A1-Bescheinigung - Wichtig für grenzüberschreitende Tätigkeiten
Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung im EU-/EFTA-Raum
Im Verhältnis zwischen der EU/EFTA und der Schweiz gilt, dass eine Person, die selbständig und/oder unselbständig in mehr als einem Land tätig ist, trotzdem nur in einem Land sozialversicherungsrechtliche Beiträge bezahlen muss. Die A1-Bescheinigung hält fest, welches nationale Sozialversicherungsrecht nach den anwendbaren Koordinierungsregeln gilt. Mit einer in der Schweiz von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ausgestellten A1-Bescheinigung kann ein Arbeitnehmer im Ausland belegen, dass er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt ist. Dasselbe gilt umgekehrt bei einer Unterstellung im Ausland. Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im EU-/EFTA-Raum und der Schweiz sollte eine A1-Bescheinigung zu diesem Zweck stets mitgeführt werden, selbst wenn es sich nur um ein Meeting oder ein kurzes Referat handelt. Denn die Kontrollen der ausländischen Behörden (an Grenzübertritten, Flughäfen, in typischen Business-Hotels aber auch am Arbeitsplatz) haben seit Anfang 2019 teils stark zugenommen und es drohen Bussen oder teilweise auch eine Zutrittsverweigerung, falls die A1-Bescheinigung nicht mitgeführt wird. Insbesondere Frankreich und Österreich sehen hohe Bussen vor für den Fall, dass keine A1-Bescheinigung vorgewiesen werden kann.
Auch bei sehr kurzen Auslandsaufenthalten sind keine Ausnahmen vorgesehen. Jede grenzüberschreitende Tätigkeit ist von dieser Regelung betroffen. Dazu gehören beispielsweise Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen, Referate von Dozenten, Beratungen aller Art und sogar das Tanken des Geschäftswagens im Ausland. Bei einmaligen Auslandsreisen kann die vorgängige Beantragung einer A1-Bescheinigung allerdings unverhältnismässig wirken. Bei Bedarf kann die A1-Bescheinigung daher rückwirkend ausgestellt werden. Das gilt jedoch nur für Länder, die das Nichtmitführen der A1-Bescheinigung nicht unter Strafe stellen (also beispielsweise nicht für Frankreich und Österreich).
Die A1-Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber oder den Selbständigerwerbenden bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse bzw. bei der zuständigen Stelle im Ausland zu beantragen. Die Beantragung und Abwicklung findet in der Schweiz grundsätzlich über eine Online-Plattform statt. Die A1-Bescheinigung sollte beim Antritt der Geschäftsreise vorliegen. Von einer Sanktion sehen die Behörden aber grundsätzlich ab, wenn nachgewiesen werden kann, dass die A1-Bescheinigung vor Antritt der Geschäftsreise beantragt wurde.
Falls Sie grenzüberschreitend tätig sind oder Mitarbeiter beschäftigen, welche dies sind und Sie bzw. die Mitarbeiter noch nicht im Besitz einer A1-Bescheinigung sind, lohnt es sich, vor der nächsten geschäftlichen Reise in den EU-/EFTA-Raum einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Januar 2020 | Autoren: Michèle Stutz, Raffael Blattmann
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