Das IGE bestätigt im Fall „WEDGRAM“ eine Verwechslungsgefahr mit „INSTAGRAM“ und präzisiert den Schutz bekannter Markenbestandteile sowie die Anforderungen an eine Zeichenverwässerung.
Am 26. März 2025 hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in einem Widerspruchsverfahren zugunsten der Instagram LLC entschieden. Gegenstand des Verfahrens war die Marke „WEDGRAM ((fig.))“, welche von der Kuruvilla Worldwide AG für Software und Dienstleistungen im Bereich Hochzeitsplanung in den Klassen 9, 35 und 38 eingetragen worden war. Instagram hatte gegen die Eintragung Widerspruch erhoben, gestützt auf vier ältere Schweizer Wort- und Wortbildmarken „INSTAGRAM“, eingetragen u. a. für Software, Telekommunikationsdienste und soziale Netzwerke.
Das IGE anerkannte in seinem Entscheid eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Insbesondere sei der Bestandteil „GRAM“, der sowohl in „INSTAGRAM“ als auch in „WEDGRAM“ enthalten ist, geeignet, beim Publikum eine gedankliche Verbindung hervorzurufen. Trotz unterschiedlicher Wortanfänge bestehe eine Ähnlichkeit zwischen den Marken im Klangbild und Schriftbild. Die Bildgestaltung der jüngeren Marke – ein Unendlichkeitszeichen mit Herz – präge die Marke zwar, vermöge jedoch den Gesamteindruck der Marke nicht massgeblich zu ändern. Das IGE hielt sodann fest, dass «INSTAGRAM» durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zukomme. Den Einwand der Verwässerung des Zeichenbestandteils «GRAM» liess das Institut nicht gelten und hält fest, dass für eine Verwässerung eine erhebliche Anzahl von Drittzeichen unterschiedlicher Unternehmen mit gleichen Waren bzw. Dienstleistungen in der Schweiz vorausgesetzt werde. Acht Marken können nicht als erhebliche Anzahl im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft sei, dass sie auf dem Markt wirklich gebraucht werden.
In der Folge wurde der Widerspruch teilweise gutgeheissen und die Eintragung der Marke WEDGRAM für sämtliche Waren in Klasse 9 und 38 sowie für die Vertragsvermittlungsdienste in Klasse 35 widerrufen. Lediglich die Dienstleistung „Büroarbeiten, inkl. Terminplanung und Terminbuchung für Hochzeiten“ durfte bestehen bleiben, da sie nicht als gleichartig zu den beanspruchten Dienstleistungen der Widerspruchsmarken qualifiziert wurde.
Der Entscheid verdeutlicht, dass auch nur einzelne identische Markenelemente – wenn sie für den Gesamteindruck prägend sind – eine Verwechslungsgefahr begründen können. Auch hält das IGE in Übereinstimmung mit Gerichtspraxis, dass auch bekannte Marken dem Spezialitätsprinzip unterliegen und Bekanntheit lediglich einen Einfluss auf den Schutzumfang haben kann, aber nicht zu einem erweiterten Gleichartigkeitsbereich und damit zu einer Aushebelung des Spezialitätenprinzips führe.
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