02. September 2021

Zuzug in die Schweiz – Steuerrechtliche Aspekte

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Mit der Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen ist die Steuerpflicht in der Schweiz nicht in jedem Fall vollständig abgegolten. Dieser Artikel erklärt, wann trotzdem eine Steuererklärung eingereicht werden muss, und ob man mit einer freiwillig eingereichten Deklaration Steuern sparen kann.

Als Spezialisten auf dem Gebiet «Private Clients» beraten wir im Rahmen unserer täglichen Arbeit nicht nur Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, sondern auch solche, die aus beruflichen oder privaten Gründen planen, in die Schweiz zu ziehen. In vielen Fällen haben solche Personen bereits eigen- ständig steuerliche Erstabklärungen vorgenommen. Dabei stossen sie unweigerlich auf den Begriff der «Quellensteuer» und kommen oft zum Schluss, dass die Steuerpflicht durch die Quellensteuer abgegolten ist. Dass diese Annahme aber nicht in jedem Fall zutrifft, wird oftmals erst später deutlich: Zum einen kann, wer freiwillig eine Steuererklärung einreicht, allenfalls Steuern sparen, zum anderen muss in gewissen Fällen trotz Quellensteuern auch noch eine Steuererklärung eingereicht werden. Dieser Beitrag soll einen informativen Überblick über das Zusammenspiel von Quellensteuer und ordentlicher Besteuerung (=Besteuerung auf Basis der eingereichten Steuererklärung) geben.

1. Grundsatz: Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung

Sämtliche in der Schweiz wohnhafte Personen sind ver- pflichtet, jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Davon ausgenommen sind grundsätzlich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer.

 

Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Per- sonen reichen grundsätzlich zusammen eine Steuererklä- rung ein. In dieser Steuererklärung werden das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten oder Partner deklariert. Die Eltern von Minderjährigen deklarieren in ihrer eigenen Steuererklärung das Vermögen (z.B. Bankkonto) sowie sons- tige Einkünfte (z.B. Bankzinsen) ihrer Kinder, nicht aber das Erwerbseinkommen. Letzteres ist von den Kindern selbst zu versteuern. Mit Eintritt in die Volljährigkeit (18 Jahre) wird die jugendliche Person vollumfänglich selbst steuerpflichtig und muss eine eigene Steuererklärung einreichen.

 

Die Steuererklärungsformulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, ist verpflichtet, ein sol- ches beim Gemeindesteueramt zu verlangen. Die Fristen

zur Einreichung der Steuererklärung sind kantonal unter- schiedlich geregelt und auf den Steuererklärungsformularen ersichtlich.

2. Ausnahme: Quellensteuer

Quellensteuerpflichtige Personen müssen üblicherweise keine Steuererklärung einreichen (zu den Ausnahmen siehe unter Punkt 3). Quellensteuerpflichtig sind alle ausländi- schen Arbeitnehmer, welche keinen Ausweis C (fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung) besitzen, aber in der Schweiz ansässig sind. Auch in der Schweiz tätige Arbeit- nehmer, die im Ausland wohnen, unterliegen der Quellen- steuer für ihr Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Es gibt aber abweichende Regelungen in den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Wer mit einem Ehegatten oder eingetragenen Partner, der das Schweizer Bürgerrecht oder den Ausweis C besitzt, zusammenlebt, ist von der Quellensteuerpflicht ausgenommen. In diesem Fall ist eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.

3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bzw. muss eine quellensteuerpflichtige Person eine Steuererklärung einrei- chen. Es handelt sich dabei um das sogenannte «nachträg- lich ordentlichen Veranlagungsverfahren – ‘NOV’». In diesem Zusammenhang werden die geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern aufgrund der Angaben in der eingereich- ten Steuererklärung ermittelt und veranlagt. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Steuern angerechnet. Ehegatten sowie in eingetragener Partnerschaft lebende Partner werden gemeinsam veranlagt, wenn eine Person die Voraussetzungen für eine NOV erfüllt.

 

Im Rahmen der NOV wird zwischen der obligatorischen NOV, der NOV auf Antrag sowie der NOV von Amtes wegen unterschieden.

3. 1 Obligatorische NOV

Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen zwingend der NOV, wenn

  • sie Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von mindestens CHF 120'000 in einem Steuerjahr erzielen;
  • Verrechnungssteuerguthaben zurückfordern;
  • die nicht quellensteuerpflichtigen Einkünfte (z.B. Erträge aus Wertschriften oder Liegenschaften) einen kantonal festgelegten Betrag übersteigen (Kanton Zürich bspw. CHF 3'000) oder
  • wenn das steuerpflichtige Vermögen (z.B. Wertschriften, schweizerische Liegenschaften) einen kantonal festgelegten Betrag übersteigt (Kanton Zürich CHF 80'000 für Alleinstehende und CHF 160'000 für verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen).

Sofern eine der oben genannten Grenzen überschritten wird, muss die quellensteuerpflichtige Person bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres beim Kantonalen Steueramt die Zustellung einer Steuererklärung beantragen.

 

Die obligatorische NOV wird in den Folgejahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Dies gilt auch wenn die vorgenannten Betragsgrenzen vorübergehend oder dauernd unterschritten werden.

3.2 NOV auf Antrag

Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die nicht zwingend eine Steuererklärung einrei- chen müssen (vgl. oben 3.1. zur obligatorischen NOV), kön- nen auf Antrag freiwillig eine Steuererklärung einreichen.

 

Dabei können zusätzliche Abzüge gemacht werden, welche im Quellensteuertarif nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt sind. Der Antrag muss nicht begründet werden.

 

Bei Vorliegen nachfolgender Aufwendungen kann sich die Einreichung einer Steuererklärung lohnen:

  • Hohe effektive Berufskosten
  • Zusätzliche Aus- und Weiterbildungskosten
  • Kapitaleinzahlungen in die Säule und/oder in die Säule 3a
  • Drittbetreuungskosten für Kinder
  • Alimentzahlungen und Unterstützungsleistungen
  • Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten über dem Selbstbehalt
  • Schuldzinsen, die in der Schweiz zum Abzug zugelassen sind
  • Spenden

Um eine freiwillige Steuererklärung einreichen zu können, ist ein Antrag bis spätestens 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Diese Frist ist nicht erstreckbar, weshalb bei deren Versäumnis die zusätzlichen Abzüge nicht geltend gemacht werden können (bzw. die Steuerbehörde auf den Antrag nicht eintritt).

 

In den Folgejahren muss kein neuer Antrag zum Einreichen einer Steuererklärung gestellt werden. Solange eine quel- lensteuerpflichte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, wird die Steuerbehörde die Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht vornehmen. Mit anderen Worten: Wer freiwillig eine NOV beantragt, hat bis zum Ende der Quellensteuerpflicht zwingend eine Steuererklärung einzureichen.

 

Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland können nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf NOV stellen. Diese Personen müssen den Antrag jährlich neu einreichen.

3.3 NOV von Amtes wegen

Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland unterliegen der NOV, wenn stossende Verhältnisse vorliegen. Solche Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn eine Person sowohl quellensteuerpflichtiges Einkommen – wie Erwerbseinkommen – als auch nicht quellensteuerpflichtiges Einkommen – wie bspw. Liegenschaftserträge – in der Schweiz erzielt.

4. Vorteile einer NOV auf Antrag

In der Praxis ist es ohne konkrete Berechnung oftmals schwierig festzustellen, ob sich das freiwillige Einreichen einer Steuererklärung lohnt. Dies liegt daran, dass die Steuersätze, die im Rahmen der ordentlichen Veranlagung zum Tragen kommen, nicht identisch sind mit dem Quellen- steuertarif. Auch die Bemessungsbasis ist unterschiedlich. Die Quellensteuer wird auf dem Bruttolohn erhoben. Wenn aber eine Steuererklärung eingereicht wird, errechnet sich die Steuer auf dem Nettolohn unter Berücksichtigung ande- rer Erträge sowie konkreter Abzüge. Bei grösseren Abzü- gen, wie z.B. bei Einkäufen in die Pensionskasse und Ein- zahlungen in die Säule 3a, dürfte sich eine freiwillige NOV lohnen. Zu beachten ist jedoch, dass eine solch freiwillige Veranlagung auch für die Folgejahre gilt und keine Möglich- keit besteht, eine Steuererklärung nur für Jahre mit ausse- rordentlichen Abzügen einzureichen. Die NOV kann also insbesondere attraktiv sein, wenn regelmässig grössere Abzüge geltend gemacht werden können. Die Steuererspar- nis sollte aber auch immer mit dem Aufwand verglichen werden, der mit dem Ausfüllen einer Steuererklärung anfällt.

 

Unser Private Clients-Expertenteam berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Zuzug in die Schweiz. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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