Der Schweizerische Bundesrat hat am 20.04.2016 die Revision des Korruptionsstrafrechts mit Wirkung ab dem 01.07.2016 in Kraft gesetzt.
Der Schweizerische Bundesrat hat am 20.04.2016 die Revision des Korruptionsstrafrechts mit Wirkung ab dem 01.07.2016 in Kraft gesetzt.
Das 2006 in Kraft getretene Recht sah eine Verfolgung der aktiven und passiven Privatbestechung nur nach Strafantrag durch betroffene Personen (z.B. Konkurrenten) vor. Seither wurde jedoch keine einzige Verurteilung bekannt. Mit der Revision werden die Hürden für die Strafverfolgung markant gesenkt:
Das neue Korruptionsstrafrecht, das in der Presse oft als „Lex-FIFA“ betitelt wird, hat kaum Relevanz für laufende Verfahren. Es ist in der Regel auch dann nicht anwendbar, wenn gegen einen Beteiligten zwar noch kein Strafantrag gestellt wor-den ist, aus den Akten aber Indizien zu entnehmen sind, dass die Behörden nach dem neuen Recht von Amts wegen ein Strafverfahren wegen Privatbestechung einleiten müssten. Denn der Gesetzgeber hat im Strafgesetzbuch ausdrücklich vor-gesehen, dass bei der Umwandlung eines Antragsdelikts in ein Offizialdelikt für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat ein Strafantrag weiterhin erforderlich bleibt.