28. August 2023

Neue Pflichten für Arbeitgeber: Schweiz-Frankreich Zusatzabkommen zur Doppelbesteuerung

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Zusatzabkommen regelt Homeoffice-Besteuerung und Arbeitgeberverantwortung.

Die Schweiz und Frankreich haben am 27. Juni 2023 ein Zusatzabkommen zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, welches neue und dauerhafte Regeln für die Einkommensbesteuerung in Homeoffice-Fällen enthält. Für Zwecke der praktischen Umsetzung der Neuregelung wird der Arbeitgeber in die Pflicht genommen.

Das Zusatzabkommen ermöglicht Arbeitnehmern die grenzüberschreitende Homeofficetätigkeit bis zu 40% der Arbeitszeit pro Jahr, wobei das Besteuerungsrecht für Vergütungen im Zusammenhang mit der Homeofficetätigkeit innerhalb dieses Limits dem Arbeitgeberstaat zugewiesen wird. Als Gegenleistung für dieses Besteuerungsrecht überweist der Staat des Arbeitgebers dem Wohnsitzstaat 40% der Steuern, die auf die Tätigkeit im Homeoffice anfallen. Für die praktische Umsetzung dieser neuen Regelung ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen, welcher weitgehende Pflichten für den Arbeitgeber vorsieht.

So werden die Arbeitgeber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) inskünftig jährlich Meldungen mit den folgenden Informationen auf individualisierter Basis zukommen lassen müssen:

  • Name(n) und Vorname(n) der Person, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation der Person erleichtern (Adresse, Geburtsort, Zivilstand, Steuernummer);
  • Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde;
  • Anzahl Homeoffice-Tage oder Homeoffice-Quote in Prozent;
  • Gesamtbetrag der ausbezahlten Bruttovergütungen.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens ist noch offen. Arbeitgeber sind jedoch gut beraten, sich im Hinblick auf das Inkrafttreten bereits jetzt entsprechend zu organisieren und interne Abläufe für die geforderten Dokumentationszwecke zu implementieren, da ein Austausch der Lohndaten für das gesamte Kalenderjahr 2023 zu einem späteren Zeitpunkt unseres Erachtens nicht ausgeschlossen ist.