Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen im Kanton Zug
Im Kanton Zug wurde mit Urteil vom 20. Februar 2020 des Verwaltungsgerichts entschieden, dass eine einheitliche Praxis betreffend des Steueraufschubs bei gemischten Schenkungen zu verfolgen ist. Dies betrifft sowohl die Frage der Art und Weise des Steueraufschubs als auch die Feststellung wann eine gemischte Schenkung vorliegt.
Im Rahmen der Gewährung des gesetzlichen Steueraufschubs bei gemischten Schenkungen haben sich in den zugerischen Gemeinden sowie in anderen Kantonen bis anhin grundsätzlich zwei Methoden herausgebildet: (i) die Gewährung des Steueraufschubs lediglich in Höhe der ausgewiesenen Schenkungsquote, so dass der effektiv realisierte Verkaufserlös, welcher die anrechenbaren Anlagekosten übersteigt, besteuert wird und (ii) die Gewährung des vollständigen Steueraufschubs. Wobei die zweite Methode der Zürcher Grundstückgewinnsteuerpraxis entspricht, die bereits vom Bundesgericht als steuerharmonisierungskonform beurteilt wurde (Urteil BGer 2A.9/2004 vom 21. Februar 2005 E. 4.3). Dieser Auffassung schliesst sich nunmehr auch das Zuger Verwaltungsgericht an. Einerseits wird dies bereits aus dem Begriff «Aufschub» abgeleitet, da nur aufgeschoben werden kann, was ohne Gewährung eines solchen Aufschubs zu einer Besteuerung führen würde. Somit wird das Vorliegen einer realisierten Grundstücksgewinnkomponente vorausgesetzt. Andererseits folgt aus der ersten Methode eine Aushöhlung des Konzepts des Steueraufschubs, da es stets zu einer Besteuerung des realisierten Gewinns kommt. Zu einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer würde es nur im Verlustfall kommen; in einem Gewinnfall kann es nie zu einem Aufschub kommen. Insbesondere wird diese Methode vom Verwaltungsgericht als stossend empfunden, wenn die Gegenleistung in Form von Hypothekenübernahmen oder Wohnrechten erfolgt und eine tatsächliche Grundstücksgewinnrealisierung nicht stattfindet.
I. Vorliegen von gemischten Schenkungen
Zur Klärung, wann eine gemischte Schenkung vorliegt, wird wiederum auf die Zürcher Praxisfestlegung verwiesen. Insoweit liegt eine gemischte Schenkung im grundsteuerrechtlichen Sinne vor, wenn ein offensichtliches, ins Auge springendes Missverhältnis zwischen der Leistung des Grundstücksveräusserers und derjenigen des Erwerbers vorliegt. Ein solches Missverhältnis wird als gegeben betrachtet, wenn der vom Grundstückserwerber insgesamt geleistete Kaufpreis lediglich 75% (oder weniger) des Verkehrswerts des veräusserten Grundstücks beträgt. Eine gemischte Schenkung ist somit anzunehmen, wenn die Schenkungskomponente 25% (oder mehr) des Verkehrswerts ausmacht (BGer 2A.9/2004 vom 21. Februar 2005, E. 4.2, 4.3; WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/FELIX RICHNER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 1999, § 216 Rz. 162, 170; ROMAN SIEBER/MARKUS OEHRLI, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2019, § 14 Rz. 47-49).
II. Kein Auslegungsspielraum für Zuger Gemeinden
Betreffend des Auslegungsspielraums der Gemeinden, hält das Zuger Verwaltungsgericht fest, dass den Gemeinden bei der Erhebung der Grundstücksgewinnsteuer lediglich eine administrative Funktion obliegt. Dies deshalb, weil die Erhebung in Anwendung der kantonalrechtlichen Gesetzesbestimmungen zu erfolgen hat. Den Gemeinden verbleibt daher kein Raum, im Grundstückgewinnsteuerrecht wesentliche Elemente wie die Steuerpflicht, das Steuerobjekt oder die Steueraufschubtatbestände eigenständig zu interpretieren und auszulegen. Die oben beschriebene Auslegungspraxis zur Gewährung und Voraussetzung des vollständigen Steueraufschub ist daher einheitlich von den Zuger Gemeineden anzuwenden.
August 2020 | Autoren: Andreas Müller, Christina Stocker, Dr. Mira Bazlen
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