25. Januar 2021

MWST-Praxisänderung zugunsten gemeinnütziger Organisationen

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Seit 1. Januar 2021 fallen auch gegenüber gemeinnützigen Organisationen erbrachte Leistungen mehrwertsteuerlich unter die Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.

Seit 1. Januar 2021 fallen auch gegenüber gemeinnützigen Organisationen erbrachte Leistungen mehrwertsteuerlich unter die Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe (MWST-Branchen-Info 22, Ziff. 5.3.3).

Sofern die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind, liegt der für die Mehrwertsteuer massgebliche Leistungsort neu im Ausland und die Dienstleistung unterliegt weder der Inland- noch der Bezugsteuer:

  • Die auftraggebende Institution verfolgt einen gemeinnützigen Zweck und ist nach Art. 56 Bst. g DBG von der direkten Bundessteuer befreit;
  • die an die auftraggebende Institution erbrachte Leistung betrifft bzw. umfasst ein konkretes ausländisches Projekt und bezieht sich auf eine vordefinierte Region bzw. ein vordefiniertes Land;
  • das Projekt entspricht der Definition der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe gemäss dem Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;
  • das Projekt darf weder direkt noch indirekt den unternehmerischen Bereich des Stifters bzw. eines wiederkehrenden Geldgebers fördern oder unterstützen (z. B. neue Absatzmärkte erschliessen, Produkte lancieren oder Werbeleistungen erbringen).

Gemäss bisheriger Praxis galt diese Ortsbestimmungsregel lediglich für im Auftrag des Bundes oder gegenüber ausländischen, im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen tätigen Organisationen, erbrachte Leistungen.

Von gemeinnützigen Organisationen bezogene Dienstleistungen für Projekte im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe können damit neu vom Leistungserbringer ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden (bzw. auf von ausländischen Unternehmen erbrachten Leistungen muss durch die gemeinnützige Organisation keine Bezugsteuer abgerechnet werden).

Betroffene Stiftungen/Hilfswerke etc. sollten daher prüfen, ob die aufgeführten Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt sind und sicherstellen, dass Rechnungen für eingekaufte Dienstleistungen von Schweizer Unternehmen ohne Mehrwertsteuer ankommen bzw. Rechnungen aus dem Ausland nicht mehr für die Bezugsteuer berücksichtigt werden.

Als Änderung infolge Praxisüberprüfung durch die ESTV, gilt diese rückwirkend für noch nicht rechtskräftige Steuerperioden (bis zu fünf Jahre zurück), falls sie sich im Einzelfall zu Gunsten der steuerpflichtigen Person auswirkt. Zusätzlich ist daher zu prüfen, ob eine Korrektur der deklarierten Bezugsteuer in Betracht kommt und Leistungserbringer für in der Vergangenheit fakturierte Leistungen eine korrigierte Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen können.

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung der Voraussetzungen und Vornahme rückwirkender Korrekturen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.