempelsteuer ausgenommen, wenn dadurch der Anlagefonds teilweise oder vollumfänglich liquidiert wird.
Somit ist bei jeder Rückgabe von Fondsanteilen, bei welchen der Anteilsinhaber Wertschriften anstelle Cash erhält, zu prüfen, ob eine teilweise oder vollständige Liquidation des Anlagefonds erfolgt. Im Massenverfahren dürfte die default Regel «subject to tax» angebracht sein.
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Januar 2021 | Autor: Roland Reding
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