29. Mai 2019

Handel von DLT-Effekten über das DLT-Handelssystem

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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. März 2019 die Vernehmlassung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register eröffnet.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. November 2019 die Botschaft zur weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für Blockchain/DLT verabschiedet. Er hat dabei betont, dass er bestmögliche Rahmenbedingungen schaffen will, damit sich die Schweiz als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort für Fintech- und DLT-Unternehmen etablieren und weiterentwickeln kann. Damit soll einerseits die Rechtssicherheit erhöht werden, und andererseits sollen Hindernisse für auf der Distributed Ledger Technologie («DLT») basierte Anwendungen entfernt, sowie Missbrauchsrisiken limitiert werden. Im Finanzmarktinfrastrukturgesetz soll eine neue Bewilligungskategorie für sogenannte «DLT-Handelssysteme» geschaffen werden. Diese sollen regulierten Finanzmarktteilnehmern und auch Privatkunden Dienstleistungen in den Bereichen Handel, Abrechnung, Abwicklung und Verwahrung mit DLT-basierten Vermögenswerten anbieten können.

 

Neu wird in Art. 2a FinfraG die neue Bewilligungskategorie des DLT-Handelssystems ergänzt. DLT-Handelssysteme fallen unter die Legaldefinition der Finanzmarktinfrastruktur. Für dieses neue Handelssystem gelten im Grossen und Ganzen dieselben gesetzlichen Anforderungen wie für die bereits bekannten Handelsplätze. Folglich fallen sie unter die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten gemäss Art. 4 ff. FinfraG. Auch die Regeln betreffend Überwachung und Aufsicht nach Art. 83 ff. FinfraG, sowie die insolvenzrechtlichen Bestimmungen nach Art. 88 ff. FinfraG, werden analog auf DLT-Handelssysteme anwendbar sein.

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Art. 2 lit. bbis FinfraG definiert den Begriff der DLT-Effekten, wonach Effekten, die in einem verteilten elektronischen Register («DLT» oder «Distributed Ledger Technology») eingetragen sind und mittels dieses Registers übertagen werden, als DLT-Effekten gelten. DLT-Effekten sind immer Effekten i.S.v. Art. 2 lit. b FinfraG. Laut dem Bericht zur Vernehmlassungsvorlage des Eidgenössischen Finanzdepartements werden Effekten umfasst, die in Form elektronisch registrierter Wertrechte mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden (vgl. Art. 973d VE-OR). Des Weiteren gelten auch verhältnismässig ähnliche, nach ausländischem Recht ausgegebene Effekten als DLT-Effekten. Zahlungs-Token und reine Nutzungs-Token fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff der DLT-Effekten. Dennoch können auch Zahlungs- und Nutzungstoken an einem DLT-Handlungssystem gehandelt werden.

 

Inhaltlich wurde Art. 73c VE-FinfraG grösstenteils aus Art. 34 FinfraG übernommen. Gemäss Art. 73c Abs. 1 VE-FinfraG erlässt ein DLT-Handelssystem ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern. Im Gegensatz zu multilateralen Handelssystemen sind Retail-Kunden gemäss Art. 73c Abs. 1 lit. e VE-FinfraG an einem DLT-Handelssystem zugelassen, sofern sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln. Im Verhältnis zum klassischen Börsenhandel können Anleger (private und institutionelle Kunden) direkt an einem DLT-Handelssystem teilnehmen und sind nicht gezwungen, über einen Intermediären wie beispielsweise einen Effektenhändler oder eine Bank zu gehen. Der Vorteil liegt v.a. darin, dass für den Investoren keine Kommissionen mehr entstehen. Eine Herausforderung besteht jedoch darin, dass sich die Anleger intensiver auf ihr eigenes Wissen und ihre Erfahrungen stützen müssen.

 

Die daura ag stellt keinen Handelsplatz i.S.d. FinfraG dar, sondern ist ausschliesslich Providerin einer technischen Infrastruktur. Durch die Plattform können Schweizer Aktiengesellschaften (AG) ihr Aktienbuch automatisiert und digital führen sowie auch neue digitale Aktien und Partizipationsscheine mittels Kapitalerhöhungen herausgeben. Dadurch wird die Abwicklung von Kapitalerhöhungen digitalisiert, und vor allem erhalten nicht börsenkotierte AGs über die daura-Plattform Zugang zu einem breiten Investorenkreis. Investoren wiederum werden von einem einfachen Peer-to-Peer-Transfer von Aktien und Partizipationsscheinen über die Plattform profitieren. Ein eigentlicher Handel mit Blockchainbasierten Aktientoken findet über die Plattform aber nicht statt. Daura wird demnach auch nicht als DLT-Handelssystem qualifizieren.

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