27. März 2020

Ein- + Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung

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Der Bundesrat hat am 25. März 2020 beschlossen, eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung einzuführen. Die entsprechende Änderung der COVID-19-Verordnung trat am 26. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestehen für Ausfuhren in den EU- und EFTA-Raum.

Einfuhren von Schutzbekleidung und anderem Schutzmaterial für die Bevölkerung (z.B. Hygienemasken, Einweghandschuhe, Schutz-Kittel), die für die Kantone oder den Bund bestimmt sind, sind bis auf Weiteres ohne Bewilligung zollfrei.

Voraussetzungen für die zollfreie Abfertigung sind,

  • Importeur ist eine kantonale oder Bundesstelle
  • Anderer Importeuer verfügt über eine Bestätigung einer kantonalen oder Bundesstelle, woraus hervorgeht, dass die Waren für einen Kanton oder den Bund bestimmt sind.

Die Mehrwertsteuer bleibt in jedem Fall geschuldet.

Bewilligungspflicht für die Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung

Der Bundesrat hat am 25. März 2020 beschlossen, eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr medizinischer Schutzausrüstung einzuführen. Die entsprechende Änderung der COVID-19-Verordnung trat am 26. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestehen für Ausfuhren in den EU- und EFTA-Raum.

Mit der Ausbreitung des Coronavirus hat der Bedarf an Schutzausrüstung in der Schweiz drastisch zugenommen. Die Verfügbarkeit von Masken, Untersuchungshandschuhen, Schutzbrillen, Überwürfen usw. in genügender Anzahl und Qualität ist eine unabdingbare Voraussetzung, die weitere Ausbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und die Gesundheit der Patienten und des medizinischen Personals zu schützen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 26. März 2020 beschlossen, eine Bewilligungspflicht für Ausfuhren von Schutzausrüstungen einzuführen. Die wenigen betroffenen Güter sind im Verordnungsanhang 3 gelistet. Die Massnahmen stimmen dabei weitgehend mit den von der EU erlassenen Massnahmen überein.

Für die Ausfuhr entsprechender Schutzausrüstung ist eine Bewilligung des SECO erforderlich. Die Bewilligung beschränkt sich auf die Ausfuhr von Schutzausrüstung aus dem Schweizer Zollgebiet im Sinne von Art. 3 des Zollgesetzes (SR 631.0), d.h. inklusive Fürstentum Liechtenstein und exklusive Zollausschlussgebiete. Einfuhr Durchfuhr und Vermittlung sind von der Bewilligungspflicht nicht erfasst. Ausfuhranträge sind über das elektronische Ausfuhrkontrollsystem ELIC einzureichen.

Keine Bewilligung für die Ausfuhr von Schutzausrüstung ist nötig:

  • soweit die Reziprozität gewährleistet ist, in EU-Mitgliedstaaten, nach Norwegen und Island, in das Vereinigte Königreich, die Färöer, nach Andorra, San Marino und die Vatikanstadt, d.h. wenn entsprechende Ausfuhren aus den genannten Staaten ebenfalls nicht bewilligungspflichtig oder gar zur Ausfuhr verboten sind
  • durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und des Zivilschutzes zur Berufsausübung oder zur Leistung erster Hilfe
  • durch andere Personen für den eigenen Bedarf, hier geht es um Ausfuhren im Reiseverkehr

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Schutzausrüstung für Gesundheitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patientinnen und Patienten, Bevölkerungs- und Zivilschutz und Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in der Schweiz genügend abgedeckt ist.

Welche Güter unter die Kategorie «persönliche Schutzausrüstung» fallen, ergibt sich aus Anhang 3 der Verordnung, der sich einerseits auf Anhang 1 zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Europäischen Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte orientiert.

Zur Schutzausrüstung gehören gemäss Anhang 3 Schutzbrillen und Visiere, Gesichtsschutzschilder, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzkleidung und Handschuhe.

Wer Schutzausrüstung ausführt, ohne dass die erforderliche Bewilligung des SECO vorliegt, wird mit Busse bestraft. Es handelt sich dabei um Übertretungen analog zu Art. 83 des Epidemiengesetzes (SR 818.101).

Ihr Team