12. Juli 2021

Radio- und TV-Abgabe

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Die Radio- und TV-Abgabe basiert auf den für die Mehrwertsteuer deklarierten Umsätzen. Gemäss Gesetz und aktueller Praxis zur Radio- und TV-Abgabe fliessen nebst den steuerbaren Umsätze auch die MWST-befreiten und MWST-ausgenommenen Umsätze in die Basis.

Seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Unternehmen erhoben. Abgabepflichtig sind Unternehmen (mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz), die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens CHF 500‘000 erzielen. Einfache Gesellschaften gelten (ab der Abgabeperiode 2021) nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig. Der Abgabe ferner nicht unterstellt sind Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz. Nicht relevant ist, ob ein Unternehmen Mitarbeiter/innen hat oder nicht.

Die Radio- und TV-Abgabe kennt neu 18 Tarifstufen. Zum Beispiel schuldet ein Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von CHF 100 Mio. eine Radio- und TV Abgabe von CHF 13'665 oder ab einem Gesamtumsatz von CHF 1 Mia. eine Radio- und TV-Abgabe von stattlichen CHF 49'925.

Die Radio- und TV-Abgabe berechnet sich auf dem weltweiten Gesamtumsatz des Unternehmens, d.h. inkl. von der Steuer befreite Leistungen wie zum Beispiel Exporte, Leistungen im Ausland oder MWST-ausgenommen Leistungen wie Zinsertrag, Verkaufserlös Wertschriften, Verkaufserlös Liegenschaften oder «technische» Umsätze aufgrund Umstrukturierungen, welche dem Meldeverfahren unterliegen usw. Die steuerliche Qualifikation für die MWST ist nicht relevant für die Unternehmensabgabe. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarierte Gesamtumsatz (abzüglich den Entgeltsminderungen). Bemessungsgrundlage ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz. Die Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV erstellt automatisch eine jährliche Rechnung für die Radio- und TV-Abgabe basierend auf den eingereichten MWST-Deklarationen.

Im Gegensatz zu früher ist somit zentral, dass in den MWST-Deklarationen der Gesamtumsatz vollständig erfasst ist, z.B. inklusive Zinsertrag und Verkaufserlös aus Wertschriften und Liegenschaften. Gemäss Q&A zur Radio- und TV-Abgabe können (nur) Banken und Versicherungen von der vollständigen Deklaration von der Steuer ausgenommenen Umsätze verzichten, sofern sie sich bei der Radio- und TV-Abgabe freiwillig dem höchsten Tarif unterstellen.

Aktuell ist «Busy Season» für die Erstellung der MWST-Deklaration des vierten Quartales 2020. Üblicherweise wird mit der Erstellung der Deklaration des vierten Quartals das Gesamtjahr reflektiert und allfällige «Fehler» der Vorquartale mit Korrekturabrechnungen bereinigt.

Wir empfehlen insbesondere Unternehmen, welche die MWST-Registrierung dazumal nur aufgrund eines Teilbereiches vorgenommen haben (wie zum Beispiel einige vermietete Parkplätze, optierte geschäftliche Vermietung der Parterreebene einer Liegenschaft oder Personalvorsorgestiftungen, Anlagefonds und andere «Gefässe» der Vermögensverwaltung mit Liegenschaften) die Vollständigkeit der deklarierten Umsätze kritisch zu prüfen.