23. August 2021

Neues Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien

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Die Botschaft zum neuen Abkommen wurde vom Bundesrat am 11. August genehmigt.

Am 23. Dezember 2020 haben die Schweiz und Italien in Rom ein neues Abkommen über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Der Bundesrat hat nun die Botschaft zum Abkommen verabschiedet. Das neue Grenzgängerabkommen definiert den Begriff des Grenzgängers einheitlich, gilt – im Gegensatz zum derzeit geltenden Abkommenreziprok und soll die Rechtssicherheit verbessern.

Italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden gemäss dem derzeit gültigen Grenzgängerabkommen von 1974 ausschliesslich in der Schweiz besteuert. Die betroffenen Kantone Graubünden, Tessin und Wallis überweisen jedes Jahr ca. 40% der eingenommenen Steuern an die italienischen Wohnsitzgemeinden. Die Überweisung dient als finanzieller Ausgleich für die Aufwendungen, die den italienischen Grenzgemeinden aufgrund der Grenzgängerinnen und Grenzgänger entstehen. Schweizer Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind vom Anwendungsbereich des Grenzängerabkommens von 1974 nicht umfasst.

Die wichtigsten Änderungen des Grenzgängerabkommens haben wir nachfolgend zusammengefasst:

  • Reziprozität: Das neue Grenzgängerabkommen gilt sowohl für in der Schweiz ansässige Grenzgängerinnen und Grenzgänger als auch für in Italien ansässige Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

  • Einheitliche Definition des Grenzgängerbegriffs: Im neuen Abkommen werden Grenzgängerinnen und Grenzgänger als Arbeitnehmende definiert, die nicht weiter als 20 km von der Grenze entfernt wohnen, im Grenzgebiet arbeiten und im Prinzip täglich nach Hause zurückkehren. Die beruflich veranlasste Nichtrückkehr an das Hauptsteuerdomizil an 45 Tagen im Kalenderjahr ist für den Grenzgängerstatus unschädlich. Die Grenzgängerdefinition gilt ab dem Inkrafttreten des neuen Grenzgängerabkommens für alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger einheitlich.

  • Besteuerung neuer Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens zu Grenzgängern werden (sogenannte «neue Grenzgängerinnen und Grenzgänger»), erhebt der Beschäftigungsstaat eine Quellensteuer auf die gezahlten Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen. Die Quellensteuer darf jedoch 80% des Totals der normalerweise erhobenen Quellensteuer nicht übersteigen. Der Ansässigkeitsstaat hat eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung zu vermeiden. Für in der Schweiz ansässige Grenzgängerinnen und Grenzgänger wird die Doppelbesteuerung nach dem neuen Grenzgängerabkommen pauschal dadurch gemildert, dass in der Schweiz lediglich 20% des in Italien erzielten Lohns besteuert werden. 

  • Übergangsregelung für bestehende (italienische) Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Als bestehende Grenzgängerinnen und Grenzgänger gelten Personen, die am Tag des Inkrafttretens des neuen Grenzgängerabkommens oder zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis arbeiten oder gearbeitet haben. Deren Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen unterliegen weiterhin ausschliesslich der Besteuerung in der Schweiz. Die betroffenen Kantone werden bis einschliesslich 2033 einen finanziellen Ausgleich in der Höhe von ca. 40% der Einnahmen aus der Quellensteuer an die Wohnsitzgemeinden der italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger entrichten. Ab dem Steuerjahr 2034 wird die Schweiz keine Ausgleichszahlungen mehr leisten und somit das gesamte Steueraufkommen einbehalten.

  • Missbrauchsbestimmung: Das neue Abkommen enthält eine Bestimmung zur Bekämpfung möglicher Missbräuche im Zusammenhang mit dem Status von bestehenden Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Danach kann der Grenzgängerstatus im Falle eines eklatanten und öffentlichen Missbrauchs aufgehoben werden. Die Schweiz und Italien haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens einen Notenaustausch vollzogen, der die Auslegung einiger Bestimmungen des neuen Grenzgängerabkommens präzisiert und ihre korrekte Anwendung sicherstellt.

Im Ergebnis ist zu erwarten, dass neue italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger höher besteuert werden, weil diese nun einen Teil ihres Einkommens in Italien versteuern müssen. Infolgedessen wird das Arbeiten in der Schweiz für Sie – aus rein steuerlicher Sicht – unattraktiver. Schweizer Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben zukünftig 20% der erhaltenen Vergütungen in der Schweiz zu versteuern. Das Abkommen sowie das Änderungsprotokoll treten mit Austausch der Ratifiktionsurkunden in Kraft.

Ihr Team