Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) tritt am 1. Mai 2016 vollständig in Kraft
Auswirkungen für Schweizer Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in der EU oder mit grenzüberschreitenden Warentransporten
Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) wurde am 10. Oktober 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (VO (EU) Nr. 952/2013). Dieser gilt als Basisrechtsakt. Der UZK wurde jedoch bis heute nicht wirklich gelebt. Ab 1. Mai 2016 tritt er aber nun vollständig in Kraft.
Entstehung und Durchführungsrecht
Seit dem Inkrafttreten des UZK arbeiteten die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission an den Durchführungsvorschriften. Das Durchführungsrecht wurde in zwei Kategorien aufgeteilt:
ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_code/union_customs_code/index_de.htm
Da der UZK Übergangsfristen bis 31. Dezember 2020 vorsieht, müssen die Regelungen im Übergangsrechtsakt ("transitional delegated act") ebenfalls berücksichtigt werden.
Diese Rechtsakte inklusive deren Anhänge bilden eine einschlägige Rechtsgrundlage.
Zielsetzung
Es werden folgende Ziele angestrebt:
Was ist neu ab 1. Mai 2016?
Wer ist betroffen in der Schweiz?
Schweizer Unternehmen, die bereits in der EU tätig sind und/oder Geschäfte in der EU in Erwägung ziehen, müssen ihre grenzüberschreitenden Geschäfte und deren Zollabwicklung auf UZK Konformität hin überprüfen.
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