19. April 2021

Neue DBA mit Brasilien und Saudi-Arabien

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Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien sowie zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien sind per 16. März 2021, respektive per 1. April 2021 in Kraft getreten und gelangen per 1. Januar 2022 zur Anwendung.

Die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind die ersten Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und den beiden Vertragsstaaten. Die DBA sind ab dem 1. Januar 2022 anwendbar.

 

DBA mit Brasilien

Das DBA zwischen der Schweiz und Brasilien sieht für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen folgende maximale Residualsteuersätze vor:

Dividenden

  • 15% Portfoliosatz
  • 10% bei qualifizierter Beteiligung (mind. 10% Beteiligungsquote und Mindesthaltedauer 365 Tage)
  • 0% für Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen resp. Nationalbank.

Zinsen

  • 15% im Grundsatz
  • 10% resp. 0% soweit gewisse Voraussetzungen erfüllt sind

Lizenzgebühren

  • 15% im Zusammenhang mit Einkünften aus einer Marke
  • 10% in den übrigen Fällen

Vergütungen für technische Dienstleistungen: 10%

Sollte Brasilien ein neues DBA mit einem anderen OECD-Mitgliedsstaat abschliessen, welches tiefere residuale Quellensteuersätze vorsieht, so gelten diese ebenfalls für die Schweiz (vgl. Ziff. 8 des Protokolls zum DBA).

 

DBA mit Saudi-Arabien

Das DBA zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien sieht für Dividenden, Einkünfte aus Forderungen (Zinsen) und Lizenzgebühren folgende maximale Residualsteuersätze vor:

Dividenden:

  • 15% Portfoliosatz
  • 5% bei qualifizierter Beteiligung (mind. 10% Beteiligungsquote)
  • 5% sofern Nutzungsberechtigter die Zentralbank, eine Vorsorgeeinrichtung, ein Staatsfonds oder eine andere Einrichtung in staatlichem Eigentum ist.

Einkünfte aus Forderungen (Zinsen)

  • 5% im Grundsatz
  • 0% soweit gewisse Voraussetzungen erfüllt sind

Lizenzen

  • 5% im Zusammenhang mit der Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung
  • 7% in übrigen Fällen

 

Die beiden DBA setzen mehrere Bestimmungen des BEPS-Projektes um. Sie enthalten eine Missbrauchs- sowie eine Amtshilfeklausel betreffend Informationsaustausch auf Ersuchen.