10. Dezember 2021

Unterliegen M&A-Berater der Schweizer Stempelsteuer?

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Stempelsteuerpflichtige Effektenhändler im Sinne der Stempelsteuer sind u.a. Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit zu einem wesentlichen Teil darin besteht als Vermittler beim Kauf und Verkauf von Aktien zu agieren.

Mit dem Urteil vom 23. November 2021 (A-5038/2020) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Tätigkeit eines Unternehmens beurteilt, welches gewerbsmässig verkaufsinteressierte Unternehmensinhaber durch den gesamten Verkaufsprozess begleitet und die Verkaufsabwicklung besorgt.

Das BVGer kam zum Schluss, dass das Unternehmen unter die Definition des Anlageberaters gemäss Stempelsteuergesetz zu subsumieren ist, in der Folge als Effektenhändler qualifiziert und im Verkauf von Aktien als Vermittler im Sinne der Stempelsteuer agiert. Somit hat das Unternehmen die Stempelsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuführen.

Als Effektenhändler gelten unter anderem Schweizer natürliche und juristische Personen, sowie Personengesellschaften, inländische Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht als Anlageberater oder Vermögensverwalter den Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln.

Abzugrenzen ist zwischen (1) dem «normalen» Berater und (2) dem Anlageberater.

Ein Anlageberater qualifiziert als Effektenhändler im Sinne der Stempelsteuer, wenn der Anlageberater kausal am Abschluss eines Wertschriftengeschäfts mitwirkt und den tatsächlichen Erfolg des Austausches der übereinstimmenden Willenserklärung wissentlich verursacht oder mitverursacht.

Die Tätigkeit des (Anlage-)Beraters führt nicht zur Qualifikation als Effektenhändler, wenn der Berater sich auf Tätigkeiten beschränkt, die lediglich unverbindlich auf die Möglichkeiten von Käufen und Verkäufen hinweist, ohne dass der Berater dabei direkt an den entsprechenden Geschäftsabschlüssen beteiligt ist.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

In der Praxis wird bei Unternehmen wie M&A-Beratern die Abgrenzung zwischen (1) «normalen» Beratern und (2) Anlageberaten im Sinne der Stempelsteuer anspruchsvoller. Qualifiziert der gewerbsmässige M&A-Berater als Anlageberater im Sinne der Stempelsteuer, hat dieser sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Effektenhändler zu registrieren, ein Stempelsteuerregister zu führen und bei steuerbaren Transaktionen die Stempelsteuer abzuliefern.

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