13. Juli 2021

Die doppelte Risikoliste der Schweiz

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Seit Juli 2020 führt der Bund in einer Liste diejenigen Staaten und Gebiete auf, in denen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus besteht (sog. BAG-Risikoliste). Daneben führt das SEM eine Liste mit Risikoländern (sog. SEM-Risikoliste) für die Frage, ob Reisende aus bestimmten Ländern aktuell überhaupt in die Schweiz einreisen dürfen.

1.        BAG-Risikoliste: Massnahmen bei der Einreise

Seit Juli 2020 führt der Bund in einer Liste diejenigen Staaten und Gebiete auf, in denen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus besteht (sog. BAG-Risikoliste). Das Bundesamt für Gesundheit BAG stellt diese Risikoliste im Auftrag des Bundes nach bestimmten Kriterien zusammen und aktualisiert sie seither regelmässig (in der Regel alle 14 Tage). An seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat beschlossen, die Massnahmen gegen das Coronavirus stark zu reduzieren und zu vereinfachen. Dazu gehört, dass die bisherige BAG-Risikoliste ab dem 26. Juni 2021 reduziert wird und nur noch Staaten enthält, in denen für die Schweiz besorgniserregende Virusvarianten zirkulieren. Die aktuelle BAG-Risikoliste finden Sie auf der Internetseite des BAG hier und die Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021 hier.

Für die Einreise aus einem Land, welches sich im Zeitpunkt des Grenzübertritts in die Schweiz auf der BAG-Risikoliste befindet, gelten bestimme Regeln. Je nachdem muss bei der Einreise ein Einreiseformular ausgefüllt, ein negativer Corona-Test vorgewiesen und/oder eine Quarantäne absolviert werden. Diese Regeln wurden per 26. Juni 2021 ebenfalls gelockert:

  • für Einreisen aus dem Schengen-Raum wird die Quarantänepflicht grundsätzlich aufgehoben;
  • eine Testpflicht besteht für mit dem Flugzeug einreisende Personen aus Staaten, die nicht auf der BAG-Risikoliste aufgeführt sind, nur noch, wenn diese nicht geimpft und nicht genesen sind;
  • die Kontaktdaten werden künftig noch bei der Einreise mit dem Flugzeug verlangt;
  • vollständig geimpfte und genesene Personen aus Staaten der BAG-Risikoliste können ohne Test- und Quarantänepflicht einreisen, solange sicher ist, dass die Impfung einen guten Schutz bietet;
  • wer weder geimpft noch genesen ist, muss bei der Einreise aus Staaten der BAG-Risikoliste einen negativen PCR-Test oder Antigenschnelltest vorweisen und sich nach der Einreise in Quarantäne begeben.

Konkret bedeutet dies, dass geimpfte und genesene Personen auch bei Reisen aus Staaten, in denen die Delta-Variante dominiert (etwa Indien oder Grossbritannien), keinen negativen Test vorweisen müssen und auch nach der Einreise keiner Quarantänepflicht unterliegen. Eine Übersicht der geltenden Regelungen finden Sie auf der Internetseite des BAG hier.

Die BAG-Risikoliste beeinflusst für Sie somit möglicherweise das «wie» Ihrer Einreise in die Schweiz. Sie sagt allerdings nichts darüber aus, «ob» Sie überhaupt in die Schweiz einreisen dürfen, denn für die Einreisebestimmungen der Schweiz ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.

2.         SEM-Risikoliste: Einreisebeschränkung für Drittstaatsangehörige

Für die Frage, ob Reisende aus bestimmten Ländern aktuell überhaupt in die Schweiz einreisen dürfen, führt das SEM eine Liste mit Risikoländern (sog. SEM-Risikoliste). Die Liste enthält Länder oder Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Covid-19-Epidemie angeordnet haben. Für die Einreise aus Ländern auf der SEM-Risikoliste gilt zusätzlich zu den gewöhnlichen Einreisevoraussetzungen eine Einreisebeschränkung, um die Kapazitäten der Schweizer Bewältigung der COVID-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten. Die SEM-Risikoliste wird in Anhang 1 der COVID-19-Verordnung 3 geführt und laufend vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) aktualisiert. Die aktuelle SEM-Risikoliste finden Sie hier.

Zum Geltungsbereich der SEM-Risikoliste gilt vorab festzuhalten, dass die Einreise für Schweizer Staatsbürger sowie Personen, die im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sind, jederzeit möglich ist (unabhängig davon, ob diese von einem Land einreisen, welches auf der SEM-Risikoliste geführt wird). In diesem Fall muss bei der Einreise nur anhand der BAG-Risikoliste geprüft werden, welche Massnahmen allenfalls für Sie gelten (vgl. oben).

Gemäss der aktuell geltenden SEM-Risikoliste (Stand vom 26. Juni 2021) gelten Einreisebeschränkungen für alle Staaten und Regionen ausserhalb des Schengen-Raums (Drittstaaten), mit Ausnahme von: Albanien, Andorra, Australien, Bulgarien, Heiliger Stuhl, Hongkong, Irland, Israel, Japan, Korea (Süd-), Kroatien, Libanon, Macau, Monaco, Neuseeland, Nordmazedonien, Ruanda, Rumänien, San Marino, Serbien, Singapur, Taiwan, Thailand, USA, Zypern.

Für alle übrigen Drittstaatsangehörigen gilt grundsätzliches ein Einreiseverbot bzw. es gelten Einreisebeschränkungen, wenn sie für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten in die Schweiz reisen, sofern sie direkt aus einem SEM-Risikoland einreisen.

Der Bundesrat hat die bestehenden Einreisebeschränkungen allerdings für nachweislich geimpfte Drittstaatsangehörige per 26. Juni 2021 gelockert. Drittstaatsangehörige, welche mit einem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff vollständig geimpft wurden, unterliegen somit nicht dem Einreiseverbot. Für diese Reisenden gelten nur die üblichen Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige sowie die Einreiseregeln gemäss BAG (vgl. oben).

2.1         Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen (Härtefall)

Vom grundsätzlichen Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die glaubhaft machen, dass sie sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit (Härtefall) befinden und daher zwingend auf eine Einreise in die Schweiz angewiesen sind. Gemäss Weisung des SEM ist in folgenden Situationen die Einreise zu gewähren (Sie finden die Weisung vom 26. Juni 2021 hier):

  • Besuch wegen Todesfall im Sterben Liegen eines in der Schweiz lebenden engen Familienmitglieds (insbesondere Ehegatten, Lebenspartner/innen, Eltern, Geschwister, Kind, Enkelkind, Schwägerschaft). Die Einreise ist zusammen mit der Kernfamilie des/der Besuchenden möglich;

  • Fortsetzung einer in der Schweiz oder im Ausland begonnenen notwendigen medizinischen Behandlung;

  • Dringende offizielle Besuche im Rahmen internationaler Verpflichtungen der Schweiz;

  • Einreise von Besatzungsmitgliedern öffentlicher Transportmittel (Linien- und Charterflüge) zuzüglich Besatzungsmitglieder von Fracht-, Arbeits- und Ambulanzflügen, Flügen zu Unterhaltszwecken sowie Privatflügen (Business- und General Aviation) zur Beförderung von einreiseberechtigten Personen;

  • Besuch von Verwandten 1. und 2. Grades (Grosseltern, Eltern, Geschwister, Kindern, Enkelkindern) in medizinischen Notfällen; Vorbehalten bleiben die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss AIG sowie Ziff. 4.7.15 der AIG Weisungen;

  • Wahrnehmung des zivilrechtlich geregelten Besuchsrechts von Kindern und deren Begleitperson. Dies beinhaltet auch die Einreise des Kindes und dessen Begleitperson in die Schweiz;

  • Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder) mit Wohnsitz in der Schweiz;

  • Besuch von Verwandten 1. und 2. Grades (Grosseltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder) mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn ein wichtiger familiärer Grund vorliegt (Geburt, Hochzeit, schwere Erkrankung). Das gilt auch für die Kernfamilie der Einreiseberechtigten, sofern die Einreise zusammen erfolgt. Vorbehalten bleiben die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss AIG sowie Ziff. 4.7.15.4 der AIG-Weisungen;

  • Wahrnehmung von gerichtlichen oder nicht aufschiebbaren geschäftlichen Terminen oder Besprechungen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern (bspw. Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen, geschäftliche Besichtigungen, nicht-produktive praktische Schulungen oder wichtige repräsentative Einsätze);

  • Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die bis zu acht Tage pro Kalenderjahr eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers aus einem Drittstaat vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist (z.B. nicht-produktive praktische Schulungen oder Supervisionen);

  • Einreisen von Profisportlerinnen und Profisportlern und ihren Betreuenden für die Teilnahme an Wettkämpfen oder für Trainingscamps (Bsp. Teilnahme an Qualifikationsturnieren Fussball, Int. Tennis-Turniere);

  • Begleitung von Personen bei der Ein- und Ausreise aus der Schweiz, deren Einreise gemäss Art. 4 COVID-19-Verordnung 3 erlaubt ist und die auf besondere Unterstützung angewiesen sind, z.B. Kinder, Betagte, Behinderte, Kranke;

  • Säuglinge unter 6 Monaten ohne eigenes Reisedokument, sofern diese in Begleitung eines oder beider Elternteile reisen, der begleitende Elternteil oder beide Eltern die Einreisevoraussetzungen erfüllen und die Elternschaft durch entsprechende Urkunden nachgewiesen werden kann;

  • Angehörige der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder) eines/r im Ausland wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen, sofern diese zusammen mit dem/der Schweizer Staatsangehörigen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in die Schweiz einreisen. Dies gilt auch für Konkubinatspartner/innen, wenn die in der Weisung I Ausländerbereich Ziffer 5.6.3 und 5.6.4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

  • Einreisen zwecks Besuchen bei Paar-, Liebesbeziehungen oder anderen engen Partnerschaften von nicht verheirateten oder registrierten Partnerschaften oder von Personen ohne gemeinsame Kinder (Lebenspartnerschaft) sind möglich, wenn:

  • a) eine Einladung des in der Schweiz wohnhaften Lebenspartners (Schweizer Bürger/in oder ausländische Person mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) vorliegt;

  • b) eine Bestätigung der bestehenden Partnerschaft eingereicht wird;
  • c) und mindestens ein persönlicher physischer Besuch (Treffen) in der Schweiz oder im Ausland nachgewiesen ist.

Reine Ferienbekanntschaften berechtigen nicht zur Einreise. Es muss sich um eine bereits länger dauernde Beziehung handeln, die regelmässig gepflegt wird. Die betroffenen Personen müssen glaubhaft machen können, dass sie regelmässig in Kontakt gestanden sind.

Die Grenzkontrollbehörde entscheidet in vollem Ermessen über das Vorliegen eines Härtefalls. Ausnahmen dürfen weder im Widerspruch zur Pandemiebekämpfung noch zu Anordnungen des BAG stehen.

2.2        Laissez-Passer Bescheinigung

Tatsächlich kommt es häufig dazu, dass die gebuchten Airlines Drittstaatsangehörige ihren Flug in die Schweiz gar nicht antreten lassen, wenn die entsprechenden Belege für einen Härtefall nicht vorliegen. Um das Risiko einer Abweisung am Gate oder an der Grenzkontrolle in der Schweiz zu verhindern, empfehlen wir vorab die Bescheinigung des Härtefalls mit einem sogenannten Laissez-Passer (franz.: lassen Sie mich passieren) einzuholen.

Diese Bescheinigung kann von der Schweizer Auslandvertretung im Drittstaat (Konsulat oder Botschaft) oder in Ausnahmefällen vom SEM ausgestellt werden. Dazu ist der zuständigen Behörde darzulegen und mit Belegen glaubhaft zu machen, dass eine Situation von äusserster Notwendigkeit für die Einreise in die Schweiz besteht. Wir empfehlen zusätzlich zu einem solchen Gesuch jeweils auch ein Einladungsschreiben einer in der Schweiz wohnhaften Person (bspw. dem Mitglied der Kernfamilie, dem behandelnden Arzt oder der dienstleistungsempfangenden Gesellschaft) vorzuweisen. Zusammen mit einer Passkopie sind diese Dokumente an die zuständige Behörde zuzustellen. In der Regel kann daraufhin die entsprechende Bescheinigung innert weniger Stunden oder Tage ausgestellt werden. Das Dokument ist ausgedruckt beim Besteigen des Flugzeugs und bei der Grenzkontrolle in der Schweiz vorzuweisen. Im Besitz einer solchen Bescheinigung ist die Einreise in die Schweiz grundsätzlich zu gewähren, soweit die ordentlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.

MME berät Sie gerne bei Fragen rund um die Einreise in die Schweiz allgemein oder aus einem SEM-Risikoland und unterstützt Sie beim Gesuch um Erhalt einer Laissez-Passer Bescheinigung.