18. Februar 2016

Neuer Zollkodex der Europäischen Union (UZK)

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Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) tritt am 1. Mai 2016 vollständig in Kraft

Auswirkungen für Schweizer Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in der EU oder mit grenzüberschreitenden Warentransporten

Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) wurde am 10. Oktober 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlich (VO (EU) Nr. 952/2013). Dieser gilt als Basisrechtsakt. Der UZK wurde jedoch bis heute nicht wirklich gelebt. Ab 1. Mai 2016 tritt er aber nun vollständig in Kraft.

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Entstehung und Durchführungsrecht

Seit dem Inkrafttreten des UZK arbeiteten die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission an den Durchführungsvorschriften. Das Durchführungsrecht wurde in zwei Kategorien aufgeteilt:

  • Delegierte Rechtsakte ("delegated acts"): Der Kommission wird eine Regelungskompetenz in einem begrenzten Bereich übertragen. Die Mitgliedstaaten sind in Form einer Expertengruppe beratend tätig.
  • Durchführungsverordnung ("implementing acts"): Der Kommission wird die Befugnis zur verbindlichen Regelung der einheitlichen Durchführung von EU-Recht eingeräumt.

ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_code/union_customs_code/index_de.htm

Da der UZK Übergangsfristen bis 31. Dezember 2020 vorsieht, müssen die Regelungen im Übergangsrechtsakt ("transitional delegated act") ebenfalls berücksichtigt werden.

Diese Rechtsakte inklusive deren Anhänge bilden eine einschlägige Rechtsgrundlage.

Zielsetzung

Es werden folgende Ziele angestrebt:

  • Straffung der Vorschriften und Verfahren im Zollbereich
  • grössere Rechtssicherheit und Einheitlichkeit für Unternehmen
  • mehr Klarheit für Zollbeamte in der gesamten EU
  • Vereinfachung der zollrechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie Erleichterung effizienterer Zollvorgänge entsprechend den aktuellen Anforderungen
  • vollständige Umstellung der Zollbehörden auf ein papierloses, rein elektronisches Arbeitsumfeld
  • stärkere Nutzung beschleunigter Verfahren für gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte (zugelassene Wirtschaftsbeteiligte)

Was ist neu ab 1. Mai 2016?

  • Übergangsregelungen: Bestehende Bewilligungen und Entscheidungen der nationalen Zollbehörden gelten weiter. Bewilligungen zu Zollverfahren werden bis 1. Mai 2019 von der Zollverwaltung überprüft. Es erfolgen Neubewertungen. Vor dem 1. Mai 2016 beantragte, aber noch nicht erteilte Bewilligungen werden nach dem UZK beurteilt.
  • IT- Infrastruktur: Während der Übergangsphase sollten IT-Module entwickelt werden (bis 31. Dezember 2020), um die neuen zollrechtlichen Prozeduren abzubilden. Der Transitional Delegated Act regelt diese neu hingekommenen zollrechtlichen BEstimmungen während der Übergangszeit.
  • Zentrale Zollabwicklung: Kernidee der zentralen Zollabwicklung ist, dass das Unternehmen zukünftig nur noch mit einer Zollstelle - die sogenannte "überwachende Zollstelle" - kommuniziert. Diese stimmt alles Weitere mit den übrigen Zollstellen (mit der Ausfuhrzollstelle am Gestellungsort und der Ausgangszollstelle an der Grenze) ab. Grosser Vorteil ist, dass das Unternehmen nur eine Ansprechperson hat. Der Nachteil liegt darin, dass mindestens 3 Zollstellen in den Ausfuhrprozess involviert sein werden, was zu einer höheren Zahl an Zollprüfungen führen kann.
  • Verbindliche Zolltarifauskünfte und verbindliche Ursprungsauskünfte: Neu sind verbindliche Zolltarifauskünfte statt für bisher 6 Jahre nur noch für 3 Jahre gültig. Nicht nur die Auskunftsinhaber sondern auch die Zollverwaltung sind gefordert, da diese eventuell neu geprüft resp. beurteilt werden müssen. Diese Regelung gilt bereits ab 1. Mai 2016.
  • Nichtpräferenzieller Ursprung: Zusätzliche Ursprungsregeln wurden bei der Einfuhr in die EU aufgenommen.
  • Neues elektronischen System für den Status der Ware (T2L, T2LF): Der Nachweis für Gemeinschaftsware bzw. künftig Unionsware soll mit Hilfe eines elektronischen Systems erfolgen. Die bisherigen Papier-Statusnachweise werden durch dieses System ersetzt, allerdings erst ab 2017. Der Nachweis mittels Rechnung oder Frachtpapier ist bis zu einer Wertgrenze von EUR 15'000 möglich, bislang waren dies EUR 10'000.
  • Lieferantenerklärungen: Vor dem 1. Mai 2016 ausgestellte Lieferantenerklärungen behalten ihre Gültigkeit. Langzeitlieferantenerklärungen können ab 1. Mai 2016 bis zu 2 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig sein. Rückwirkende Langzeitlieferantenerklärungen können nur noch dann ausgestellt werden, wenn der Beginn des Lieferzeitraums höchstens 1 Jahr zurückliegt. Für Einzellieferantenerklärungen gelten diese Einschränkungen nicht.
  • Zollverfahren: In Zukunft gibt es nur 3 Zollverfahren. Freier Verkehr, besondere Verfahren und Ausfuhr. Für alle besonderen Verfahren wird eine Sicherheitsleistung obligatorisch. Einmal geleistete Sicherheiten können in möglichen Folgeverfahren angerechnet werden. Bestehende Bewilligungen für vereinfachte Verfahren werden sukzessive bis zum 31. Dezember 2017 umgestellt. Die Zollämter werden die Bewilligungsinhaber von Amtes wegen kontaktieren.
  • Vorübergehende Verwahrung: Die vorübergehende Verwahrung besteht immer dann, wenn Nichtgemeinschaftsware (künftig: Nichtunionsware) bei der Einfuhr noch nicht in ein Zollverfahren überführt worden ist. Für diese Verwahrung sind neu eine Bewilligung und eine Sicherheitsleistung erforderlich. Da die vorübergehende Verwahrung künftig nur noch in förmlich "bewilligten Lagerstätten" möglich ist, ist noch zu klären, inwieweit die bisherigen Verwahrlager in "bewilligte Lagerstätten" umgewandelt werden können. Die vorübergehende Verwahrung betrifft alle Importe in die EU. Die maximale Lagerdauer beträgt einheitlich 90 Tage. Diese Regelung gilt ab 1. Mai 2016.
  • Zolllager und Freizone (Lagerung): Die Freilager entfallen. Die gegenwärtig möglichen Zolllagertypen werden neu strukturiert.
  • Ausfuhr: Die mündliche Ausfuhranmeldung für gewerbliche Sendungen bis zu EUR 1'000 bleibt möglich.
  • Zollwert und Zollschuld: Die sog. First-Sale-Rule (Vorerwerbspreise) können nicht mehr angewendet werden. Lizenzgebühren werden zukünftig auch Bestandteil des Zollwertes, wenn ein Dritter (nicht der Verkäufer) Lizenzgeber ist. Bestehende Verträge müssen überprüft werden. Diese Regelung gilt ab 1. Mai 2016.
  • Authorised Economic Operator (AEO): Eine neue Bewilligungsvoraussetzung für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ist die "praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit". Unter einer praktischen Befähigung wird eine 3-jährige Erfahrung oder eine entsprechende zollbezogene Aus- und Weiterbildung verstanden. Bereits erteilte AEO-Zertifikate behalten ihre Gültigkeit. Wer einen AEO-Antrag in Erwägung zieht, sollte bis 1. Mai 2016 mit der Antragsstellung warten, da gleich eine Überprüfung erfolgen muss.

Wer ist betroffen in der Schweiz?

Schweizer Unternehmen, die bereits in der EU tätig sind und/oder Geschäfte in der EU in Erwägung ziehen, müssen ihre grenzüberschreitenden Geschäfte und deren Zollabwicklung auf UZK Konformität hin überprüfen.

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