10. März 2021

OR-ESG Bericht - Art. 964a - 964c OR

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ESG: Wann muss zum ersten Mal ein OR-ESG/CSG-Bericht (Bericht über nicht finanzielle Belange) erstattet werden?

Wann muss zum ersten Mal ein OR-ESG/CSG-Bericht (Bericht über nichtfinanzielle Belange) erstattet werden?

Mit der Ablehnung der Konzernverantwortungsinitiative kommt der indirekte Gegenvorschlag zum Zug, der im Obligationenrecht und im Strafrecht neue zwingendeBerichterstattungspflichten einführt. Es gilt – je nach Grösse und Branche des Unternehmens – über Umweltbelange, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung der Korruption und Einhaltung der Sorgfaltspflichten für aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle sowie für Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein Verdacht auf Kinderarbeit besteht, Rechenschaft zu geben.

Was ist der Fahrplan?

Die Abstimmung ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesrat konnte den dafür notwendigen Erwahrungsbeschluss noch nicht fassen, da Beschwerden gegen die Abstimmung beim Bundesgericht eingereicht wurden.

Mit der Erwahrung ordnet der Bundesrat die Publikation im Bundesblatt an. Ab Publikationsdatum fängt dann die Referendumsfrist an zu laufen. Wenn kein Referendum ergriffen wird, bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Gemäss den Übergangsbestimmungen finden die neuen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zu den Transparenz- und Sorgfaltspflichten (Art. 964a - 964c OR) erstmals auf das Geschäftsjahr, das ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen beginnt, Anwendung. Fraglich ist, ob sich dies auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Berichterstattung im Geschäftsbericht veröffentlicht wird oder auf das Geschäftsjahr, über welches Bericht erstattet wird. Nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz ist Letzteres der Fall.

Konkret heisst das Folgendes:

Die Ausführungsbestimmungen werden zurzeit erarbeitet und nach der Einschätzung des Bundesamtes für Justiz kann das Gesetz voraussichtlich bis Ende 2021 in Kraft treten. Vorausgesetzt, beim betroffenen Unternehmen stimmen Geschäftsjahr und Kalenderjahr überein, wäre das erste erfasste Geschäftsjahr, welches 1 Jahr nach dem Inkrafttreten beginnt, das Jahr 2023 (Berichtsperiode). Über dieses Geschäftsjahr muss der Verwaltungsrat zum ersten Mal Bericht erstatteten. Der Bericht muss von der Generalversammlung genehmigt werden. Die erste Berichterstattung hat demnach voraussichtlich im 1. Halbjahr 2024 im Vorfeld der ordentlichen Generalversammlung im Jahr 2024 zu erfolgen.

Achtung Strafrecht (Art. 325ter StGB): Wer die Berichterstattung unterlässt oder falsche Angaben macht oder der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung und Dokumentation der Berichte nicht nachkommt, wird bestraft. Der Verwaltungsrat ist in der Pflicht!

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