25. Januar 2021

Nutzen Sie die Generalversammlung zur Aktualisierung Ihrer Gesellschaftsstatuten

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Mit dem Abschluss des laufenden Geschäftsjahrs geht auch die Planung der ordentlichen Generalversammlung einher. Weshalb Sie diese nutzen sollten, um die Statuten Ihres KMU’s gleich einer (Total-)Revision zu unterziehen, erklären wir Ihnen exemplarisch im vorliegenden Artikel.

Bald ist es wieder soweit – mit dem Abschluss des laufenden Geschäftsjahrs geht auch die Planung der ordentlichen Generalversammlung einher. Gemäss gesetzlicher Grundlage müssen Schweizer Aktiengesellschaften diese innert sechs Monaten nach Geschäftsabschluss durchführen. Oftmals nutzen Unternehmen diese Gelegenheit, um Anpassungen an den Gesellschaftsstatuten vorzunehmen. Eine jede Änderung derselben unterliegt nämlich der Genehmigung durch die Generalversammlung und bedarf der öffentlichen Beurkundung. Weshalb Sie die Statuten Ihres KMU’s im Zuge der nächsten ordentlichen Generalversammlung gleich einer (Total-)Revision unterziehen sollten, erklären wir Ihnen exemplarisch im vorliegenden Artikel.

I. DLT-Gesetzesanpassungen: Ausgabe von Registerwertrechten gem. Art. 973d ff. nOR

Bereits früh hat der Schweizer Bundesrat das Potential der neuen DLT-Technologien erkannt und sich zum Ziel gesetzt, die Schweiz als führenden Finanzplatz und innovativen Standort für Fintech- und Blockchain-Unternehmen weiterzuentwickeln. Die Bekämpfung von Missbräuchen und die Schaffung von Rechtssicherheit sind dafür von elementarer Wichtigkeit. Die «Anpassungen des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register» wurden dieses Jahr vom National- und Ständerat ohne Gegenstimme angenommen. Das Parlament hat damit ein aussagekräftigtes Signal gesetzt. Bereits am 1. Februar 2021 werden die Anpassungen des Obligationenrechts («OR») in nArt. 973d ff. in Kraft treten.

Mit den Gesetzesänderungen wird es mit Einführung des sogenannten Registerwertrechts (Art. 973d ff. nOR) auch im Wertpapierrecht ein Novum geben. Dabei wird eine neue Kategorie neben den traditionellen Wertpapierformen, dem Wertpapier nach Art. 965 OR und dem Wertrecht nach 973c OR, eingeführt und nach der Schaffung der Bucheffekte ein weiterer Schritt in Richtung Entmaterialisierung der Aktie vollzogen. Mit dem Registerwertrecht wird zukünftig eine elektronische bzw. digitale Registrierung von Wertrechten in einem sog. Wertrechteregister möglich. Wertrechte wie beispielsweise Aktien können damit digital verbrieft, geltend gemacht und ausschliesslich über das Wertrechteregister intermediärslos übertragen werden.

Die Vorteile der Ausgabe von Aktien in der Form von Registerwertrechten sind vielfältig, liegen jedoch insbesondere in der Vereinfachung des «Corporate Housekeeping»: Indem jede Übertragung der digital abgebildeten Aktien stets zeitaktuell und unverfälschbar im Wertrechteregister aufgezeichnet wird, lässt sich das Aktienbuch und die vollständige Eigentümer-Kette automatisiert nachführen. Die Tokenisierung von Aktien wird es inskünftig überdies erlauben, Dividendenzahlungen direkt über sogenannte Smart-Contract-Funktionalitäten auszulösen.

Die Ausgabe von einfachen Wertrechten nach Art. 973c und von Registerwertrechten nach nArt. 973d OR bedarf gemäss nArt. 622 OR einer statutarischen Ermächtigung.

II. Durchführung virtueller Generalversammlungen

Die Revision des Schweizer Aktienrechts steht seit über einem Jahrzehnt in Diskussion – und damit verbunden auch die Einführung der vollständig virtuellen Generalversammlung. Obschon es Aktionären börsenkotierter Schweizer Aktiengesellschaften bereits heute möglich ist, via sog. «indirect voting» elektronisch an der Generalversammlung abzustimmen, fehlt noch immer eine gesetzliche Grundlage zur Durchführung virtueller Generalversammlungen. Im aktuellen Entwurf zur Aktienrechtsrevision wird – unter anderem – diese Lücke adressiert und gefüllt. Die Durchführung virtueller Generalversammlungen gemäss neuem Aktienrecht (Art. 701d ff. E-OR) wird ebenfalls zwingend eine statutarische Grundlage erfordern.

Bereits heute ist gemäss herrschender Lehre und geltender Praxis eine virtuelle Teilnahme an der Generalversammlung möglich (sog. «Internet-GV»). Voraussetzung für deren Gültigkeit ist aber, dass wenigstens ein Teil der Aktionäre tatsächlich physisch am ausgewiesenen Durchführungsort anwesend ist und dass die physisch anwesenden und die elektronisch teilnehmenden Aktionäre während der Generalversammlung stets auf Augenhöhe, d.h. simultan und zeitverzugslos, miteinander interagieren können («physisch-äquivalente Teilnahmemöglichkeit»).

Entgegen unzähliger anderer Bereiche hat die Corona-Krise, die der Digitalisierung gesellschaftsrechtlicher Prozesse einen regelrechten Schub verpasst hat, hier ausnahmsweise für Beschleunigung und Fortschritt gesorgt: Art. 27 Abs. 1 lit. a der COVID-19-Verordnung 3 erlaubt sodann die Durchführung von Gesellschaftsversammlungen «in elektronischer Form». Nach geltender Fassung wurde die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Um inskünftig, d.h. nach Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision, sogleich «startklar» zu sein, empfiehlt sich die Aufnahme einer generischen Formulierung zur Durchführung virtueller Generalversammlungen bereits heute. Sollten Sie ohnehin eine Statutenänderung anvisieren, sollten Sie diese Ermächtigung gleich miteinbauen.

III. Umsetzung über die daura-Plattform

daura ist ein prosperierendes Start-up, gegründet durch die Swisscom AG und Dr. Luka Müller (MME). Das junge Unternehmen hat eine digitale Plattform für die Ausgabe von digitalisierten Aktien in der Form von Registerwertrechten entwickelt: Dank DLT können Aktienbücher ganz einfach digitalisiert und Kapitalerhöhungen quasi per Knopfdruck schnell und günstig abgewickelt werden. Neuerdings können über daura auch virtuelle Generalversammlungen abgewickelt werden, wobei die Aktionäre ohne zeitliche Verzögerung ihr Stimmrecht ausüben können. Auf daura registrierte Investoren erhalten zudem Zugang zu einer ganzen Welt von Investments in Schweizer KMU. daura ist ein Gemeinschaftsunternehmen der etablierten und innovativen Schweizer Partner Swisscom, SIX, Sygnum, Luka Müller (MME) und Christian Wenger (Wenger & Vieli).