05. Juli 2022

Schweizer Erbrecht und Trusts: Sicht des Trustees

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Was haben (ausländische) Trustees zu beachten, wenn sie mit Schweizer Erbrecht in Berührung kommen?

Trusts als klassische Institute des common law werden in der Schweiz seit 2007 nach dem Haager Trust-Übereinkommen (HTÜ) anerkannt. Seither haben Trusts in der Schweiz stark an Bedeutung zugenommen. Der Trust ist ein etabliertes, vielseitig einsetzbares und flexibles Instrument, welches häufig im Zusammenhang mit Nachlassplanung und der sog. asset protection (Vermögenssicherung) eingesetzt wird.

Das Schweizer Recht selbst kennt bisher keinen eigenen Trust, wenn auch ein Schweizer Trust implementiert werden soll [vgl. hierzu «Einführung eines Schweizer Trusts» Das Schweizer Recht kennt aber erbrechtliche Bestimmungen, die vom HTÜ nicht verdrängt werden, sondern auch für Trustees relevant sein können.

Trustees, die mit dem Schweizer Erbrecht in Berührung kommen, sehen sich regelmässig mit Fragen konfrontiert wie:

  • Können (ausländische) Trustees als Erben und/oder Vermächtnisnehmer nach Schweizer Erbrecht eingesetzt werden? Wenn ja, was sind diesfalls deren Rechte und Pflichten?
  • Ist das Schweizer Pflichtteilsrecht zu berücksichtigen, obwohl das auf den Trust anwendbare ausländische Recht keine Pflichtteilsrechte kennt?
  • Können Erben eines dem Schweizer Erbrecht unterstehenden Nachlasses erbrechtliche Auskünfte vom Trustee verlangen und allenfalls erfolgreich gerichtlich durchsetzen?
  • Können Erben eines dem Schweizer Erbrecht unterstehenden Nachlasses die Herabsetzung der Vermögenszuwendungen des Erblassers (Settlor) an den Trust bzw. Trustee gegenüber dem Trustee und/oder den Beneficiaries geltend machen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und was ist dabei zu beachten? Ist ein solches Schweizer Gerichtsurteil zu Lasten des Trustees und/oder der Beneficiaries im ausländischen (Wohn-)Sitzstaat des Trusts, des Trustees und/oder der Beneficiaries vollstreckbar?

Das Erbrechtsteam von MME berät Sie als Trustee bei diesen und weiteren Fragen sowie auch zu güterrechtlichen, steuerrechtlichen und finanzmarktrechtlichen Implikationen im Trustbereich gerne. Wir machen Sie gerne auf allfällige Stolpersteine aufmerksam und zeigen Ihnen mögliche Lösungswege auf. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme