18. Januar 2022

Bewertung von Unternehmen – Neue Praxis der Schweizer Steuerbehörden

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Am 1. Dezember 2021 hat die Schweizerische Steuerkonferenz für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert eine neue Methodik zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes publiziert (vgl. SSK KS 28 vom 1. Dezember 2021 [«KS 28»]). Dadurch hat sich der Kapitalisierungszinssatz auf 9,5% erhöht. Die Unternehmenswerte werden infolgedessen sinken.

  • Dr. Hagen Luckhaupt

    Senior Tax Advisor
  • Mauro Schwizer

    Tax Consultant

Anwendungsbereich

In der Praxis findet das KS 28 weit über die Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Vermögenssteuer Anwendung. Zum Beispiel wird das KS 28 regelmässig auch für die Wertermittlung bei Mitarbeiterbeteiligungen, Berechnung von Earn-Out Zahlungen, Berechnung von Wertberichtigungen bei Holdinggesellschaften (Impariment-Test), etc. angewendet. Entsprechende Bewertungen werden von den kantonalen Steuerbehörden üblicherweise akzeptiert.

Bewertungen bis 2020

Für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert wurde der Zinssatz für risikolose Anlagen aus dem fünf-Jahres-Swapsatz für Schweizer Franken im Bewertungsjahr abgeleitet. Ergab sich daraus ein Wert kleiner als 0%, wurde der risikolose Zinssatz – wie bspw. für 2020 – auf 0% gesetzt.

Als Risikoprämie kam für Bewertungen in 2020 einheitlich ein Zuschlag in Höhe von 7% zur Anwendung. Die Risikoprämie ergab sich aus einer Marktrisikoprämie von 4% zzgl. 3% für allgemeines Unternehmensrisiko sowie Illiquidität.

Insgesamt ergab sich für Bewertungen in 2020 ein Kapitalisierungszinssatz von 7%. Aufgrund der bisherigen Methodik zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes, ergaben sich in der Vergangenheit kaum Änderungen.

Bewertungen ab Bilanzstichtag 1. Januar 2021

Das KS 28 wurde zum 1. Dezember 2021 aktualisiert. Nach der neuen Fassung, ist der Kapitalisierungszinssatz für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab dem 1. Januar 2021 wie folgt zu ermitteln:

Der Zinssatz für risikolose Anlagen ergibt sich aus dem Durchschnittszinssatz zu dem ein Anleger flüssig Mittel anlegen und Kredite aufnehmen kann. Der Anlagezinssatz wird aus Bundesobligation, Spareinlagen, Kontokorrent oder dem Zinssatz auf Bargeld abgeleitet. Als Referenzzinssatz für Fremdfinanzierung wird das 25. Quantil für Festhypotheken mit einer Laufzeit von 15 Jahren herangezogen.

Die Risikoprämie soll zukünftig die Situation auf den Finanzmärkten sowie Risikounterschiede zwischen kotierten und nicht kotierten Unternehmen besser bzw. adäquat widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund wird die Marktrisikoprämie neu aus den Marktpreisen kotierter Unternehmen abgeleitet. Die ermittelte Marktrisikoprämie wird durch Multiplikation um das spezifische Risiko nicht kotierter Unternehmen korrigiert.

Dem Wertabschlag für Illiquidität wird neu durch eine prozentuale Erhöhung des risikolosen Zinssatzes sowie der Marktrisikoprämie Rechnung getragen. Für Bewertungen mit Bilanzstichtag ab dem 1. Januar 2021 entspricht die Erhöhung gemäss KS 28 17,65%.

Mit der neuen Bewertungsmethode kommt es zu einer Erhöhung des Kapitalisierungszinssatzes auf 9,5%. Infolgedessen sinken – bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen – die Unternehmenswerte. Der anzuwendende Kapitalisierungszinssatz wird jährlich in der Kursliste der ESTV publiziert.

Aufgrund der neuen Methodik ist zu erwarten, dass der Kapitalisierungszinssatz – im Gegensatz zur Vergangenheit – sich jährlich ändern wird.

Bedeutung in der Praxis

Der aus der neuen Methodik resultierende höhere Kapitalisierungszinssatz für Unternehmensbewertung mit Bilanzstichtag ab dem 1. Januar 2021 führt zu niedrigeren Unternehmenswerten. Ferner ist zu erwarten, dass die Unternehmenswert in den Folgejahren volatiler werden. Infolgedessen sind sämtliche auf dem KS 28 beruhende Bewertungen jährlich zu überprüfen und sofern notwendig der neu ermittelte Wert zu verwenden. Auch sind zum Beispiel bestehende Steuer-Rulings auf ihre Gültigkeit hin zu kontrollieren.

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